JudikaturVfGH

B1779/07 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
28. September 2009

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die ASFINAG Bau Management GmbH (kurz: die

Projektwerberin) beantragte am 5. Juli 2006 für die Errichtung der mit Trassenverordnung vom 12. Mai 2005, BGBl. II 131/2005, festgelegten A 5 Nordautobahn, Abschnitt Eibesbrunn-Schrick, die Enteignung näher bezeichneter Teilflächen von im Eigentum des nunmehrigen Beschwerdeführers stehenden Grundstücken im Ausmaß von

35.614 m². Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. April 2007 wurde diesem Antrag entsprochen und eine Entschädigung in Höhe von € 36.912,20 für eine Enteignungsfläche von

35.614 m² zugesprochen; der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Enteignung auch der Grundflächen, auf denen sich ein Schießplatz befindet, wurde abgewiesen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie insoweit teilweise stattgegeben, als nunmehr näher bezeichnete Teilflächen im Ausmaß von insgesamt

9.239 m² enteignet werden und dafür eine Entschädigung in Höhe von € 9.183,20 zugesprochen wird. In den übrigen Punkten wird sie als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich bestätigt. Soweit sich die Berufung gegen die Höhe der Entschädigung richtet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen. Sämtliche übrigen Anträge werden als unbegründet abgewiesen.

2. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung geltend gemacht.

2.1. Der Beschwerdeführer begründet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums wie folgt:

Eine Enteignung sei nur zulässig, wenn sie "zum allgemein Besten und als ultima ratio notwendig" sei. Dem Beschwerdeführer sei zwar ein Angebot auf Einlösung der rund 36.000 m² zum Preis von rund € 200.000,-- gestellt worden; dieses habe aber den Wertverlust für den infolge der Enteignung (der als Sicherheitszone vorgeschriebenen Grundstücke) zu schließenden Schießplatz nicht berücksichtigt. Bei Annahme des Angebots wäre er Schadenersatzforderungen der Betreibergesellschaft des Schießplatzes ausgesetzt gewesen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer - einer fideikommissarischen Substitution folgend - die Angelegenheit dem Gericht vorgelegt. Er könne daher vor Beendigung dieses Verfahrens das Angebot nicht annehmen. Unter diesen Voraussetzungen sei dem Beschwerdeführer keinesfalls mangelnder Abschlusswille zu unterstellen und eine Enteignung unzulässig.

2.2. Weiters macht der Beschwerdeführer eine Verletzung im "Grundrecht auf ein faires Verfahren" und einen Verstoß gegen das Willkürverbot geltend, da gehäuft Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Beurteilung der Entschädigungspflicht hinsichtlich des Schießplatzes aufgetreten seien.

2.3. Darüber hinaus behauptet der Beschwerdeführer mit Hinweis auf das (zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde) noch anhängige, hg. zu V22/07 protokollierte (und zwischenzeitlich mit Beschluss vom 26. Februar 2009 abgeschlossene) Verordnungsprüfungsverfahren, die Anwendung einer gesetz- und richtlinienwidrigen Trassenverordnung (gemeint ist die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. Mai 2005 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 5 Nordautobahn, Abschnitt Eibesbrunn-Schrick, im Bereich der Gemeinden Großebersdorf, Wolkersdorf, Ulrichskirchen-Schleinbach, Hochleithen, Bad Pirawarth und Gaweinstal, BGBl. II 131/2005). Er habe in diesem Verfahren dargetan, warum die Verordnung richtlinienwidrig sei. Darüber hinaus sei die "Festschreibung" (oder eben gerade "Nichtfestschreibung") von Umweltschutzauflagen, die sich aus dem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren ergeben, im Wege von Dienstanweisungen schon aus den dort dargestellten Gründen unzulässig. Die belangte Behörde stütze den angefochtenen Bescheid auf eine Dienstanweisung, die im Widerspruch zur Trassenverordnung BGBl. II 131/2005 stehe. Dazu komme, dass die belangte Behörde nachträglich und ohne öffentliche Anhörung Auflagen aus dem UVP-Verfahren zu Lasten des Beschwerdeführers eliminiert habe.

3. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die beteiligte Projektwerberin erstattete eine Äußerung, in der sie ebenfalls dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die kostenpflichtige Abweisung (bzw. Zurückweisung hinsichtlich der Höhe der Entschädigung) der Beschwerde beantragt.

4. Der Beschwerdeführer erstattete ein ergänzendes Vorbringen; darauf erstattete die Projektwerberin als beteiligte Partei eine weitere Äußerung. Der Beschwerdeführer replizierte und die beteiligte Partei erstattete eine Äußerung zur Replik.

II. 1. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 (kurz: BStG 1971), BGBl. 286 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 95/2004 (§34 Abs4 lita BStG 1971) lauten:

"§7. Grundsätze

(1) Die Bundesstraßen sind derart zu planen, zu bauen und zu erhalten, daß sie nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind; hiebei ist auch auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erläßt die für die Planung, den Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erforderlichen Verordnungen und Dienstanweisungen.

[...]

§34. Inkrafttreten, Außerkraftsetzung von Vorschriften

(1) - (3) [...]

(4) Die §§4 Abs1 bis 5, 7a Abs1, 14 Abs4, 15, 26 Abs1 und 27 Abs3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2004 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft. Diese Bestimmungen sind jedoch auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die bis zum 31. Dezember 2004 entweder

a) das Anhörungsverfahren durch Kundmachung gemäß §4 Abs5 oder

b) das Feststellungsverfahren gemäß §24 Abs3 UVP-G 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002 eingeleitet worden ist oder

c) [...]"

