Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der am 22. Dezember 2006 in Österreich geborene Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, hat durch seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin am 16. Jänner 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt. Diesen begründete der Beschwerdeführer (mit ergänzendem Schriftsatz vom 24. Jänner 2007) im Wesentlichen mit der Aufrechterhaltung des Familienlebens sowie damit, dass seine Ausweisung unzulässig sei, weil er als Frühgeburt im Donauspital - Sozialmedizinisches Zentrum Ost in Behandlung sei. Eine Abschiebung sei schon allein auf Grund seiner Transportunfähigkeit nicht möglich und könne nicht ohne Gefährdung seines Lebens vorgenommen werden.
2. Mit Bescheid vom 2. August 2007 wies das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) den Asylantrag gemäß §3 Abs1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, (im Folgenden: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß §8 Abs1 Z1 leg.cit. nicht zu (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wies das BAA den Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus, gewährte allerdings gemäß §10 Abs3 leg.cit. bis zum 30. September 2007 einen Durchführungsaufschub, damit der Beschwerdeführer am 25. September 2007 noch seinen letzten Untersuchungstermin wahrnehmen könne.
3. Mit Schriftsatz vom 30. August 2007 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und erhob unter einem Berufung gegen alle drei Spruchpunkte des Bescheides des BAA. Begründend wird u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Frühgeburt oft sehr empfindlich reagiere, an einer Virusinfektion erkrankt sei, deshalb über längere Zeiten im Krankenhaus gewesen sei und seither unter regelmäßiger medizinischer Behandlung stehe. Das BAA sei insofern seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, als eine Prüfung der Situation des Beschwerdeführers in Nigeria unterlassen wurde. Zum Beweis wurden medizinische Befunde vorgelegt.
4. Das BAA wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §71 Abs1 Z1 AVG mit Bescheid vom 4. Oktober 2007 ab. Dagegen wurde - unter Vorlage weiterer medizinischer Befunde, aus denen u.a. hervorgeht, dass der Beschwerdeführer eine "hochgradig verkleinerte hintere Schädelgrube mit nur rudimentär nachweisbaren Kleinhirnanteilen mit Nachweis von Hämosiderinresten" aufweist (Patientenbrief des Donauspitals - Sozialmedizinisches Zentrum Ost, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde) - fristgerecht Berufung erhoben, in der abermals auf den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (insb. dessen hohe Infektanfälligkeit und die Fehlbildung des Kleinhirns), die zahlreichen stationären Spitalsaufenthalte und auf einen Länderbericht betreffend die Diskriminierung von Menschen (insb. von Kindern) mit Behinderung in Nigeria hingewiesen wird.
5. Der Unabhängige Bundesasylsenat gab mit Bescheid vom 31. Jänner 2008 der Berufung gegen den Bescheid des BAA vom 4. Oktober 2007 statt und bewilligte gemäß §71 Abs1 Z1 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.
6. Der Asylgerichtshof wies die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid des BAA vom 2. August 2007 mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 24. März 2009 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. ab, hinsichtlich des Spruchpunktes III. hob der Asylgerichtshof den Bescheid indes gemäß §66 Abs4 AVG ersatzlos auf. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde Abstand genommen. In den Entscheidungsgründen gibt der Asylgerichtshof zunächst den Verfahrensgang und den zugrunde gelegten Sachverhalt zusammengefasst wieder; dabei hält er fest, dass eine Verfolgung oder Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Ausreise nach Nigeria nicht festgestellt werden könne. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird dargelegt, dass sich aus dem Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin kein begründeter Hinweis auf dessen Flüchtlingseigenschaft ableiten ließe. Individuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsmaßnahmen seien nicht einmal behauptet worden. Beweis sei durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Angaben der gesetzlichen Vertreterin vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes erhoben worden.
Die an diese Ausführungen anschließenden (unter Anwendung der Bestimmung des §34 AsylG 2005 vorgenommenen) rechtlichen Erwägungen des Asylgerichtshofes lauten - soweit hier von Relevanz - wörtlich:
"Dem Beschwerdeführer respektive dessen gesetzlichen Vertreterin wurde vor der Behörde erster Instanz hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid vor dem Hintergrund der Genfer Flüchtlingskonvention als nicht asylrelevant eingestuft. Hauptgrundlage für die Einschätzung der belangten Behörde bildete im Wesentlichen das völlige Fehlen einer gegen den im Betreff Genannten gerichteten Verfolgungssituation.
