JudikaturVfGH

U3205/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
11. März 2010

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung:

I. 1. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2009 beantragte der

Antragsteller Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 19. Oktober 2009, Z C6 226.867-2/2009/2E, und legte diesem Antrag eine Kopie der Entscheidung bei, jedoch kein Vermögensbekenntnis. Auf dem Antrag fehlte zudem die Originalunterschrift des Antragstellers.

Mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 wurde der Antragsteller aufgefordert, binnen zwei Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben und auf dem Antrag im Original zu unterschreiben. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller am 14. Dezember 2009 durch Hinterlegung zugestellt.

Am 29. Dezember 2009 erschien der Antragsteller persönlich am Verfassungsgerichtshof und reichte das Vermögensbekenntnis sowie seinen Antrag, versehen mit der Originalunterschrift, nach.

Mit Beschluss vom 28. Jänner 2010 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen, und zwar begründet mit der verspäteten Erfüllung des Verbesserungsauftrages. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 6. Februar 2010 durch Hinterlegung am Postamt zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2010 beantragte der Antragsteller, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führt dazu aus, ihm sei die Verfügung vom 9. Dezember 2009 erstmals "am 14. Dezember 2009 mittels gelbem Rückschein zugestellt" worden. Er sei von einer dreiwöchigen Abholfrist ausgegangen. Sodann habe er die Verfügung am 28. Dezember 2009 beim Postamt abgeholt und am 29. Dezember 2009, nachdem er am 28. Dezember 2009 am Verfassungsgerichtshof niemanden mehr antreffen habe können, das Vermögensbekenntnis und den Antrag, beides versehen mit seiner Originalunterschrift, abgegeben.

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, er sei nicht juristisch gebildet und davon ausgegangen, dass er drei Wochen Zeit habe, die Verfügung vom 9. Dezember 2009 abzuholen sowie dass die darin gesetzte Frist zur Verbesserung erst am Tag der tatsächlichen Zustellung an ihn zu laufen beginne. Er sei in die Irre geleitet worden, deshalb würde den Antragsteller nur ein minderer Grad des Versehens treffen.

II. Da das VfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 leg.cit. die entsprechenden Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden. Gemäß §149 ZPO hat "(d)ie Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, (...) in dem bezüglichen Schriftsatze (...) alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben".

Mit dem vorliegenden Antrag wird jedoch weder ein in §146 ZPO vorausgesetztes unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis behauptet noch hinreichend konkret dargelegt, worin es bestanden haben sollte, zudem werden keinerlei diesbezügliche Beweismittel vorgelegt.

In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist dieser Mangel einer Behebung nicht zugänglich (vgl. etwa VfGH 25.2.2002, B726/01). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zurückzuweisen.

III. Dieser Beschluss konnte gemäß §33 zweiter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

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