2. Die für die Erlassung einer Trassenverordnung maßgeblichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 50/2002 und der Kundmachung BGBl. I 84/2004 (§46 Abs18 Z5 lita UVP-G 2000) lauten:

"Öffentliche Auflage

§9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im §5 Abs1 genanten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. §44b Abs2 zweiter Satz und dritter Satz AVG sind anzuwenden.

(2) [...]

(3) Die Behörde hat das Vorhaben gemäß §44a Abs3 AVG kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,

2. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und

3. einen Hinweis auf die gemäß Abs4 jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß §19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben.

Der Termin der mündlichen Verhandlung (§16) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.

(4) Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs1 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.

[...]

3. ABSCHNITT

UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG FÜR BUNDESSTRASSEN UND HOCHLEISTUNGSSTRECKEN

Anwendungsbereich für Bundesstraße

§23a. (1) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß §4 Abs1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, ist für folgende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1. Neubau von Bundesstraße oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,

2. - 3. [...]

(2) [...]

Verfahren, Behörde

§24. (1) Im Verfahren zur Erlassung einer Verordnung, für die gemäß §23a oder §23b eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sind die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Ermittlungen durchzuführen; es findet jedoch kein konzentriertes Genehmigungsverfahren statt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (von der Einleitung gemäß §24a bis zum Abschluss der öffentlichen Erörterung gemäß §24f) ist innerhalb von 12 Monaten abzuschließen.

(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung und das Feststellungsverfahren gemäß Abs3 sind vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführen. [...]

(3) - (4) [...]

(5) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im UVP-Verfahren §4 (Vorverfahren) und §10 Abs1 bis 5 und 7 (grenzüberschreitende Auswirkungen) anzuwenden. §6 (Umweltverträglichkeitserklärung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind.

(6) §9 (öffentliche Auflage) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die öffentliche Auflage und die Auflage gemäß §4 Abs5 des Bundesstraßegesetzes 1971 in einem durchzuführen sind. [...]

(7) - (11) [...]

[...]

Umweltverträglichkeitsgutachten

§24c. (1) Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen ist, hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen, sofern nicht ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.

(2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen oder Koordinatoren/Koordinatorinnen ist zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(3) - (4) [...]

(5) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat

1. die Auswirkungen des Vorhabens gemäß §1 Abs1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des §24h darzulegen.

2. sich mit den gemäß §9 Abs4, §10 und §24a Abs3 und 4 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können.

3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß §1 Abs1 Z2 zu machen,

4. Darlegungen gemäß §1 Abs1 Z3 und 4 zu enthalten und

5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Resourcen zu enthalten.

(6) Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle zu machen.

(7) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten.

(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

[...]

Öffentliche Erörterung

24f. (1) Die Behörde hat eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchzuführen. Ort, Zeit und Gegenstand sind gemäß §44a Abs3 AVG zu verlautbaren. Eine Erörterung kann unterbleiben, wenn innerhalb der Stellungnahmefrist gemäß §9 Abs1 keine begründeten schriftlichen Bedenken gegen das Vorhaben abgegeben wurden.

(2) Zur öffentlichen Erörterung können Sachverständige beigezogen werden. Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern.

(3) Die Ergebnisse sind in einem Protokoll, in dem die wesentlichen Aussagen zusammenfassend wiedergegeben werden, festzuhalten. Dieses Protokoll ist in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise kundzumachen.

[...]

Entscheidung und Nachkontrolle

§24h. (1) Eine Verordnung für Vorhaben, für die gemäß §23a oder §23b eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, darf nur erlassen werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

(2) [...]

(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach §10, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, darf eine Verordnung nicht erlassen werden.

(4) Die für die Entscheidung zur Erlassung der Verordnung wesentlichen Gründe sind schriftlich darzulegen. Ein entsprechendes Schriftstück ist mit den entsprechenden Planunterlagen bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen.

(5) Die für die Erteilung von Genehmigungen im Sinne des §2 Abs3 zuständigen Behörden haben die Abs1 und 2 sowie §17 Abs4 und 5 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind. In diesen Genehmigungsverfahren haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und im §19 Abs1 Z3 bis 6 angeführten Personen Parteistellung mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß §19 Abs4 an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde jedenfalls in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

(6) - (7) [...]

[...]

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§46. (1) - (17) [...]

(18) Für das In-Kraft-Treten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2004 neu gefasster oder eingefügter einfachgesetzlicher Bestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener einfachgesetzlicher Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1. - 4. [...]

5. Der dritte Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004 ist auf folgende Vorhaben nicht anzuwenden:

a) Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken, für die bis zum 31. Dezember 2004 die Kundmachung gemäß §9 Abs3 durchgeführt wird;

b) - c) [...]

(19) [...]"

3. §44a AVG BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 158/1998 lautet:

"(1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.

(2) [...]

(3) Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im Übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

A. Zur behaupteten Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung:

1. Das Verhältnis zwischen dem Verfahren der Verordnungserlassung nach dem BStG 1971 und dem UVP-Verfahren stellt sich wie folgt dar:

1.1. Das Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung wurde gemäß §46 Abs18 Z5 lita UVP-G 2000 und §34 Abs4 lita BStG 1971 in Verbindung mit dem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach den Bestimmungen des BStG 1971, BGBl. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 95/2004, und des UVP-G 2000, BGBl. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 50/2002 und der Kundmachung BGBl. I 84/2004, durchgeführt. Im Allgemeinen erfolgt gemäß §24h UVP-G 2000 die "Entscheidung" über die Erlassung der Verordnung gemäß §4 Abs1 BStG 1971 erst, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens und der öffentlichen Erörterung des diesem zugrunde liegenden Vorhabens - wenn auch ohne besonderen formellen Rechtsakt - abgeschlossen ist. In der "Entscheidung" über die Erlassung der Verordnung sind gemäß §24h Abs3 UVP-G 2000 "die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und des Ergebnisses der Konsultationen nach §10, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) zu berücksichtigen".

