Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Beschluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer
Oberösterreich vom 17. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Beendigung eines gegen ihn anhängigen Strafverfahrens das Vertretungsrecht in Strafsachen vor dem BG Linz, dem LG Linz und dem OLG Linz entzogen.
2. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission (im Folgenden: OBDK) vom 28. August 2008 keine Folge gegeben. Begründend wird unter anderem ausgeführt:
" 3.2. Nach der ersten Alternative des §19 Absl DSt (aF) kann der Disziplinarrat gegen den Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen, wenn entweder gegen diesen Rechtsanwalt ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder von der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden geführt werden. Ein Strafverfahren ist - nach der hier anzuwendenden Rechtslage vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes - bei Gericht anhängig, sobald irgendeine strafgerichtliche Maßnahme (Verfügung) gegen den Täter getroffen wird (RZ 1976/25 = JBI 1976, 325 = ÖJZ-LSK 1976/63; 13 Os 118/76; Mayerhofer, StGB5 §58 Rz. 2,4, 6; L/St, StGB3 §58 Rz. 19; E. Fuchs in Wiener StGB-Kommentar2, §58 Rz. 16). Gerichtsanhängigkeit begründet jedenfalls die Einvernahme des Beschuldigten (L/St, StGB3 §58 Rz. 20; Mayerhofer, StGB5 §58 Rz. 2 1 a unter Verweis auf 9 Os 188/76) oder die Ladung und/oder Einvernahme von Zeugen (SSt 49/21 = JBl 1978, 547). Dass der Untersuchungsrichter den Disziplinarbeschuldigten am l8.10.2007 verantwortlich abhörte bzw. die Zeugin T S zum Tatvorwurf gegen den Disziplinarbeschuldigten einvernahm, ergibt sich unstrittig aus den im Disziplinarakt einliegenden Vernehmungsprotokollen und wird im Übrigen vom Disziplinarbeschuldigten in seiner Beschwerde (Seite 3, Absatz 3, letzter Satz: 'Ich verweise dazu auf die zeugenschaftlichen Angaben von Frau T S im gegenständlichen Verfahren, in denen sie ausdrücklich bestätigt, nicht zu einer falschen Zeugenaussage veranlasst worden zu sein.') sogar ausdrücklich bestätigt. Ausgehend von diesem feststehenden, vom Disziplinarrat seiner Entscheidung auch zu Grunde gelegten Sachverhalt kann kein Zweifel bestehen, dass gegen den Disziplinarbeschuldigten ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist. Dass gegen den Disziplinarbeschuldigten weder eine strafgerichtliche Verurteilung noch ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft Linz vorliegt und auch keine Voruntersuchung gegen seine Person eingeleitet wurde, ist entgegen den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten in seiner Beschwerde (Punkt B.3.) weder Voraussetzung (Mayerhofer, StGB5 §58 Rz. 2,4, 6; L/St, StGB3 §58 Rz. 19; E. Fuchs in Wiener StGB-Kommentar2, §58 Rz. 16) noch hinreichendes Indiz (EvBl 1993/142, 560) für die Beurteilung der Frage, ob gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist."
3. Gegen diesen als Bescheid zu wertenden Beschluss der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf ein faires Verfahren geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
4. Die OBDK legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Ausführungen in der Beschwerde entgegentritt und deren Abweisung beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens nicht entstanden.
Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
2.1. Der Beschwerdeführer behauptet die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf ein faires Verfahren. Begründend führt er ua. aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde die Voraussetzungen zur Verhängung einer einstweiligen Maßnahme nicht vorgelegen seien und die Entscheidung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar begründet sei. Zur Verletzung des Art6 EMRK bringt der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.
2.2. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).
Derartiges kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden: Sie hat ihre Entscheidung ausführlich begründet und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Die belangte Behörde hat sich außerdem mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, insbesondere mit der Frage, ob die Verhängung einer einstweiligen Maßnahme iSd §19 Abs1 Disziplinarstatut 1990, BGBl. 1990/474 (im Folgenden: DSt), zulässig ist.
Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
2.3. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes durch einen Bescheid verletzt, wenn dieser einem Staatsbürger den Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt, ohne dass ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist oder wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet hat (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.470/1997, 15.449/1999, 17.980/2006; vgl. auch VfSlg. 15.431/1999).
Auch dahingehend kann der belangten Behörde, wie bereits unter Punkt II.2.2. ausgeführt wurde, kein Vorwurf gemacht werden. Der Beschwerdeführer wurde sohin auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt.
2.4. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art6 EMRK rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass der EGMR nur darauf abstellt, ob das Verfahren insgesamt fair war (vgl. auch EKMR 30.6.1993, ÖJZ 1994, 137; sowie EGMR 16.11.2006, Fall Klimentyev, Appl. 46.503/99; EGMR 9.1.2007, Fall Gossa, Appl. 47.986/99).
Der belangten Behörde kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie der Ansicht ist, dass im Verfahren zur Verhängung einer einstweiligen Maßnahme iSd §19 Abs3 Z1 litb DSt eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Bei einstweiligen Maßnahmen handelt es sich um sichernde Maßnahmen und nicht um Strafen iSd Art6 EMRK (vgl. VfSlg. 15.842/2000 mwN). Daher sind an das Ermittlungsverfahren andere Anforderungen zu stellen als an ein Strafverfahren.
Der Beschwerdeführer ist somit auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
3. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.
Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).
4. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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