Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung:
1.1. Mit einem selbst verfassten, als "Beschwerde" bezeichneten Schreiben erstattete die Einschreiterin ein Vorbringen zur Rechtswidrigkeit einer an sie ergangenen Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe, ohne dabei jedoch konkret zu bezeichnen, gegen welchen Rechtsakt sich ihre Eingabe richtet. Mit Verfügung vom 5. Februar 2010 informierte der Verfassungsgerichtshof die Einschreiterin darüber, dass er gemäß Art144 B-VG zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden (jedoch erst nach Ausschöpfung des Instanzenzuges) sowie gemäß Art139 und 140 B-VG zur Entscheidung über Anträge auf Aufhebung von Verordnungs- oder Gesetzesbestimmungen zuständig ist (und verwies auf die Prozessvoraussetzungen für einen derartigen Antrag). Insbesondere wies der Verfassungsgerichtshof die Einschreiterin auf den Umstand hin, dass sowohl für die Einbringung von Beschwerden nach Art144 B-VG als auch von Anträgen nach Art139 oder Art140 B-VG Anwaltszwang besteht, und ersuchte sie unter Setzung einer Frist, ihre Beschwerde bzw. ihren Antrag durch einen Rechtsanwalt einzubringen. Er wies die Einschreiterin weiters darauf hin, dass sie innerhalb dieser Frist auch einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe stellen könne, wobei der Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, beizulegen und der Tag seiner Zustellung bekanntzugeben wäre.
1.2. Innerhalb der ihr gesetzten Frist stellte die Einschreiterin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und füllte im dafür vorgesehenen Formblatt beim Punkt "Beschwerde (Art144 B-VG)" die für die Bezeichnung der belangten Behörde und das Bescheiddatum sowie die Geschäftszahl des Bescheides vorgesehenen Felder aus. Weiters kreuzte sie den Punkt "sonstige Rechtssache" an und füllte die dafür vorgesehenen Stellen mit den Worten "Finanzvergehen §33 Abs2, Strafkontonummer [...], Uneinbringlichkeit ist nicht gegeben" aus. Sie legte ihrem Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe ein vom 12. Juni 2009 datiertes Schreiben des Finanzamtes Rohrbach Urfahr bei, mit dem sie gemäß §175 Abs2 FinStrG aufgefordert wurde, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen anzutreten, und in dem ihr die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt angedroht wurde.
2.1. Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes nach dieser Verfassungsnorm setzt somit das Vorliegen eines Bescheides voraus.
2.2. Bei einer Aufforderung zum Antritt einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe nach §175 Abs2 FinStrG handelt es sich nicht um einen Bescheid, sondern um die nachdrückliche Erinnerung an einen bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl (VfSlg. 11.009/1987, 12.536/1990).
2.3. Damit erweist sich die von der Beschwerdeführerin angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass ihr Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war.
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