1.2. Anders als das nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 in Gestalt eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren mündet die Umweltverträglichkeitsprüfung vor Erlassung einer Trassenverordnung gemäß §4 Abs1 BStG 1971 in keinen selbständigen Verwaltungsakt. Die Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens ist Voraussetzung für die Erlassung einer Trassenverordnung. Es ist aber ausgeschlossen, Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nach dem Muster des §17 Abs5 UVP-G 2000 in Gestalt von Nebenbestimmungen zu einer Genehmigungsentscheidung rechtsverbindlich festzusetzen, um zu erwartende schwerwiegende Umweltbelastungen zu verhindern und damit die Voraussetzungen für die Genehmigung des eingereichten Projektes zu schaffen.

1.3. Gleichwohl hat der Gesetzgeber auch für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Zuge der Erlassung von Trassenverordnungen vorgesehen, dass durch entsprechende Vorschreibungen oder vorzusehende Maßnahmen eine Rechtslage herbeigeführt werden kann, für die eine Gesamtbewertung des der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogenen Projektes ergibt, dass schwerwiegende Umweltbelastungen vermieden werden, ohne dass diese (zumeist individuellen, an den Projektträger gerichteten) Maßnahmen und Vorschreibungen in die Trassenverordnung selbst aufgenommen werden können (vgl. VfSlg. 16.567/2002). Die Umweltverträglichkeit des Projektes muss daher unter Bedachtnahme auf die in der Umweltverträglichkeitserklärung sowie dem Umweltverträglichkeitsgutachten aufgezeigten zwingenden Maßnahmen zur Vermeidung schwerwiegender Umweltbelastungen beurteilt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass als Folge des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens jene Maßnahmen, Vorschreibungen und Auflagen außerhalb der Trassenverordnung in verschiedenen Rechtsformen verfügt werden, deren Verwirklichung schwerwiegende Umweltbelastungen vermeiden lässt und die dazu führen, dass sich die - vorweg - erlassene Trassenverordnung als gesetzmäßig erweist (vgl. zur Trassenverordnung für eine Hochleistungsstrecke VfSlg. 18.322/2007).

2. Der Beschwerdeführer macht die Anwendung der gesetz- und richtlinienwidrigen Trassenverordnung BGBl. II 131/2005 geltend, da nachträglich durch Dienstanweisung vorgeschriebene Maßnahmen abgeändert worden seien.

2.1. Der Verfassungsgerichtshof ging bereits im Erkenntnis VfSlg. 16.567/2002 davon aus, dass eine Trassenverordnung keine abschließende Genehmigung im Sinne der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten bilde (UVP-RL, ABl. 1985 L 175, S 40; ebenso VwGH 21.10.2003, 2003/06/0078). Auch die Umweltverträglichkeitsprüfung vor Erlassung einer Trassenverordnung gemäß §4 BStG 1971 mündete (nach der Rechtslage vor Erlassung der UVP-G-Novelle 2004, BGBl. I 153/2004) in keinen selbständigen Verwaltungsakt. Es ist daher in einem derartigen Verfahren, das die Voraussetzung für die Erlassung einer Trassenverordnung bildet, im Regelfall nicht möglich, Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nach dem Muster des §17 Abs5 UVP-G 2000 in Gestalt von Nebenbestimmungen zu einem Genehmigungsbescheid rechtsverbindlich festzusetzen, um auf diese Weise zu erwartende schwerwiegende Umweltbelastungen zu verhindern und damit die Voraussetzungen für die Genehmigung des eingereichten Projektes zu verwirklichen.

Der Gesetzgeber hat gleichwohl in §24h Abs5 UVP-G 2000 auch für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Zuge der Erlassung von Trassenverordnungen vorgesehen, dass durch entsprechende Vorschreibungen oder vorzusehende Maßnahmen eine Gesamtbewertung des der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogenen Straßenprojekts gesichert ist, dass schwerwiegende Umweltbelastungen vermieden werden, ohne dass diese (meist individuellen, an den Projektträger gerichteten) Vorschreibungen und Maßnahmen in die Trassenverordnung selbst aufgenommen werden können und deren an die Allgemeinheit gerichteten normativen Inhalt bestimmen. Diese Anforderungen des Gesetzes kann der Bund als alleiniger Gesellschafter des Projektträgers sowohl im Wege der Selbstbindung, im Fall einer fremden Projektträgerschaft aber auch durch eine entsprechende Überbindung mittels Dienstanweisung erfüllen (VfSlg. 16.567/2002). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Maßnahmen, Vorschreibungen und Auflagen als Ergebnis des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens außerhalb der Trassenverordnung in verschiedenen Rechtsformen festgesetzt werden dürfen, wenn deren Verwirklichung schwerwiegende Umweltbelastungen vermeiden lässt und sich die bereits erlassene Trassenverordnung als insgesamt gesetzmäßig erweist (§7 Abs2 BStG 1971).

