B325/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. 1. Mit einem am 12. März 2009 persönlich beim
Verfassungsgerichthof abgegebenen Antrag begehrte die Einschreiterin die Bewilligung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Dezember 2008, der ihren Angaben zufolge am 27. Jänner 2009 zugestellt wurde.
2. Mit Schriftsatz vom 18. März 2009 forderte der Verfassungsgerichtshof die Einschreiterin gemäß §§84, 85 ZPO iVm §66 ZPO und §35 VfGG auf, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben, den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt sei, anzuschließen und neuerlich den Tag der Zustellung des anzufechten beabsichtigten Bescheides anzugeben. Diesem Verbesserungsauftrag wurde von der Einschreiterin entsprochen.
3. Mit Beschluss vom 28. April 2009 - zugestellt durch Hinterlegung am 12. Mai 2009 - wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Beschwerdeführung ab, weil die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der \berreichung des Verfahrenshilfeantrages schon verstrichen war und nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag eine Fristunterbrechung zu bewirken vermag. Eine künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.
II. 1. Mit Eingabe vom 3. Juni 2009 begehrt die Einschreiterin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holt "[u]nter einem den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach". Begründend führt sie aus, sie habe den Verfahrenshilfeantrag schon am letzten Tag der Beschwerdefrist - sohin am 10. März 2009 - an den Verfassungsgerichtshof gefaxt und darüber eine positive Faxbestätigung erhalten. Nach Zustellung des ihren Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 28. April 2009 habe sie am 20. Mai 2009 mit dem Verfassungsgerichtshof Kontakt aufgenommen und die Faxbestätigung vom 10. März 2009 vorgelegt. Am 25. Mai 2009 sei ihr vom Verfassungsgerichtshof mitgeteilt worden, dass die Eingabe vom 10. März 2009 beim Verfassungsgerichtshof nicht eingelangt sei, weil in der von ihr gewählten Faxnummer eine Ziffer zuviel vorhanden gewesen sei. Erst durch diese Information habe sie ihr Versehen bemerkt. Nachfolgende Recherchen hätten ergeben, dass der tatsächliche Empfänger ihrer Faxsendung über ein Faxgerät verfüge, das automatisch Faxbestätigungen übermittle. Der Empfänger habe ihr den Irrläufer nicht gemeldet.
2. Da das VfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden. Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der ständigen Rechtsprechung leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (siehe etwa VfSlg. 16.301/2001 mwH).
Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von 14 Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Offenbar verspätet eingebrachte Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (§148 Abs3 ZPO).
3. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. April 2009 wurde der Einschreiterin laut Rückschein durch Hinterlegung am 12. Mai 2009 zugestellt. Mit Zustellung dieses Beschlusses fiel das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weg. Die mit diesem Tag beginnende Frist des §148 Abs2 ZPO verstrich ungenützt, sodass der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb als verspätet zurückzuweisen ist.
Dieser Beschluss konnte gemäß §33 VfGG iVm §148 Abs3 ZPO (§35 Abs1 VfGG) in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.