JudikaturVfGH

B557/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
04. Mai 2010

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des K P, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G W, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 16. März 2010, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird

gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung:

1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 16. März 2010, Z ..., wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr betreffend Haftung gemäß §9 iVm §80 BAO keine Folge gegeben.

2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung bringt der Antragsteller vor, er erleide durch die Zahlungsverpflichtung, die aus der angefochtenen Entscheidung resultiere, einen unverhältnismäßigen Nachteil. Der Antragsteller verfüge über kein im Vergleich zum geschuldeten Haftungsbetrag in der Höhe von rund € 1.500.000,-- nennenswertes Vermögen und auch kein entsprechendes Einkommen. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ändere nichts an der Wahrscheinlichkeit der Einbringlichkeit. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende vffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend konkretisiert.

5. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass der strittige Betrag eine Größenordnung erreicht, die im Normalfall eine sofortige (auch nur vorläufige) Begleichung ausschließt. Der Antragsteller hat selbst bereits im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit einer vollständigen Tilgung dieser Abgabenschuld ausgeschlossen und eine Einbringlichkeit lediglich in Höhe von 2 Prozent in Aussicht gestellt. Im Hinblick darauf hätte er aber nunmehr darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung dieses Betrages in Anbetracht seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl. VfSlg. 16.065/2001). Das Vorbringen des Antragstellers genügt diesen Anforderungen nicht, zumal es die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO in Anspruch zu nehmen bzw. einen Kredit aufzunehmen, außer Betracht lässt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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