2.2. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie schrieb der ASFINAG die Einhaltung der entsprechenden Maßnahmen (Beilage 2 zur Trassenverordnung) gemäß §7 Abs2 BStG 1971 mittels Dienstanweisung vor. Die ASFINAG wiederum ist Alleingesellschafterin der Projektwerberin. Der Bund als alleiniger Eigentümer der ASFINAG übt seine Rechte als Alleingesellschafter dahingehend aus, dass er die Einhaltung der Dienstanweisungen sicherstellt. Andererseits besteht auch über den auf §10 des Bundesgesetzes über die Einbringung der Anteilsrechte des Bundes an den Bundesstraßengesellschaften in die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und der Einräumung des Rechts der Fruchtnießung zugunsten dieser Gesellschaft (ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997) beruhenden Fruchtgenussvertrag und §7 Abs2 BStG 1971 die Verpflichtung der ASFINAG, Dienstanweisungen zu erfüllen. Gleichzeitig wurde die ASFINAG verpflichtet, die sie treffenden Verpflichtungen an einen allfälligen Rechtsnachfolger zu überbinden. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die Projektwerberin die Verpflichtung der Umsetzung der Dienstanweisung trifft und dass sie auch bei der Auftragsvergabe an einen Dritten (Konzessionär) verpflichtet ist, für die Einhaltung und Umsetzung der Dienstanweisung zu sorgen. Die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung ist damit im Einklang mit Art8 UVP-RL gewährleistet.

2.3. Darüber hinaus weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass es sich bei der zunächst geplanten Errichtung des Lärmschutzdammes um keine Auflage aus dem UVP-Verfahren, sondern um ein Zugeständnis der Projektwerberin an den Beschwerdeführer handelt; sie gelangt deshalb nicht zur Ausführung, weil sich der Beschwerdeführer wegen des hohen Flächenverbrauches im Enteignungsverfahren selbst dagegen ausgesprochen hat. Da die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht das Ergebnis der Notwendigkeit der Errichtung des Lärmschutzdammes gebracht hat, kann der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg einwenden, dass das nunmehrige Unterbleiben der Errichtung zu einer Gesetzwidrigkeit der Verordnung führt.

3. Die im Fall der Verwirklichung des Straßenbauvorhabens zu gewärtigenden Emissionen der Schadstoffe Ozon, Stickoxid und PM-10 ("Feinstaub") sind im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren, insbesondere im Umweltverträglichkeitsgutachten und in den entsprechenden Teilgutachten, ausreichend erörtert worden. Soweit Maßnahmen notwendig waren, wurden diese der Projektwerberin vorgeschrieben. Das bedeutet im Einzelnen:

3.1. Die Richtlinie 2002/3/EG über den Ozongehalt der Luft, ABl. 2002 L 67, S 14 (Ozon-RL) sieht in ihrer Zielsetzung (3. Begründungserwägung) vor, dass die negativen Auswirkungen des Ozons auf die Vegetation, die Ökosysteme und die Umwelt insgesamt so weit wie möglich zu vermindern sind. Die Ozon-RL fordert, dass insbesondere in Gebieten, in denen die Ozonwerte überschritten werden, Maßnahmen zu ergreifen sind, dh. Pläne oder Programme ausgearbeitet und durchgeführt werden müssen, um den Zielwert zu erreichen, ausgenommen dann, wenn dies mit Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen, nicht erreichbar ist (Art3 Abs2 und 3 Ozon-RL). Wie diese Maßnahmen ausgestaltet sein müssen, ist in der Richtlinie nicht näher geregelt. Im Bundesgesetz über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen, mit dem das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, geändert wird (Ozongesetz), BGBl. 210/1992 idF BGBl. I 34/2003, wurde in Umsetzung der Ozon-RL auch die Verpflichtung zur Setzung von Maßnahmen begründet (siehe etwa die §§14 und 15 leg.cit.). Aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sowie aus dem Ozongesetz folgt aber nicht, dass Straßenbauvorhaben in Gebieten, in denen der Zielwert überschritten ist, ausgeschlossen bzw. unzulässig wären. Aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten und dem "Umweltverträglichkeitsgutachten - Teilgutachten 4, - Luft und Klima" ergibt sich vielmehr, dass das Ozonbildungspotential der zusätzlichen Emissionen (allein) des Straßenabschnittes Eibesbrunn-Schrick bezogen auf die Emissionen in Österreich und im angrenzenden Ausland insgesamt in einem nicht prognostizierbaren irrelevanten Bereich liegen.

Das Ozongesetz sieht auch keine Grenzen für Spitzenbelastungen hinsichtlich des Vegetationsschutzes vor. Der Verfassungsgerichtshof erachtet es nicht als bedenklich, wenn für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Straßenbauvorhabens gestützt auf die genannten Gutachten davon ausgegangen wird, dass der Streckenabschnitt aus der Perspektive der Bilanz der Emission von Ozonvorläufersubstanzen in der Region nur einen irrelevanten Beitrag zur Ozonbelastung leistet und dass daher kein Grenzwert überschritten wird.

Auch hinsichtlich der Auswirkungen auf die Forstwirtschaft im "Umweltverträglichkeitsgutachten - Teilgutachten 4, Luft und Klima" (S 4 und 15) wird festgehalten, dass die durch die Nordautobahn hervorgerufene Ozon-Zusatzbelastung in einem irrelevanten Bereich liegt. Ferner wurde auf S 13 bis 23 festgestellt, dass die Auswirkungen des Vorhabens durch Luftschadstoffe u.a. auf die Forstwirtschaft während des Baus und während des Betriebes in der Umweltverträglichkeitserklärung mit nachvollziehbaren Methoden und entsprechend dem Stand der Technik überprüft wurden. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, dass es gesetzwidrig ist, wenn die Behörde angesichts dessen zum Schluss gelangt, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf die Forstwirtschaft im Bereich der Luftschadstoffe während des Baus und während des Betriebes unwesentlich sind.

