Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.
Begründung:
Die vom Einschreiter selbst verfasste Eingabe richtet sich gegen näher bezeichnete Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, gegen einen näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung und gegen ein näher bezeichneten Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung. In der Eingabe wird ua. die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die genannten Bescheide und den genannten Beschluss beantragt. Darüber hinaus beantragte der Einschreiter Verfahrenhilfe hinsichtlich eines Antrages auf Kompetenzfeststellung. Schließlich stellte der Einschreiter in seiner Eingabe den Antrag "gemäß §§271, 272 ff ABGB auf Bestellung eines besonderen bzw. anderen (weiteren) Kollisionskurator".
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 27. August 2003, Z8 P 181/98k, wurde für den Einschreiter ein Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten bestellt.
Mit Schriftsatz vom 7. August 2009 - zugestellt am 11. August 2009 - wurde der für den Einschreiter gerichtlich bestellte Sachwalter aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob er die Antragstellung genehmigt.
Der einstweilige Sachwalter teilte in seinem Schriftsatz vom 14. August 2009 mit, dass er der Antragstellung seines Kuranden nicht zustimmt.
Für ein Vorgehen nach den §§8, 9 ZPO oder der Befassung der Pflegschaftsgerichte nach §278 ABGB fehlen jegliche Anhaltspunkte.
Damit fehlt die Prozessvoraussetzung der Legitimation (vgl. zB VfGH 12.6.2001, B306/01; 22.6.2005, B830/04; 28.2.2006, B3390/05).
Die Anträge waren somit mangels Legitimation zurückzuweisen.
Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
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