Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3760,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung:
I. 1. Am 9. Juli 2009 stellten die Beschwerdeführer Anträge auf
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §43 Abs2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom 8. September 2009 zurückgewiesen. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheiden der Bundesministerin für Inneres vom 4. November 2009 abgewiesen.
2. Gegen diese Bescheide richtete sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Bestimmungen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt wird.
II. 1. Die Bundesministerin für Inneres teilte mit Schreiben vom 23. Februar 2010 mit, dass mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 23. Februar 2010 der Bescheid vom 4. November 2009 behoben, der Berufung des Erstbeschwerdeführers (B1474/09) stattgegeben und ihm eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" für die Dauer von 12 Monaten erteilt worden sei. Hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer (B1475-1477/09) wurde mitgeteilt, dass die angefochtenen Bescheide der Bundesministerin für Inneres jeweils vom 4. November 2009 mit Bescheiden jeweils vom 23. Februar 2010 ersatzlos behoben worden seien.
2. Die Beschwerdeführer erklärten sich über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 16. März 20010 - unter gleichzeitig gestelltem Antrag, dem belangten Asylgerichtshof den Ersatz der Prozesskosten zuzüglich Umsatzsteuer aufzuerlegen - für klaglos gestellt.
Das Verfahren war daher gemäß §86 VfGG einzustellen.
3. Die Aufhebung der Bescheide stellt eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG dar, weshalb den Beschwerdeführern Kosten zuzusprechen waren. Da in dem Beschwerdeverfahren die Beschwerdeführer gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, war der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag, zuzusprechen (vgl. zB VfGH 26.6.1998, B259/96 ua.). Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 480,- und Eingabengebühr in der Höhe von € 880,- enthalten.
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
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