3.2. Die Stickstoffoxidbelastung und die Relation zu den zugrunde gelegten Emissionsfaktoren wurden im "Umweltverträglichkeitsgutachten - Teilgutachten 4, Luft und Klima", S 14 ff. erörtert. Es wurde in vom Verfassungsgerichtshof nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die maximale Stickstoffoxid (NOx)-Langzeitgesamtbelastung mit 28 µg/m³ unter dem Grenzwert zum Schutz von Ökosystemen und Vegetation von 30 µg/m³ liegt (siehe BGBl. II 298/2001).

3.3. Die verordnungserlassende Behörde geht ferner im "Umweltverträglichkeitsgutachten - Teilgutachten 4, Luft und Klima" hinsichtlich des Schadstoffes PM-10 von einer Zusatzbelastung von 2 bis 4% (bezogen auf den äquivalenten Grenzwert für den Tagesmittelwert) aus, dh. von einer allenfalls geringfügigen Überschreitung der Irrelevanzschwelle von 3% (aaO S 23). Da das Planungsgebiet im Entwurf zur am 23. Juli 2004 in Kraft getretenen Verordnung BGBl. II 300/2004 über belastete Gebiete zum UVP-G 2000 für PM-10 ausgewiesen war, wurde in dem Streckenabschnitt ein begleitender Vegetationsstreifen vorgesehen ("Initiierung eines dichten Gehölzsaums bei km 22,50 - 23,30 Richtung Neubausiedlung von Schrick unter Verwendung thermophiler heimischer Laubgehölze") und der Projektwerberin als Punkt 4.1.10 im Maßnahmenkatalog vorgeschrieben, um die Überschreitung der Irrelevanzschwelle hintanzuhalten.

Zu der Frage der Zulässigkeit der Heranziehung der Irrelevanzschwelle, dh. der Frage, ob bei zu hoher Vorbelastung mit Grenzwertüberschreitungen nach dem IG-L ein Vorhaben behördlich genehmigt werden kann, das zu einer Zusatzbelastung führt, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. VwGH 17.5.2001, 99/07/0064, und 31.3.2005, 2004/07/0199). In den vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen wurden Vorhaben für genehmigungsfähig erachtet, obwohl der Ort, an dem es zur Verwirklichung kommen sollte, zum Teil über den Grenzwerten liegende Vorbelastungen aufwies. Als entscheidend wurde dabei erachtet, wie sich das neue Vorhaben unter Berücksichtigung der bestehenden Situation auf die durch das Gesetz geschützten Schutzgüter auswirkt. Eine Zusatzbelastung im Falle einer überhöhten Vorbelastung steht dann nicht im Widerspruch mit den Zielsetzungen des §24h Abs1 Z2 und Abs4 UVP-G 2000, wenn die Zusatzbelastung im Verhältnis sowohl zur Vorbelastung als auch zu den zu beachtenden Umweltqualitätsstandards irrelevant ist.

4. In Bezug auf die Auswirkungen auf den "Hochleithenwald" ist auf die unter Punkt 7.1.6. in den Maßnahmenkatalog aufgenommene Ersatzaufforstung im Ausmaß von 40 ha hinzuweisen, welche in den "Unterlagen für das Trassenfestlegungsverfahren, Fachbeitrag Waldökologie und Forstwirtschaft, Rodung/Ersatzaufforstung Teil 2, Einlage Nr. C3/03-2", dargestellt wird. Im "Umweltverträglichkeitsgutachten - Teilgutachten 7, Forstwirtschaft" wurde als unbedingt erforderliche Maßnahme gefordert, dass zum Ausgleich der durch die Rodungen verloren gehenden Wirkungen des Waldes Ersatzaufforstungen im Ausmaß von 40 ha durchzuführen sind und dass zusätzlich zu den bereits im Projekt vorgesehenen Ersatzaufforstungsflächen weitere Ersatzaufforstungsflächen bekannt zu geben sind. Damit wird über das gesamte Projekt betrachtet mehr als das Dreifache der gesamten Rodungsflächen (ca. 13 ha) als Ersatz dafür aufgeforstet.

5. Hinsichtlich des Untersuchungsrahmens verweist die belangte Behörde auf die im Umweltverträglichkeitsgutachten (S 46) dargestellte Bewertungsmatrix, welche die Schutzgüter gemäß UVP-G 2000 erfasst.

Im Zuge der Fragebeantwortungen im Bereich "Alternativen, Nullvariante, Trassenvarianten" (Umweltverträglichkeitsgutachten S 47 ff.) und "Auswirkungen auf die Entwicklung des Raumes" (aaO S 139 ff.) stellt die verordnungserlassende Behörde eine umfangreiche Betrachtung des projektspezifisch engeren und projektspezifisch weiteren Untersuchungsrahmens an. Im Fachgebiet Raumordnung, Sachgüter (Umweltverträglichkeitsgutachten S 140) wurden in diesem Zusammenhang (in Entsprechung einer Strategischen Umweltprüfung) alle wesentlichen öffentlichen Konzepte und Pläne auf europäischer, gesamtstaatlicher und Landesebene sowie auf regionaler und örtlicher Ebene erläutert und auch das "Kyoto-Ziel" berücksichtigt (Umweltverträglichkeitsgutachten, S 139). Daraus wird eine schlüssige und nachvollziehbare Festlegung des Untersuchungsrahmens abgeleitet.

