Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. 1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 4. Juni 2009 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. März 2009.
2. Mit Beschluss vom 3. September 2009, B673/09-7, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) auf Grund der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab. In einem - zugleich mit dem genannten Beschluss - am 18. September 2009 zugestellten Schriftsatz vom 15. September 2009, B673/09-8, wies der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter darauf hin, dass es ihm nunmehr gemäß §464 Abs3 ZPO sowie §§35, 82 Abs1, 17 Abs2 VfGG frei stehe, die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen.
3. Am 30. Oktober 2009 langte die vorliegende Eingabe, die nicht von einem Rechtsanwalt eingebrachte wurde und die - wie sich eindeutig aus ihrer Formulierung ergibt - ausschließlich als Beschwerde gem. Art144 B-VG zu werten ist, beim Verfassungsgerichtshof ein.
II. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden (§17 Abs2 VfGG). Da die vorliegende Beschwerde jedoch entgegen ausdrücklicher Belehrung über dieses Erfordernis nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht wurde, ist sie wegen nicht behobenen - und aufgrund der Erfolglosigkeit der Belehrung voraussichtlich nicht behebbaren - Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen (vgl. VfGH 26.2.2007, B1564/06; 6.12.2004, B844/04; 22.2.1999, B22/99; 26.2.2008, B1292/07).
III. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
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