B163/09 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.
II. Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung:
1. Dem Verfahren zu B163/09 liegt ein Bescheid vom 15. Dezember 2008 der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung zu Grunde, in dem im Spruchpunkt I. der Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten Folge gegeben und hinsichtlich des Rechtserwerbes (Kaufvertrag) an dem im Freiland gelegenen Teil des GSt. 58/3 in EZ 67 GB Gnadenwald gemäß dem Kaufvertrag vom 15. März 2005 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt wurde.
In dem Verfahren zu B210/09 wurde mit Bescheid vom 18. Dezember 2008 der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung die Berufung gegen die Bestätigung der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gemäß §25a TGVG hinsichtlich des im Bauland-Wohngebiet gelegenen Teils des GSt. 58/3 in EZ 67 GB Gnadenwald gemäß §66 Abs4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diese Bescheide wurde gemäß Art144 B-VG Beschwerde erhoben und die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.
3. Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 wurde von der Landes-Grundverkehrskommission mitgeteilt, dass laut Widmungsbestätigung der Gemeinde Gnadenwald vom 26. Mai 2009 die Liegenschaft GSt. 58/3 in EZ 67 GB Gnadenwald nunmehr als Teilfläche Bauland-Wohngebiet und Teilfläche Sonderfläche-Grünanlage ausgewiesen ist. Die bisher als Freiland gewidmete Teilfläche ist somit in Sonderfläche-Grünanlage umgewidmet worden. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat für diese Teilfläche nunmehr eine Bestätigung gemäß §25a TGVG ausgestellt. Die Beschwerdeführer sind durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung daher nicht mehr beschwert.
4. Zu der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes vom 31. Juli 2009 mitzuteilen, ob sich die Beschwerdeführer als klaglos gestellt erachten, äußerten sich diese nicht.
5. Durch die Umwidmung des Liegenschaftsteils des GSt. 58/3 in EZ 67 GB Gnadenwald sind die Beschwerdeführer nicht mehr beschwert, weshalb die Beschwerden als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen waren.
6. Kosten waren nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt (zB VfSlg. 15.209/1998, 16.326/2001, 17.291/2004).
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.