Zur sachlichen Abgrenzung der Teilstücke eines Straßenbauvorhabens hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 16.567/2002 (unter Verweis auf VfSlg. 16.242/2001) ausgesprochen, dass als maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Trasse "die nach Maßgabe des Gleichheitssatzes sachlich gerechtfertigte Abgrenzung eines Vorhabens" zu betrachten ist. Dabei ging der Gerichtshof davon aus, dass es einer Begrenzung und Teilung eines Vorhabens an der sachlichen Rechtfertigung fehle, "wenn der Grund für die Aufteilung, und insofern der 'Stückelung' einer Strecke, lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G ist". Eine derartige Aufteilung ist hier jedoch nicht erfolgt, vielmehr wurden auch für die anschließenden Abschnitte des Straßenbauvorhabens mittlerweile UVP-Verfahren durchgeführt. Eine Teilung in einzelne Teilabschnitte kann in einem Fall wie diesem gar nicht dazu führen, dass Verstöße gegen verbindliche umweltrechtliche Vorschriften durch "Stückelung" vermieden werden, da gemäß §24h Abs3 UVP-G eine Verordnung nicht erlassen werden darf, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind.

6. Hinsichtlich der Verkehrsprognose ist festzuhalten, dass diese auch Netzabschnitte der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße,

S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße und A 5 Nordautobahn im Sinne einer Systembetrachtung beinhaltet. Damit ist für den Abschnitt Eibesbrunn-Schrick der verkehrsbelastungsmäßig stärkste und damit ungünstigste Systemzustand der Umweltverträglichkeitserklärung zu Grunde gelegt worden. Im Hinblick auf den im UVP-Verfahren erhobenen Vorwurf der grundlegend falschen Verkehrsprognose wurde in diesem eine Stellungnahme des Sachverständigen für Verkehr eingeholt, der nachvollziehbar (und durch Studien belegt) begründet, dass der Verkehr auf der A 5 vom Regional- und Nahverkehr dominiert werden wird, während der Fernverkehr (Transitverkehr) quantitativ eine untergeordnete Rolle spielen wird.

7. Zur Frage der Prüfung von Alternativen zur gewählten Trasse ist Folgendes auszuführen:

7.1. Aus §1 Abs1 Z3 und 4 UVP-G 2000 folgt eine Verpflichtung des die Erlassung der Trassenverordnung durch die Behörde vorbereitenden Straßenunternehmens die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens sowie bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- und Trassenvarianten darzulegen. Diese Darlegung der umweltrelevanten Vor- und Nachteile geprüfter Trassenvarianten dokumentiert einen umweltbezogenen Auswahlprozess, der eine Begründung für das zur Genehmigung eingereichte Vorhaben liefert (s. Wimmer/Bergthaler, in:

Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, 1998, Kap. IV, Rz 34). Im Übrigen ist dem Projektwerber die Entscheidung über die letztendlich gewählte und der Umweltverträglichkeitsprüfung zugrunde gelegte Trasse freigestellt. Er hat lediglich für das konkrete, aus Gründen der Erfordernisse des Verkehrs und der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges letztlich ausgewählte Projekt Vorkehrungen zur Minimierung der Umweltbelastungen gemäß §4 Abs1 BStG 1971 vorzuschlagen, mit denen den Schutzzielen nach §24h Abs1 UVP-G 2000 Rechnung getragen wird, also insbesondere Schadstoffemissionen nach dem Stand der Technik begrenzt und Immissionsbelastungen, wenn nicht vermieden, so doch möglichst gering gehalten werden. Sohin kann aus §1 Abs1 Z4 UVP-G 2000 keine Verpflichtung der Projektwerberin abgeleitet werden, die umweltverträglichste Variante auszuwählen.

7.2. Der Verfassungsgerichtshof kann der verordnungserlassenden Behörde nicht entgegentreten, wenn sie im Umweltverträglichkeitsgutachten (S 47 ff.) zum Ergebnis kommt, dass das verwirklichte Straßenbauvorhaben durch die erfolgte Untersuchung der Alternativen durch die Projektwerberin (s. Unterlagen für das Trassenfestlegungsverfahren, Fachbeitrag B2, Trassenvarianten und ausgewählte Trasse, S 22 ff.) schlüssig begründet ist: Zunächst wurde dem Ausbau in Form einer Autobahn als A 5 Nordautobahn im Vergleich zu den Alternativen "Null-Variante" (keinerlei Ausbau) und dem Ausbau zweistreifiger Ortsumfahrungen im Bestand der B 7 Brünnerstraße der Vorzug gegeben. Bei der Gegenüberstellung der möglichen Trassenvarianten in einer Beurteilungstabelle (aaO S 25) erreicht die "Trasse Süd" (deren Trassenverlauf - samt optimierter Linienführung - der A 5 Nordautobahn im Einreichprojekt entspricht) in der Nutzwertberechnung insgesamt die beste Effizienz, da sie die kürzeste Gesamttrassenlänge mit den geringsten Auswirkungen auf die meisten Schutzgüter verbindet.

