G165/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. 1. Die Antragsteller begehren in ihrem auf Art140 B-VG
[richtig wohl auch Art139 B-VG] gestützten Antrag "die §§34 Abs4 bis 7 und 48 Abs2 und 3 HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2007, als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu die §§61-69 Hochschülerschaftswahlordnung 2005, BGBl. II Nr. 91/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 351/2008, als verfassungswidrig aufzuheben".
2. Zur Darlegung ihrer Antragslegitimation sowohl zum Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 als auch zur Hochschülerschaftswahlordnung 2005 führen die Antragsteller Folgendes aus:
"1. Die Erstbeschwerdeführerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Durch die ÖH-Wahlen werden durch die wahlberechtigten Studierenden die Organe und Vertreter der Erstbeschwerdeführerin gewählt. Die Erstbeschwerdeführerin selbst ist bei diesen Wahlen weder wahlberechtigt, noch steht sie selbst zur Wahl. Eine Anfechtung der ÖH-Wahlen 2009 durch die Erstbeschwerdeführerin nach den Bestimmungen des HSG 1998 [ist] nicht möglich; es besteht auch keine sonstige Möglichkeit für die Erstbeschwerdeführerin, die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der angeführten Bestimmungen geltend zu machen.
Die Erstbeschwerdeführerin ist aber durch die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung in höchstem Maße betroffen. Der Gesetzgeber hat durch die angefochtene Bestimmung ohne Zutun der Erstbeschwerdeführerin die demokratisch-legitimatorische Grundlage der ÖH-Wahl beeinträchtigt. Damit wird aber auch das Selbstbestimmungsrecht der Erstbeschwerdeführerin tangiert - im demokratischen Rechtsstaat kommt das Selbstbestimmungsrecht einer Körperschaft öffentlichen Rechts nur dann angemessen und verfassungskonform zum Tragen, wenn die Wahlen innerhalb dieses Selbstverwaltungskörpers unzweifelhaft nach den Grundsätzen des freien, allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, öffentlichen und geheimen Wahlrechts realisiert werden. Dies aber ist durch das angefochtene E-Voting-System grundsätzlich nicht mehr gewährleistet, sodass die Erstbeschwerdeführerin unmittelbar von der Verfassungswidrigkeit der bezeichneten Norm betroffen ist.
Zwar spricht Art120c B-VG nur davon, dass die Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder 'nach demokratischen Grundsätzen zu bilden' sind, dies muss aber dahingehend verstanden werden, dass derartige Wahlen jedenfalls frei, allgemein, gleich, unmittelbar und vor allem auch geheim zu erfolgen haben. Die vom Bundesverfassungsgesetzgeber gewählte Wortwendung 'nach demokratischen Grundsätzen' meint hier nichts anderes, als dass derartige Wahlen so abzuhalten sind, dass sie dem für eine rechtsstaatliche Demokratie geltenden Wahlrecht zu entsprechen haben. Die Erstbeschwerdeführerin hat deshalb auch ein subjektives Recht auf Wahrung der 'demokratischen Grundsätze' bei den für sie geltenden Wahlbestimmungen.
2. Der Zweitbeschwerdeführer ist als zur ÖH-Wahl berechtigter Studierender ebenfalls nicht berechtigt, auf anderem Weg die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung geltend zu machen; weder das HSG 1998 noch die HSWO 2005 geben dem Zweitbeschwerdeführer die Möglichkeit, die Wahlen direkt anzufechten. Der Zweitbeschwerdeführer wird durch die verfassungswidrige Bestimmung in seinem unmittelbaren subjektiven Wahlrecht beeinträchtigt, weil das E-Voting-System den Zweitbeschwerdeführer in seinem Recht auf eine gleiche, unmittelbare, persönliche und geheime Wahl beeinträchtigt."
3. Die Bundesregierung und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung erstatteten Äußerungen, in denen sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Antrages beantragen.
II. Die angefochtenen Bestimmungen lauten wie folgt:
1. §34 Abs4 bis 7 und §48 Abs2 und 3 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I 22/1999 idF BGBl. I 47/2007 lauten samt ihren Überschriften:
"Durchführung der Wahlen in die Organe
§34. (1) - (3) ...
(4) Abweichend von Abs3 ist bei der Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg die Abgabe der Stimme den Wahlberechtigten auf elektronischem Weg zu ermöglichen. Das zum Einsatz kommende System muss den Sicherheitsanforderungen elektronischer Signaturen gemäß dem Signaturgesetz entsprechen und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000 an die Datensicherheit so ausgestaltet sein, dass die Einhaltung aller in Abs1 aufgezählten Grundlagen und die Erfüllung der in §39 Abs1 festgelegten Aufgaben der Wahlkommission auch bei der elektronischen Wahl gewährleistet ist.
