JudikaturVfGH

U305/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
30. November 2009

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Entscheidung wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.160,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine 1953 geborene Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 16. September 2002 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie anlässlich der Erstattung einer Anzeige wegen des gewaltsamen Eindringens von vier Männern in ihre Wohnung von der Miliz drei Tage festgehalten und im Zuge dessen Zeugin eines gewaltsamen Übergriffs der Polizeibeamten an einer inhaftierten Person geworden sei.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Mai 2003 wurde der Asylantrag abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß §§7 und 8 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt.

3. Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 30. Mai 2003 wurde mit der angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 19. August 2008 gemäß §§7 und 8 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt. In seinem Erkenntnis stellt der Asylgerichtshof einleitend den bisherigen Verfahrensgang dar, gibt die schriftliche Begründung des Asylantrages und einen Auszug aus der Niederschrift der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt wörtlich, den Bescheid des Bundesasylamtes und die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) zusammengefasst wieder.

Daran anschließend folgen die Feststellungen und die Erwägungen des Asylgerichtshofes (Hervorhebungen im Original):

"Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter [gemeint wohl: die zuständigen Richter] wie folgt festgestellt:

Hinsichtlich der Beweiswürdigung und der Sachverhaltsfeststellungen wird auf die zutreffenden Darlegungen im erstinstanzlichen Bescheid, die bereits oben zusammenfassend wiedergegeben wurden, verwiesen (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens VwGH vom 04.10.1995, 95/01/0045, VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280).

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß §75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. §44 AsylG 1997 gilt.

Gemäß §75 Abs7 Z1 AsylG 2005 sind Verfahren, welche am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und einem Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenats zugeteilt waren, welches als Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, von diesem als Einzelrichter weiterzuführen, soweit eine mündliche Verhandlung bereits stattgefunden hat.

Gemäß §44 Abs1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

Da gegenständlicher Asylantrag am 16.09.2002 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 101/2003, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt.

Gemäß §7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art1 Abschnitt A Z2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der im Art1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die 'begründete Furcht vor Verfolgung'.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Sachverhalt, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage - betreffend Asyl und Refoulement klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die Berufung beschränkt sich auf ein textbausteinartiges Vorbringen, ohne dabei in irgendeiner Weise konkret einen Fehler in der Beweiswürdigung der ersten Instanz aufzuzeigen. Dabei ist auch zu bemerken, dass das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin ausdrückliche Möglichkeit gab hinsichtlich der Widersprüche, in die sie sich verwickelt hat, Stellung zu nehmen. Der weitgehend inhaltsleeren Berufung der Asylwerberin ist nichts zu entnehmen, das[...] die Feststellungen des Bundesasylamtes und die rechtliche Würdigung in Frage ziehen. Zu der in der Berufung enthaltenen Behauptung weitere Beweismittel vorzulegen, ist schließlich anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in dem Zeitraum von mehr als fünf Jahren seit der Einbringung der Berufung diese jederzeit bestehende Möglichkeit nicht wahrgenommen hat.

Wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß §8 Abs1 AsylG im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Gemäß Art3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in dem ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des §50 Fremdenpolizeigesetz als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (siehe VwGH-Erkenntnis vom 09.05.2003, Zahl 98/18/0317).

Gemäß §125 Abs1 Fremdenpolizeigesetz sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.

Da zuletzt zitierte Bestimmung mit seiner Wendung 'dieses Bundesgesetzes' und 'dessen' auf §50 Fremdenpolizeigesetz Bezug nimmt, war dieser dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen.

Gemäß §57 Abs1 FrG idF BGBl. I Nr. 126/2002 ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK), Art3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß §57 Abs2 und 4 FrG idF BGBl. I Nr. 126/2002 ist die Zurückweisung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art33 Z1 GFK).

In §50 FPG wird das Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung Fremder in einen Staat (Refoulementverbot) nunmehr wie folgt geregelt:

'(1) Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art33 Z1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).

(3) Fremde, die sich auf eine der in Abs1 oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

(4) Die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs2 jedoch nicht im Sinn des Abs1 bedroht sind, ist nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art33 Z2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). (...)'

In der Russischen Föderation (auch in der Enklave Kaliningrad) herrscht keine Bürgerkriegssituation, noch eine sonstige derart extreme Gefahrenlage, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben im hohen Maße droht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ein konkretes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer Bedrohungssituation im Sinne des §57 Fremdengesetz (nunmehr §50 FPG) verlangt.

Für die Berufungswerberin bestünde bei einer Rückkehr in die Russische Föderation die Möglichkeit, ihren erforderlichen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten abzudecken. Da es sich bei der Berufungswerberin um eine, wenn auch nicht mehr ganz junge, arbeitsfähige und gesunde Frau handelt, bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Art3 MRK fiele. Auch der Berufung sind keine Gründe zu entnehmen, die auf das Vorliegen eines Refoulementgrundes hindeuten würden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ArtII Abs2 Z43a EGVG kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, uvam). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des ArtII Abs2 Z43a EGVG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte von einer Verhandlung Abstand genommen werden. Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Diese liegt aber im konkreten Fall nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

4. Gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG [richtig: Art144a B-VG] gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.

5. Der Asylgerichtshof hat als belangtes Gericht die Verfahrensakten vorgelegt und die Abweisung oder die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde beantragt. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt unter anderem vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.

2. Ein solches willkürliches Verhalten ist dem belangten Asylgerichtshof vorzuwerfen (vgl. VfGH 7.11.2008, U67/08; 3.12.2008, U131/08):

In der angefochtenen Entscheidung hat der belangte Asylgerichtshof nicht den Anforderungen des §60 AVG entsprochen. Zwar ergeben sich aus der angefochtenen Entscheidung der Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes. Es wird auf ein "mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren" vor dem Bundesasylamt hingewiesen und der Sachverhalt, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die sich dazu ergebende Rechtsfrage in der Begründung des Bescheides als "klar und übersichtlich zusammengefasst" bezeichnet.

Aus den Ausführungen des Asylgerichtshofes ist aber nicht ersichtlich, welche Beweggründe ihn zur Abweisung der Berufung (nunmehr: Beschwerde) veranlasst haben, da es an einer eigenständigen Bewertung des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin fehlt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aber aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (vgl. VfSlg. 17.901/2006, 18.000/2006). Dass der Asylgerichtshof der Berufung (nunmehr: Beschwerde) den Mangel "konkret einen Fehler in der Beweiswürdigung der ersten Instanz aufzuzeigen" vorwirft und offenbar schon daraus ableitet, dass eine eigenständige Begründung seiner Entscheidung entfallen könne, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht akzeptabel. Dazu kommt, dass zur Situation in der Russischen Föderation Anmerkungen ohne Quellenangabe und ohne Angabe des bezogenen Zeitraums getroffen wurden, obwohl zwischen der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes und der angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes ein Zeitraum von über fünf Jahren liegt.

Damit ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung insgesamt nicht in einer Weise nachvollziehbar, dass dem Willkürverbot des Gebotes der Gleichbehandlung von Fremden untereinander und dem rechtsstaatlichen Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen entsprochen ist.

3. Die Entscheidung war daher aufzuheben.

III. 1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88a iVm §88 VfGG. In den - im verzeichneten Ausmaß - zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 360,- enthalten.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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