Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
I. Mit am 17. August 2009 zur Post gegebenem Schriftsatz
begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde und erhebt unter einem Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Gesundheit.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führt er im Wesentlichen aus, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde aufgrund eines singulären Versehens der ansonsten äußerst zuverlässigen und gewissenhaften Kanzleikraft des Rechtsvertreters versäumt worden sei, da die Kanzleikraft die sechswöchige Beschwerdefrist - trotz gegenteiliger Belehrung - nicht ab dem Datum der Zustellung des Bescheides, sondern ab dem Datum des Eingangsstempels berechnet habe.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Beschwerdefrist ist zulässig, aber nicht begründet:
1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden.
a) Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s. etwa VfSlg. 9817/1983, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).
Aus §39 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten eines Beschwerdeführers einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist.
b) Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Zugleich mit dem Antrag ist dem §149 Abs1 ZPO zufolge auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.
2. Das geltend gemachte Hindernis für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde fiel am 10. August 2009 weg. Mit dem am 17. August 2009 zur Post gegebenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher diese Frist gewahrt.
3. Jedoch kann im vorliegenden Fall nicht davon gesprochen werden, der Rechtsvertreter des Antragstellers wäre durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des §146 Abs1 ZPO an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen:
Entgegen den Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung war ein allfälliges Versehen der Kanzleikraft nämlich keine Ursache für das Fristversäumnis. Der Bescheid des Bundesministers für Gesundheit wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2009 zugestellt, die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß §82 VfGG lief somit am 14. August 2009 ab. Bei Aufklärung des Irrtums am 10. August 2009 - wie der Datierung der eidesstattlichen Erklärung zu entnehmen ist - lag daher noch kein Fristversäumnis vor, die Möglichkeit der fristgerechten Vornahme der Handlung hätte bis 14. August 2009 bestanden und die Postaufgabe einer Beschwerde bis zu diesem Tag hätte die sechswöchige Frist gewahrt (vgl. etwa VfGH 1.12.2008, U507/08 ua.; VfSlg. 15.251/1998).
4. Damit lagen aber die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, weshalb der darauf gerichtete Antrag abzuweisen war.
III. Die Beschwerde wurde erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist (§82 Abs1 VfGG) eingebracht und ist somit als verspätet zurückzuweisen.
IV. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz und §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
V. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den
Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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