Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung:
1.1. Mit dem im Devolutionsweg ergangen Bescheid vom 8. Oktober 2007, Z MA 62 - III/21681/07, wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Bewilligung der Änderung der Vornamen "Michael Walter Hanns" in "Michaela" ab. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung an die Bundesministerin für Inneres, die diese mit Bescheid vom 1. Dezember 2009, Z BMI-VA1200/0218-III/2/2009, abwies. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2010 Beschwerde gemäß Art144 B-VG.
1.2. Der genannte Bescheid wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 16. März 2010, Z BMI-VA1200/0040-III/2/2010, behoben und gemäß §66 Abs4 AVG iVm §73 AVG dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Änderung der Vornamen "Michael", "Walter" und "Hanns" in "Michaela" gemäß §2 Abs1 Z10 iVm Abs2 Z3 NamensrechtsänderungsG stattgegeben und als Vornamen der beschwerdeführenden Partei antragsgemäß "Michaela" festgelegt.
1.3. Mit Schriftsatz vom 2. April 2010 teilte die, diesbezüglich vom Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 31. März 2010 zur Äußerung aufgeforderte, beschwerdeführende Partei mit, dass sie sich durch den Bescheid der belangten Behörde vom 16. März 2010 als klaglos gestellt erachte und beantrage, das Verfahren einzustellen und ihr den in der Beschwerde beantragten Kostenersatz in der Höhe von € 2.620,-- zuzusprechen.
2.1. Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gemäß §86 VfGG einzustellen.
2.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von € 400,- sowie den Ersatz der entrichteten Eingabegebühr (§17a VfGG) in Höhe von € 220,-.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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