Aufgrund obiger Überlegungen und der letztlich völlig zutreffenden Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung des Bundesasylamtes kommt die erkennende Behörde daher ebenso wie die belangte Behörde, zum klaren Ergebnis, dass das individuelle Vorbringen keinerlei Asylrelevanz zu entfalten vermag.
Der im Betreff Genannte ist in seiner Heimat auch nicht als allein stehend zu betrachten, wurde doch keinem seiner im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen internationaler Schutz gewährt oder auch nur der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Im Rahmen des Rechtsmittelschriftsatzes hat der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Umstände für eine Neubewertung seines Vorbringens ins Treffen geführt.
Demgegenüber war die erstinstanzlich in Spruchpunkt III. ausgesprochene Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß §66 Abs4 AVG ersatzlos zu beheben, da eine Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers beim Verwaltungsgerichtshof derzeit noch anhängig ist, für deren Verfahrensdauer ihr aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Nach der geltenden Rechtsprechung des VwGH sind Entscheidungen, welche auch nur rein hypothetisch zu einer Ausweisung eines Kleinkindes ohne dessen Eltern führen könnten, als unzulässiger Eingriff in das durch Art8 EMRK geschützte Recht auf Familienrecht zu qualifizieren.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden."
Eine Erörterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 (im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art3 EMRK), einschließlich der Prüfung von Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria, unterblieb zur Gänze.
7. Gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes richtet sich die vorliegende, auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, sowie darauf, nicht unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden (Art3 EMRK), geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere das Ignorieren seines Vorbringens in Bezug auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie der hiezu vorgelegten Unterlagen und das Fehlen einer Auseinandersetzung mit der von ihm im Fall seiner Abschiebung zu gewärtigenden Situation im Herkunftsland anhand von Länderberichten, aus denen sich ergeben würde, dass insbesondere behinderte Kinder massiven Diskriminierungen ausgesetzt sein würden. Der Asylgerichtshof habe daher seine Ermittlungspflicht hinsichtlich der Frage des Bestehens der Gefahr eines menschenunwürdigen Lebens iSd Art3 EMRK gröblich vernachlässigt. Zudem rügt der Beschwerdeführer das Vorliegen gravierender Begründungsmängel.
8. Der Asylgerichtshof legte die Verfahrensakten vor und beantragte unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift mit Verweis auf die Begründung im angefochtenen Erkenntnis die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie VfGH 7.11.2008, U67/08).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.
2. Ein derartiges willkürliches Verhalten ist dem Asylgerichtshof in der Tat vorzuwerfen:
Das angefochtene Erkenntnis lässt jegliche Auseinandersetzung mit der Frage der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in Anbetracht seiner gesundheitlichen Befindlichkeit einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Möglichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vermissen.
Wie dargelegt, brachte der Beschwerdeführer bereits in seinem Antrag auf internationalen Schutz und in seiner (gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung erhobenen) Berufung gegen die Abweisung des Asylantrages sowie in seiner Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages - unter Vorlage medizinischer Befunde (u.a. zur Fehlbildung des Kleinhirns) - vor, dass sein Gesundheitszustand seit seiner (Früh )Geburt massiv beeinträchtigt sei, längere Spitalsaufenthalte bedingt habe und er weiterhin regelmäßiger medizinischer Behandlung bedürfe. Gestützt auf einen Länderbericht betreffend die Situation von Kindern mit Behinderung in Nigeria machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm im Fall seiner Abschiebung die Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung iSd Art3 EMRK drohe.
Der Asylgerichtshof lässt jedoch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers vollkommen außer Acht: Dem angefochtenen Erkenntnis ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass irgendeine Ermittlungstätigkeit zum aktuellen Gesundheitszustand des (im Kleinkindalter befindlichen) Beschwerdeführers, zur Notwendigkeit einer Medikation sowie zur Frage der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland entfaltet wurde, obwohl nach den dargestellten aktenkundigen Hinweisen zu diesem entscheidungswesentlichen Fragenkomplex eine diesbezügliche nähere Prüfung erforderlich war.
3. Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in wesentlichen Punkten in Verbindung mit dem Ignorieren des diesbezüglichen Parteivorbringens führt dazu, dass der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt ist (vgl. VfGH 29.1.2009, U397/08; 24.2.2009, U212/08; 22.6.2009, U469/09).
4. Die angefochtene Entscheidung ist daher schon deshalb aufzuheben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 VfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,-- enthalten.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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