(5) Insbesondere ist folgendes durch geeignete Ausgestaltung des eingesetzten Verfahrens zu garantieren:
1. Wahrung des Wahlgeheimnisses durch Methoden, die gewährleisten, dass die ausgefüllten Wahlformulare anonymisiert und nicht rückverfolgbar bei den Wahlkommissionen zur Auszählung gelangen; es darf zu keinem Zeitpunkt durch die Wahlkommission oder durch Dritte eine Zusammenführung der Identität der Wählerin oder des Wählers mit ihrem oder seinem Wahlverhalten möglich sein;
2. Verifikation der Identität der oder des Stimmberechtigten gegenüber der Wahlkommission im Rahmen des Wahlvorganges vor der Übermittlung des Wahlformulars, damit die Stimmabgabe durch Nichtberechtigte und die Abgabe mehrerer Stimmen durch eine Person ausgeschlossen ist. Es dürfen nur jene personenbezogenen Daten verwendet werden, die zur Durchführung der Wahl notwendig sind;
3. Unverfälschtheit des ausgefüllten Stimmzettels durch den Einsatz elektronischer Signaturen und die Geheimhaltung der Wahldaten während der Übertragung zur Wahlkommission durch Verschlüsselung dieser Daten zur Sicherstellung des Wahlgeheimnisses;
4. Möglichkeit der Wahlkommission, alle ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben auch hinsichtlich der elektronischen Stimmabgabe durchführen zu können;
5. Berücksichtigung des Übereilungsschutzes für die Wählerin oder den Wähler wie bei der herkömmlichen Stimmabgabe;
6. Erfüllung aller an Wahlzellen gestellten Anforderungen auch durch die in universitären Räumlichkeiten aufgestellten technischen Komponenten zur Abgabe der Stimme und die Verpflichtung der Wahlberechtigten durch die Wahlordnung zum unbeobachteten, unbeeinflussten und persönlichen Ausfüllen der Wahlformulare.
(6) Die bei der Wahlkommission eingesetzten technischen Komponenten und die Komponenten, die unmittelbar zur Stimmabgabe und zur Verifikation der Identität verwendet werden, müssen nach dem Stand der Technik hinreichend und laufen[d] geprüft sein. Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen muss von einer Bestätigungsstelle gemäß §19 Signaturgesetz bescheinigt sein. Diese Bestätigungsstelle spricht auch Empfehlungen für die anderen technischen Komponenten aus, die bei der Abgabe der Stimme eingesetzt werden.
(7) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg sind in der Verordnung gemäß §48 (Wahlordnung) festzulegen.
Wahlordnung
§48. (1) ...
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Anhörung des Datenschutzrates durch Verordnung festlegen, dass bei den Wahlen die Stimmabgabe auch auf elektronischem Weg möglich ist. Dabei muss sichergestellt werden, dass insbesondere die Anforderungen des §34 erfüllt werden, damit die Funktionalität des elektronischen Wahlsystems alle Anforderungen an herkömmliche Wahlen in die Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in zumindest gleicher Weise sicherstellt. Weiters bleibt die Teilnahme an der Wahl mittels elektronischer Stimmabgabe freiwillig, die Stimmabgabe im Rahmen konventioneller Wahl muss weiterhin möglich sein.
(3) Die Verordnung gemäß Abs2 hat außerdem festzulegen, wie die Aufgaben der Wahlkommission gemäß §39 Abs1 diesfalls zu erfüllen sind.
(4) ..."
2. Die §§61 - 69 Hochschülerschaftswahlordnung 2005, BGBl. II 91 idF BGBl. II 351/2008 lauten samt ihren Überschriften:
"E-Voting
Zurverfügungstellung des elektronischen Wahlsystems und Wahladministrationssystems
§61. Das von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Verfügung gestellte und gewartete elektronische Wahlsystem sowie das Wahladministrationssystem haben den Vorgaben von §34 und §39 HSG 1998 zu entsprechen und sind zu verwenden.
