B1373/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Der Einschreiter stellte u.a. zu den Zahlen B1953/08, B1893/08, B1892/08 und B745/06 zahlreiche Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, die auf Grund von Formgebrechen einer ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung nicht zugänglich waren. Allein im Jahr 2009 langten bereits beim Verfassungsgerichtshof acht Verfahrenshilfeanträge ein (B332/09, B333/09, B591/09, B717/09, B718/09, B725/09; B1086/09, B1199/09), denen weder ein ausgefülltes und eigenhändig unterschriebenes Vermögensbekenntnis noch die Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie des angefochten Bescheides in einer leserlichen Form beigelegt war. In sieben dieser Verfahren musste der Einschreiter aufgefordert werden, die Formgebrechen zu beheben; der achte Antrag wurde wegen Verspätung zurückgewiesen.
2. Mit Faxeingabe vom 17. November 2009 langte beim Verfassungsgerichtshof wiederum ein Verfahrenshilfeantrag ein, dem weder ein ausgefülltes und eigenhändig unterschriebenes Vermögensbekenntnis noch eine Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie des bekämpften Bescheides angeschlossen war.
3. Unter Bedachtnahme auf die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der ZPO (§35 VfGG) wurde von einem Verbesserungsauftrag gemäß §§84, 85 ZPO abgesehen, weil der Einschreiter seiner Pflicht zur Verhinderung einer Verzögerung des Verfahrens offenkundig nicht nachkommt. Er hat es auch diesmal wieder unterlassen, ein Vermögensbekenntnis und eine Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie des bekämpften Bescheides vorzulegen, obwohl er angesichts seiner zahlreichen Anträge an den Verfassungsgerichtshof von dem Erfordernis der Beibringung eines Vermögensbekenntnisses und der Vorlage einer Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie des bekämpften Bescheides wissen musste. Ausgehend von der die Parteien treffenden Pflicht zur sorgsamen Prozessführung sind zum Zweck der Verschleppung mit verbesserungsbedürftigen Mängeln eingebrachte Schriftsätze nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens zu machen (vgl. hiezu OGH v. 3.5.1966, EvBl. 1966/406).
4. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher ohne neuerliche Gewährung einer Frist gemäß §85 Abs2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
5. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nicht öffentlicher Sitzung gefasst werden.