U526/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung:
I. 1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Mai 2008 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß §7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997, abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien wurde gemäß §8 Abs1 leg.cit. für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und es wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§8 Abs3 iVm 15 Abs2 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 4. Mai 2009 erteilt (Spruchpunkt III).
2. Die gegen Spruchpunkt I erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29. September 2008 abgewiesen.
3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (Art3 EMRK und Gleichbehandlung von Fremden untereinander) behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird.
II. 1. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und die Gerichtsakten vor und teilte mit Schreiben vom 9. Juli 2009 mit, dass mit Beschluss vom 8. Juli 2009 das angefochtene Erkenntnis behoben wurde.
2. Die Beschwerdeführerin erklärte sich über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 25. Juli 2009 - unter gleichzeitig gestelltem Antrag, dem belangten Asylgerichtshof den Ersatz der Prozesskosten zuzüglich Umsatzsteuer aufzuerlegen - für klaglos gestellt.
Das Verfahren war daher gemäß §86 VfGG einzustellen.
3. Die Aufhebung des Erkenntnisses stellt eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG iVm §88a VfGG dar, weshalb der Beschwerdeführerin Kosten zuzusprechen waren. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,-- enthalten.
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.