Vorgezogene Stimmabgabe
§62. Den Wahlberechtigten an Universitäten ist die Stimmabgabe mittels E-Voting in Form einer vorgezogenen Stimmabgabe zu ermöglichen. Das elektronische Wahlsystem ist durchgehend von 08:00 Uhr am achten Tag bis 18:00 Uhr am vierten Tag vor dem ersten Wahltag für die Stimmabgabe mittels E-Voting für die Wahlberechtigten verfügbar. Dieser Zeitraum kann durch eine Unterbrechung gemäß §48 längstens bis 24:00 Uhr am vierten Tag vor dem ersten Wahltag verlängert werden.
Identitätsnachweis
§63. Die Identität der Studierenden ist mit der Bürgerkarte gemäß §2 Z10 E-GovG nachzuweisen.
Elektronisches Wahlsystem
§64. (1) Das elektronische Wahlsystem besteht aus einem Client, Wahlserversoftware sowie einem Internet-Portal.
(2) Das elektronische Wahlsystem hat durch geeignete Methoden (zB blinde Signaturen, homomorphe Verschlüsselung, Mixer) auf dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die von der Wählerin oder dem Wähler abgegebene Stimme bei der durchzuführenden Wahl ihr oder ihm nicht zugeordnet werden kann.
(3) Der Client und die Wahlserversoftware haben bis 60 Tage vor dem ersten Wahltag von einer Bestätigungsstelle gemäß §34 Abs6 HSG 1998 bescheinigt zu werden. Im Rahmen der Bescheinigung hat die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen durch das elektronische Wahlsystem unter Heranziehung der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. Rec2004(11) vom 30. September 2004 zu den rechtlichen, operationalen und technischen Standards von E-Voting ('Legal, Operational and Technical Standards for E-Voting'), erlassen gemäß Art15 Absb Satzung des Europarates, BGBl. Nr. 121/1956, idgF, überprüft zu werden. Weiters sollen bei der \berprüfung existierende anwendbare Schutzprofile beachtet werden.
(4) Das elektronische Wahlsystem hat das Starten, Unterbrechen, Wiederaufnehmen und Beenden der Stimmabgabe mittels E-Voting durch die jeweiligen Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten gemäß §48 Abs1 zu ermöglichen.
(5) Der Client hat auf marktüblichen Betriebssystemen und Internetbrowsern lauffähig zu sein. Der Client und die Wahlhandlung sind durchgängig in deutscher Sprache sowie nach Bedarf und Möglichkeit auch in anderen Sprachen anzubieten.
(6) Das Internet-Portal hat den Bestimmungen von §1 Abs3 E-GovG und Art1 §6 Abs5 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2008, zu genügen.
(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat den Mitgliedern, den Beobachterinnen und Beobachtern bei den Wahlkommissionen Einsicht in den Quellcode des Clients und der Wahlserversoftware zu gewähren. Weiters ist auch Einsicht in die Prüfberichte gemäß Abs3 zu gewähren.
Betrieb und Zutritt
§65. (1) Die Wahlserversoftware ist in einem ausfallssicheren Rechenzentrum zu betreiben sowie gegen physische und virtuelle unerlaubte Zugriffe in ausreichendem Maße zu schützen.
(2) Der Betrieb des elektronischen Wahlsystems ist unter größtmöglicher Transparenz bei Wahrung des Stimmgeheimnisses im Sinne der Vorgaben der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. Rec2004(11) vom 30. September 2004 zu den rechtlichen, operationalen und technischen Standards von E-Voting ('Legal, Operational and Technical Standards for E-Voting'), erlassen gemäß Art15 Absb Satzung des Europarates, BGBl. Nr. 121/1956, idgF, zu gestalten.
(3) Der Zutritt zu den Serverräumlichkeiten ist nur nach vorangegangener Akkreditierung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu ermöglichen. Die Kriterien für die Akkreditierung sind in einer Sitzung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu beschließen.
Auszählung
§66. Die Stimmen sind ab dem Zeitpunkt der Stimmabgabe mittels E-Voting bis zur Auszählung im Rahmen des elektronischen Wahlsystems besonders gesichert aufzubewahren. Der Zugriff auf die und die Entschlüsselung der so gesicherten Stimmen dürfen nur nach Beigabe der Schlüssel gemäß §35 Abs6 durch die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft möglich sein.
Ungültigkeitserklärung
§67. Werden für ein Organ bei der Stimmabgabe mittels E-Voting weniger als drei Stimmen abgegeben, so hat die Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität diese Stimmen für ungültig zu erklären und zu löschen. Die betroffenen Wählerinnen und Wähler sind unverzüglich gemäß §68 in Kenntnis zu setzen und zur erneuten Stimmabgabe einzuladen. Die Kennzeichnungen der Wählerinnen und Wähler gemäß §38 Abs3 bei den entsprechenden Organen sind zu entfernen.
