Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung:
Die Einschreiterin beantragt mit Eingabe vom 21. Mai 2010 die Bewilligung der Verfahrenshilfe der Sache nach zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss der Obersten Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof vom 10. März 2010, Z Rkv 1/10.
Da Rückstellungskommissionen als Gerichte zu qualifizieren sind (vgl. VfSlg. 16.722/2002) und weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis einräumt, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen (vgl. zB VfSlg. 14.625/1996, 17.650/2005), erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zu gewärtigen wäre.
Der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte - Antrag war sohin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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