JudikaturVfGH

U1315/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
03. September 2009

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe des Erstantragstellers wird abgewiesen.

II. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe der 2.-4. Antragsteller werden zurückgewiesen.

Begründung:

I. Der Erstantragsteller beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen eine Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 19. März 2009.

Unter Bedachtnahme auf die dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Entscheidung auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

II. Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 wurde für die 2.-4. Antragsteller Verfahrenshilfe beantragt, falls für diese ebenfalls negative Entscheidungen ergangen sind.

Mit Verfügung vom 2. Juli 2009 - zugestellt am 7. Juli 2009 - wurden die Einschreiter unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, gemäß §§84, 85 ZPO iVm §66 ZPO, §35 VfGG innerhalb von zwei Wochen mit beiliegenden Formblättern Vermögensbekenntnisse abzugeben und bekanntzugeben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll; sowie die Entscheidungen, deren Anfechtung beabsichtigt ist, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag ihrer Zustellung anzugeben bzw. der Erfüllung dieses Auftrages entgegenstehende Hindernisse mitzuteilen.

Mit ergänzendem Schreiben vom 21. Juli 2009 wurde mitgeteilt, dass für die 2.-4. Antragsteller noch keine Erkenntnisse des Asylgerichtshofes ergangen sind.

Bei diesen Anträgen handelt es sich nicht etwa um Eventualanträge, die an ein Hauptbegehren anknüpfen, sondern um ein Begehren, das nur für den Fall als erhoben gelten soll, dass der Asylgerichtshof Entscheidungen für die Minderjährigen treffen sollte. Ein bedingter Antrag dieser Art erweist sich jedoch, weil ihm ein "bestimmtes Begehren" iSd §15 Abs2 VfGG fehlt, als unzulässig (vgl. VfSlg. 14.956/1997 mwN).

Die Anträge der Minderjährigen werden daher zurückgewiesen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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