B425/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Rohöl-Aufsuchungs
Aktiengesellschaft (im Folgenden: RAG) die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Untergrund-Gas-Speicheranlage "Nussdorf-Süd" (im Folgenden: UGS Nussdorf Süd) auf näher bezeichneten Grundstücken der Ortsgemeinden Göming und Nussdorf am Haunsberg, u.a. dem Grundstück 1741/2, EZ 172, Grundbuch 56405 Gröbming, des Beschwerdeführers, erteilt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK behauptet, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH angeregt und die Aufhebung des Bescheides im gesamten Umfang beantragt wird.
3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegentrat und die Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation, in eventu die Abweisung beantragte.
Auch die beteiligte Partei RAG erstattete eine Äußerung, bestritt die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Die Bewilligung der Gasspeicheranlage erfolgte nach den §§118 und 119 Mineralrohstoffgesetz idF BGBl. I Nr. 113/2006 (im Folgenden: MinroG), welche auszugsweise wie folgt lauten:
"Bergbauanlagen
§118. Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im §2 Abs1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.
Bewilligung von Bergbauanlagen
§119. (1) Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs-(Errichtungs )Bewilligung hat zu enthalten:
1. eine Beschreibung der geplanten Bergbauanlage,
2. die erforderlichen Pläne und Berechnungen in dreifacher Ausfertigung,
3. ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen die Bergbauanlage geplant ist, mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer,
4. Angaben über die beim Betrieb der geplanten Bergbauanlage zu erwartenden Abfälle, über Vorkehrungen zu deren Vermeidung oder Verwertung sowie der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle,
5. handelt es sich um Bergbauanlagen mit Emissionsquellen, auch die für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen erforderlichen Unterlagen sowie
6. gegebenenfalls einen Alarmplan für schwere Unfälle (gefährliche Ereignisse, bei denen das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im großen Ausmaß dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassene Sachen oder die Umwelt bedroht werden oder bedroht werden können).
Im Bedarfsfall kann die Behörde weitere Ausfertigungen verlangen.
(2) Über das Ansuchen ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs6 Z3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen die Bergbauanlage errichtet werden soll, bekanntzugeben.
...
(6) Parteien im Bewilligungsverfahren sind:
1. der Bewilligungswerber,
2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahem Bereich die Bergbauanlage errichtet und betrieben wird,
3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Herstellung (Errichtung) oder den Betrieb (die Benützung) der Bergbauanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
4. Bergbauberechtigte, soweit sie durch die Bergbauanlage in der Ausübung der Bergbauberechtigungen behindert werden könnten.
..."
Zur Benützung fremder Grundstücke bestimmt §147 MinroG Folgendes:
"Grundüberlassung
§147. Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken oder Teilen von solchen zur Ausübung der im §2 Abs1 angeführten Tätigkeiten hat der Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen."
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: AVG) bestimmt über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Präklusionsfolgen Folgendes:
"§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß §42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
..."
2. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer iSd §119 Abs6 Z2 MinroG zur mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2009 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen ordnungsgemäß geladen wurde. Er war auch in dieser Verhandlung durch seinen Sohn vertreten.
Die anwesenden Eigentümer aller betroffenen Grundstücke gaben eine gemeinsame Stellungnahme ab, die wie folgt lautete:
"Bei Einhaltung der behördlichen Auflagen bestehen gegen die Erteilung der beantragten Herstellungsbewilligung und den zukünftigen Betrieb der UGS 'Nussdorf Süd' keine Einwände.
..."
Die weiteren Äußerungen der anwesenden Eigentümer betrafen den Ersatz von Schäden, die während der Errichtungsarbeiten oder des Betriebes auftreten sollten.
Weiters brachte der Sohn des Beschwerdeführers als dessen bevollmächtigter Vertreter Folgendes vor:
"Mein Vater ist auch Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Gst. Nr. 608/3, 608/8, 600/2, 603. Unterhalb dieser angrenzenden Grundstücke befindet sich die Lagerstätte Nussdorf Süd, welche als unterirdischer Speicher dienen soll. Daher verlange ich im Namen von meinem Vater sowie als Pächter und Bewirtschafter von den vorgenannten Grundstücken für die untertägige Benützung dieser Grundstücke zu Speicherzwecken eine angemessene Entschädigung.
Sollten aufgrund der Errichtung der UGS Nussdorf Süd auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücken im Hinblick auf die forstwirtschaftliche Nutzung nachweisliche Erschwernisse bzw. Nachteile entstehen, sind diese von der RAG zu entschädigen.
Grundsätzlich bestehen gegen die Erteilung der beantragten Herstellungsbewilligung für die UGS Nussdorf Süd keine Einwände."
Darüber hinaus findet sich im Verwaltungsakt eine zivilrechtliche Vereinbarung über eine Grundstücksüberlassung zum Zwecke des Bergbaubetriebes zwischen dem Beschwerdeführer und der RAG.
3. Der Beschwerdeführer hat somit weder in seiner Eigenschaft als Eigentümer eines betroffenen Grundstückes iSd §119 Abs6 Z2 MinroG, noch als Nachbar in Bezug auf die angrenzenden Grundstücke iSd §119 Abs6 Z3 MinroG gegen die verfahrensgegenständliche Bewilligung der Anlage Einwendungen erhoben. Damit hat er aber gemäß §42 Abs1 AVG seine Stellung als Partei verloren.
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, setzt die Beschwerdelegitimation voraus, dass der Beschwerdeführer in dem der Bescheiderlassung vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatte (VfSlg. 15.733/2000 uva.).
III. Die Beschwerde war somit gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation der beschwerdeführenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.