Dass in diesen Abwägungsvorgang darüber hinaus auch Alternativen zum Straßenverkehr miteinbezogen werden müssen, ergibt sich weder aus dem Erkenntnis VfSlg. 15.098/1998 noch aus dem Erkenntnis VfSlg. 12.949/1991. Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 13.191/1992 unter Hinweis auf die Vorjudikatur ausgesprochen, dass §4 Abs1 BStG 1971 dem zuständigen Bundesminister in verfassungskonformer Weise bei der Festlegung der Trasse einer Bundesstraße einen planerischen Gestaltungsspielraum einräume und dass darüber hinaus der Gesetzgeber ausgehend von den maßgeblichen Planungsdeterminanten der "Erfordernisse des Verkehrs" und der "funktionellen Bedeutung des Straßenzuges" die - bloße - "Bedachtnahme" auf weitere Entscheidungsfaktoren, wie insbesondere auch auf die "Umweltverträglichkeit", verlange. Damit werde vom Gesetzgeber aber nicht mehr und nicht weniger gefordert, als dass der Verordnungsgeber vor der Festlegung einer Trasse die daraus zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt zu erheben und bei mehreren alternativen Trassenvarianten gegenüber anderen Entscheidungsfaktoren wie etwa der "Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs" und der "Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens" abzuwägen habe. Dieser Verpflichtung aus §1 Abs1 Z4 UVP-G 2000 ist die Projektwerberin vor Erlassung der Trassenverordnung in ausreichendem Maße nachgekommen.

8. Auch hinsichtlich der Prüfung der Wirtschaftlichkeit begegnet die Verordnung keinen Bedenken ob ihrer Gesetzmäßigkeit:

8.1. Der Verfassungsgerichtshof ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass Mindestumfang und -inhalt dieser Wirtschaftlichkeitsprüfung begrenzt sind (vgl. etwa VfSlg. 13.481/1993 mwN): Grundlage der Trassenverordnung ist ein generelles Projekt, sodass genauere Wirtschaftlichkeitsrechnungen dem Detailprojekt überlassen bleiben können. Daher begnügte sich der Gerichtshof etwa im Erkenntnis VfSlg. 12.084/1989 mit der Abschätzung der prognostizierten Gesamtkosten eines Autobahnprojekts, welche der Bundesminister "in seine - zwar nicht eingehenden, aber nach Lage des Falles doch immerhin ausreichenden - Wirtschaftlichkeitsüberlegungen miteinbezogen" hatte (ähnlich auch VfSlg. 12.149/1989). Im Erkenntnis VfSlg. 12.949/1991 ging der Verfassungsgerichtshof vom Erfordernis einer "detaillierten Gesamtkostenprognose" aus, die auch einen für die einzelnen, im Zuge des Straßenbauvorhabens "darin zu errichtenden Bauwerke aufgeschlüsselten Kostenrahmen" zu enthalten hat. Ferner ist es erforderlich, im Rahmen der vom §4 Abs1 BStG 1971 angeordneten Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens einzelne Trassenvarianten miteinander zu vergleichen, ohne dass sich dieser Variantenvergleich aber auf alle möglichen oder auch nur denkbaren Trassen beziehen muss (vgl. VfSlg. 13.579/1993, 16.579/2002).

8.2. Bereits im Vorprojektstadium erfolgte eine Gegenüberstellung der - unter den Aspekten der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie der Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit - erarbeiteten Varianten und deren Kosten. Die in der Beilage 1 zur Trassenverordnung enthaltene Entscheidungsbegründung teilt nicht die verbindliche Wirkung der Trassenverordnung; die Erfordernisse nach §4 Abs1 BStG 1971 - also auch das Erfordernis der Wirtschaftlichkeit des Straßenbauprojektes - werden getrennt von der Umweltverträglichkeitsprüfung, dh. von der sachverständigen Erörterung der Umweltauswirkungen, geprüft (vgl. VfSlg. 16.567/2002). Entscheidend ist, dass eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit tatsächlich stattgefunden hat und dass das Ergebnis dieser Prüfung eine ausreichende Grundlage für den Abwägungsvorgang nach §4 Abs1 BStG 1971 war. Diese Untersuchungen und deren Ergebnis müssen nicht detailliert in der Beilage 1 zur Trassenverordnung dargestellt werden.

9. Gemäß §1 Abs1 Z1 litd UVP-G 2000 ist es Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann. Hinsichtlich der Sportstätte "Schießplatz Wolkersdorf" wurde in den "Unterlagen für das Trassenfestlegungsverfahren, Fachbeitrag Siedlungs- und Wirtschaftsraum, Erholung, Sach- und Kulturgüter" festgehalten, dass das betreffende Grundstück zu diesem Zeitpunkt die Widmung "Grünland/Forst" aufgewiesen hat und ein Teil des Grundstückes als "Schießplatz" kenntlich gemacht war, der jedoch von der Trassenführung nicht berührt wird. Weiters wird auf den Schießplatz im Trassennahbereich eingegangen, für welchen eine Sichtschutzwand vorgesehen ist (aaO S 76). Der Schießplatz wurde in der Umweltverträglichkeitserklärung im Zuge der Beschreibung des Ist-Zustandes angeführt und es wurde nachvollziehbar dargestellt, dass dieser durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird. Es liegt somit auch insoweit keine unvollständige Umweltverträglichkeitsprüfung vor, die zu einer Gesetzwidrigkeit der Verordnung führt.

10. Gemäß §24 Abs6 UVP-G 2000 (idF des Bundesgesetzes BGBl. I 50/2002 und der Kundmachung BGBl. I 84/2004) ist §9 leg.cit. mit der Maßgabe anzuwenden, dass die öffentliche Auflage und die Auflage gemäß §4 Abs5 BStG 1971 (idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2004) in einem durchzuführen sind. Die in §9 Abs1 UVP-G 2000 genannten Unterlagen waren sechs Wochen lang (17. Juni bis 29. Juli 2003) zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Die zeitliche Beschränkung des §44a Abs3 AVG für die Kundmachung des Vorhabens erfasst die Auflage des Projekts zur öffentlichen Einsicht aber nicht.

11. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung hat sohin nicht stattgefunden.

B. Zur behaupteten Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten:

1. Der Beschwerdeführer behauptet im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums dadurch verletzt zu sein, dass ihm die Projektwerberin kein Angebot gestellt habe, das dieser hätte annehmen können.

1.1. Eigentumseingriffe in Gestalt von Enteignungen sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 3666/1959) zulässig, wenn die Enteignung durch das öffentliche Interesse geboten ist; dies ist nur dann der Fall, wenn ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, den Bedarf unmittelbar zu decken, und es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Ist eine Enteignung nicht im Sinne eines derart verstandenen öffentlichen Interesses notwendig, so liegt eine denkunmögliche Gesetzesanwendung und damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes vor.

1.2. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 7553/1975 unter Hinweis auf VfSlg. 7238/1973 ausgesprochen hat, hat die Bundesstraßenbehörde bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses an einer beantragten Enteignung nach §20 Abs1 BStG 1971 "insbesondere zu prüfen, ob das Straßenbauprojekt auch ohne Enteignung verwirklicht werden könnte". Der Verfassungsgerichtshof hat darüber hinaus festgestellt, dass es dem Gegner der beantragten Enteignung offen stehe, im Enteignungsverfahren den Mangel der Notwendigkeit der Enteignung einzuwenden: "Notwendigkeit" in diesem Zusammenhang bedeutet einerseits, dass die zu enteignenden Grundstücke für die Durchführung der projektierten Bundesstraße erforderlich sind, andererseits, dass der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch Enteignung zu beschaffen sei (vgl. auch VfSlg. 7469/1974).

Im Erkenntnis VfSlg. 7553/1975 begründete der Verfassungsgerichtshof die Erforderlichkeit der Enteignung - und er verneinte damit ein gesetzloses Verhalten der belangten Enteignungsbehörde - damit, dass der beschwerdeführenden Partei (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin im Grundeigentum) ein Kaufangebot unterbreitet und dieses abgelehnt worden war und daher feststand, dass der Enteignungswerber noch vor der Einbringung des Enteignungsantrages den Versuch unternommen habe, die für die Ausführung des Projektes erforderlichen Grundflächen durch den Abschluss eines Rechtsgeschäftes zu beschaffen. In einem anderen Fall hat der Verfassungsgerichtshof die Notwendigkeit einer Enteignung bejaht, nachdem die Entscheidung der Enteignungsbehörde im Einvernehmen mit den Parteien des Verfahrens mehrmals zurückgestellt worden war, "um den Parteien eine in Aussicht genommene Einigung" (über die Einräumung der im öffentlichen Interesse erforderlichen Benützungsrechte in Form einer Dienstbarkeit oder in Form eines Bestandsvertrages) zu ermöglichen (VfSlg. 7145/1973).

1.3. Eine Enteignung auf Grund des Bundesstraßengesetzes ist auch ohne ausdrücklich gesetzlich statuierte Pflicht zur Verhandlung mit dem Grundstückseigentümer nur dann notwendig und erforderlich, somit im öffentlichen Interesse im Sinne der Bundesverfassung gelegen, wenn der Grundstückseigentümer ein angemessenes Kaufanbot abgelehnt hat (vgl. VfSlg. 13.579/1993). Das ist hier der Fall: Die Projektwerberin hat dem Beschwerdeführer nach zahlreichen Besprechungen und Verhandlungen schließlich ein - weit über dem im späteren Enteignungsverfahren festgestellten Wert der enteigneten Flächen liegendes - Angebot unterbreitet, welches dieser ablehnte. Weder die Berufung auf das Vorliegen einer fideikommissarischen Substitution noch die Bedenken hinsichtlich möglicher Schadenersatzansprüche der Betreibergesellschaft des Schießplatzes sind geeignet, das ernsthafte Bemühen der Projektwerberin in Frage zu stellen, die Grundstücke zu angemessenen Bedingungen zu erwerben.

1.4. Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums hat daher nicht stattgefunden.

2. Der Beschwerdeführer macht auch eine Verletzung im "Grundrecht auf ein faires Verfahren" und einen Verstoß gegen das Willkürverbot geltend, da gehäuft Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Beurteilung der Entschädigungspflicht hinsichtlich des Schießplatzes aufgetreten seien.

2.1. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

2.2. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welches sich ausschließlich gegen die fehlende Berücksichtigung des Schießplatzes richtet, geht die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass die Frage der Berücksichtigung des Wertverlustes des - nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers infolge der Enteignung der in der vorgeschriebenen Sicherheitszone gelegenen Grundstücke zu schließenden - Schießplatzes eine Frage der Entschädigungshöhe ist und die Entscheidung über einen Antrag auf Entscheidung über die Höhe der Entschädigung folglich in die Zuständigkeit jenes Landesgerichtes fällt, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet (§20 Abs3 BStG 1971).

2.3. Die behauptete Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein faires Verfahren hat somit nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4. Dem Antrag der beteiligten Partei auf Ersatz der Verfahrenskosten ist schon deshalb nicht stattzugeben, weil der eingebrachte Schriftsatz, mit dem sie von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Äußerung Gebrauch gemacht hat, weder abverlangt worden ist (vgl. VfSlg. 16.037/2000, 16.463/2002) noch zur Rechtsfindung beigetragen hat (vgl. VfSlg. 15.916/2000).

IV. Diese Entscheidung kann gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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