Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung:
1. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2009 beantragte die Einschreiterin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages gemäß Art140 B-VG auf Aufhebung des §117 AußStrG. Dazu brachte sie Folgendes vor (Hervorhebungen im Original):
"Aufgrund dieser Norm wurde ich Opfer eines infamen Bosheitsaktes einer Privatperson, die erst meiner Mutter und aufgrund Zession nun meine Schuldnerin ist, die, legitimiert durch die hier bekämpfte Norm 'anregte', mir die Geschäfts- und Deliktsfähigkeit zu entziehen. Eine derartige, wissentlich falsche, dh völlig unbegründete 'Anregung', stellt die maximal mögliche Diffamierung einer Person dar. Das Verfahren zu AZ 30p 202/09d, BG Hernals[,] wurde zwar umgehend eingestellt, ich war aber genötigt[,] mich rechtzufertigen und der Eintrag im Register, dass ein Pflegschaftsverfahren stattgefunden hat, bleibt bestehen und 'hängt mir an'."
Diese Bestimmung sei nach Auffassung der Einschreiterin ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden,
"weil der §117 Au[ß]StrG jeder und jedem ohne Beweis, von objektiver gar nicht zu reden, die Möglichkeit bietet[,] ein Verfahren auf Entzug der Geschäftsfähigkeit zu initiieren und so einen anderen Menschen maximal zu diskreditieren."
Nach Auffassung der Einschreiterin ist die Bestimmung aus folgendem Grund rechtswidrig:
"Diese Norm verletzt aufgrund Nichterfordernisses eines objektiv bewiesenen Anregungsgrundes die Menschenwürde. Dass das beweislos eingeleitete Verfahren eingestellt wird, heilt diese Grundrechtsverletzung nicht."
2. §117 AußStrG, BGBl. I 111/2003, lautet:
"Verfahrenseinleitung
§117. (1) Das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine Person, die in Folge einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung eines gesetzlichen Vertreters bedarf, ist einzuleiten, wenn sie selbst die Bestellung eines Sachwalters beantragt oder, etwa auf Grund einer Mitteilung über die Schutzbedürftigkeit einer solchen Person, begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Bestellung vorliegen.
(2) Ist die psychisch kranke oder geistig behinderte Person minderjährig, so kann das Verfahren frühestens ein Jahr vor Erreichen der Volljährigkeit eingeleitet werden; die Bestellung eines Sachwalters wird nicht vor Eintritt der Volljährigkeit wirksam."
3. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001).
Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).
Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann eröffnet, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war, das dem Betroffenen Gelegenheit bietet bzw. bot, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (zB VfSlg. 13.871/1994 mwN, 15.786/2000, 17.110/2004, 17.276/2004, VfGH 28.2.2008, G13/08). Ein Individualantrag gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG wäre in solchen Fällen nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig (zB VfSlg. 13.659/1993, 14.672/1996, 15.786/2000).
4. Die Antragslegitimation wäre im vorliegenden Fall - gemessen an den soeben genannten Kriterien - nicht gegeben: Der Beschluss über die Verfahrenseinleitung gemäß §117 AußStrG (vormals §236 AußStrG) ist als selbständige verfahrensrechtliche Sachentscheidung mittels Rekurs anfechtbar (OGH 23.5.2007, 3 Ob 94/07f). Selbst wenn im vorliegenden Fall vom zuständigen Gericht kein formeller Einleitungsbeschluss gefasst worden sein sollte, so gilt nach ständiger Rechtsprechung des OGH jener Beschluss des Gerichtes, der seinen Willen unzweifelhaft erkennen lässt, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters zu prüfen, als Beschluss auf Verfahrenseinleitung, welcher mit Rekurs anfechtbar ist (OGH 5.8.2003, 7 Ob 185/03m).
Wie den Ausführungen der Antragstellerin zu entnehmen ist, wurde ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters für die Antragstellerin eingeleitet, in der Folge aber eingestellt.
Somit war ein gerichtliches Verfahren anhängig, welches der Antragstellerin die Gelegenheit bot, beim zuständigen Rekursgericht ihre Bedenken gegen die Bestimmung des §117 AußStrG mit der Anregung auf Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof zu unterbreiten. Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wäre das Rechtsmittelgericht, sofern es - wie die Antragstellerin - gegen die Anwendung der in Rede stehenden Vorschrift verfassungsrechtliche Bedenken gehegt hätte, zur amtswegigen Stellung eines Antrages an den Verfassungsgerichtshof verpflichtet gewesen.
Außergewöhnliche Umstände, welche die Einbringung eines Individualantrages zufolge Unzumutbarkeit eines anderen Weges ausnahmsweise zulässig machen können, sind nicht ersichtlich.
5. Die von der Einschreiterin beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof erscheint damit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung des beabsichtigten Individualantrages zu gewärtigen wäre. Da die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) somit nicht gegeben sind, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen.
Dies konnte in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).
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