B1540/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung:
I. 1. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 stellte der
Einschreiter beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 20. November 2009. Mit Verfügung des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2009 - zugestellt am 24. Dezember 2009 - wurde der Einschreiter gemäß §§84, 85 ZPO iVm §66 ZPO, §35 VfGG aufgefordert, innerhalb von vier Wochen mit beiliegendem Formblatt ein Vermögensbekenntnis beizubringen und bekannt zu geben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll, den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben.
2. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2009 teilte der Einschreiter dem Verfassungsgerichtshof mit, dass das Formblatt zur Erstattung des Vermögensbekenntnisses verloren gegangen sei und dass er um neuerliche Zustellung eines Formblattes ersucht.
3. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 langte beim Verfassungsgerichtshof am 29. Dezember 2009 ein ausgefülltes und eigenhändig unterschriebenes Vermögensbekenntnis ein. Diesem Schreiben war weder die Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie des Bescheides, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, angeschlossen, noch gab der Einschreiter das Zustelldatum des angefochtenen Bescheides bekannt.
4. Die Verbesserungsfrist endete am 21. Jänner 2010.
5. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Februar 2010, B1540/09-6, wurde der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wegen nicht ordnungsgemäßer Verbesserung zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Einschreiter nachweislich am 23. März 2010 zugestellt.
6. Am 1. April 2010 langte beim Verfassungsgerichtshof ein ausgefülltes und als "Wiedereinsetzungsantrag" betiteltes Vermögensbekenntnis und die Kopie des Bescheides der Sicherheitsdirektion Wien vom 20. November 2009 ein.
II. 1. Da das VfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO idF BGBl. 135/1983, sinngemäß anzuwenden: Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor: Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 ZPO ist eine Wiedereinsetzung nur bei Versäumung einer Frist, also bei vollständiger Unterlassung einer Parteihandlung, zulässig. Die vom Antragsteller vorgenommene Verbesserung war nicht vollständig (vgl. Punkt I.3.). Dieser nicht verbesserungsfähige Mangel kann nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden (vgl. VfSlg. 15.119/1998, 16.420/2002, VfGH 16.6.2009, B382/09).
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen (§35 VfGG iVm §§146 ff ZPO).
III. Im Hinblick auf diese Ausführungen erweist sich die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung einer allfälligen Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist (§19 Abs3 Z2 litb VfGG) zu gewärtigen wäre. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.
IV. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 VfGG zweiter Satz sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gefasst werden.