Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Begründung:
1. Mit Bescheid des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Juli 2009 wurde in der Exekutionssache der Beschwerdeführerin der Berichtigungsantrag gegen den Zahlungsauftrag vom 3. Februar 2009 über € 3.170.008,-- teilweise zurückgewiesen, teilweise wurde diesem Antrag nicht Folge gegeben.
2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 31. August 2009, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Recht behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde.
3. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6. November 2009 wurde wegen Zurückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht die einstweilige Verfügung vom 9. März 2007 rechtskräftig aufgehoben, welche den Titel des Exekutionsverfahrens 19 E1657/07z bildete, dessen Beugestrafen mit dem oben in Pkt. 1 genannten Zahlungsauftrag eingebracht werden sollten.
4. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 25. November 2009 wurde das Exekutionsverfahren 19 E1657/07z, unter Aufhebung sämtlicher bisheriger Vollzugsakte (darunter auch der im Einbringungsverfahren hereinzubringenden Beugestrafen) mit Wirkung vom 9. März 2007 rechtskräftig eingestellt.
5. Der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 25. November 2009, 19 E1657/07z, mit Rechtskraftbestätigung vom 21. Dezember 2009 liegt dem Verfassungsgerichtshof vor. Auf Grund der rechtskräftigen Einstellung des Exekutionsverfahrens unter Aufhebung sämtlicher Vollzugsakte ist die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert.
Das Beschwerdeverfahren war daher als gegenstandslos zu erklären und in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.
Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG nicht vorliegt (vgl. zB VfSlg. 14.876/1997).
6. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
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