Verständigung
§68. Werden mittels E-Voting abgegebene Stimmen für ungültig erklärt, so sind die betroffenen Wählerinnen und Wähler schriftlich darüber zu verständigen. Die Verständigung hat unter Angabe von Ort und Öffnungszeiten der Wahllokale zu erfolgen. Zusätzlich hat eine Verständigung per E-Mail, Telefon oder Fax zu erfolgen, sofern entsprechende Kontaktdaten vorliegen. Weiters ist von der jeweiligen Wahlkommission gemäß §31 Abs3 zu verlautbaren, für welche Organe eine erneute Stimmabgabe nach §67 erfolgen kann.
Einspruch
§69. Die Daten, sowie der Client und die Wahlserversoftware des E-Voting sind drei Wochen nach dem letzten Wahltag zu archivieren und dem oder der Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übergeben. Diese oder dieser hat die Daten gemäß §53 Abs4 für fünf Jahre, im Falle eines Einspruchs gemäß §§58 oder 59 zumindest bis zum Ende des letztinstanzlichen Verfahrens, in geeigneter Form aufzubewahren. Insbesondere ist sicherzustellen, dass das Wahlgeheimnis fortlaufend gewahrt bleibt."
III. Der Antrag ist unzulässig.
1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz bzw. die Verordnung - im Hinblick auf dessen Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz bzw. die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz bzw. die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz bzw. die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz bzw. die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003). Zu untersuchen ist vom Verfassungsgerichtshof hiebei lediglich, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen vorliegen (VfSlg. 8060/1977, 8587/1979, 14.476/1996).
2.1. Die Erstantragstellerin behauptet, in ihrem "Selbstbestimmungsrecht" verletzt zu sein. Dieses "Selbstbestimmungsrecht" komme ihrer Ansicht nach nur dann zum Tragen, wenn die Wahlen innerhalb des Selbstverwaltungskörpers nach den Grundsätzen des freien, gleichen, unmittelbaren, öffentlichen und geheimen Wahlrechts realisiert werden. Auch die Wortfolge "nach demokratischen Grundsätzen zu bilden" in Art120c B-VG müsse so verstanden werden, dass die bezeichneten Wahlgrundsätze Geltung hätten. Die Erstantragstellerin habe daher ein subjektives Recht auf Wahrung dieser "demokratischen Grundsätze".
2.2. Ein aus der Verfassung ableitbares Recht der Erstantragstellerin auf Durchführung der ÖH-Wahl nach den Grundsätzen des freien, gleichen, unmittelbaren, öffentlichen und geheimen Wahlrechts ergibt sich jedoch weder aus dem - nicht ausdrücklich geltend gemachten - Recht auf Selbstverwaltung (Art120b B-VG) noch aus Art120c B-VG. Die Erstantragstellerin vermag aus Art120c B-VG kein subjektives Recht auf eine bestimmte gesetzliche Regelung ihrer Organkreation abzuleiten. Die angefochtenen Bestimmungen greifen aus diesem Grund nicht in die Rechtsposition der Österreichischen HochschülerInnenschaft ein.
3.1. Der Zweitantragsteller behauptet ausschließlich, durch die verfassungswidrige Bestimmung in seinem unmittelbaren subjektiven Wahlrecht beeinträchtigt zu sein, weil das E-Voting-System ihn in seinem Recht auf eine gleiche, unmittelbare, persönliche und geheime Wahl beeinträchtige.
3.2. Es ist unerfindlich, inwiefern der Zweitantragsteller in seiner Rechtssphäre berührt sein sollte, da doch die angefochtenen Bestimmungen keine Pflicht, sondern bloß die Möglichkeit statuieren via E-Voting zu wählen, und durch das Gesetz weiterhin die Möglichkeit der konventionellen Wahl (Papierwahl) offen steht (vgl. dazu auch §48 Abs2 HSG 1998, der bestimmt, dass die Teilnahme an der Wahl mittels elektronischer Stimmabgabe freiwillig bleibt und die Stimmabgabe im Rahmen konventioneller Wahl weiterhin möglich sein muss).
4. Der Antrag war somit schon aus diesem Grund - zur behaupteten Gesetzwidrigkeit der Hochschülerschaftswahlordnung 2005 wurden überdies keine Bedenken dargelegt (vgl. für viele VfSlg. 17.769/2006 mwH) - mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.