Das Land Steiermark ist schuldig, dem Kläger zuhanden seines Rechtsvertreters 4% Zinsen aus € 65,00 vom 7. August 2009 bis 13. November 2009 sowie die Verfahrenskosten von € 118,08 (darin enthalten Umsatzsteuer von € 19,68) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit der am 12. November 2009 zur Post gegebenen und beim
Verfassungsgerichtshof am 16. November 2009 eingelangten, auf Art137 B-VG gestützten Klage begehrte der Kläger vom beklagten Land Steiermark die Zahlung von € 65,00 samt 4% Zinsen seit 5. August 2009 sowie den Ersatz der Kosten des Rechtsstreits.
Begründend brachte der Kläger vor, über ihn sei mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (im Folgenden: UVS Steiermark) vom 8. Februar 2009 wegen der Übertretung des §24 Abs1 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 50,00 verhängt und ihm die Zahlung der Kosten in Höhe von € 5,00 für das erstinstanzliche Verfahren sowie in Höhe von € 10,00 für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegt worden. Er habe nach Zustellung des Straferkenntnisses der Zahlungsaufforderung Folge geleistet.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 2009, B612/08, sei der Bescheid des UVS Steiermark wegen Verfassungswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Im zweiten Rechtsgang habe der UVS Steiermark mit Bescheid vom 24. August 2009 seiner Berufung Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z1 VStG eingestellt. Dadurch sei der Rechtsgrund für die Zahlung der Verwaltungsstrafe samt Kostenbeiträgen weggefallen. Mit Schreiben vom 21. Juli 2009 sowie vom 8. Oktober 2009 habe er die beklagte Partei zur Rückzahlung des zu Unrecht eingehobenen Betrages aufgefordert, diese habe jedoch in den jeweils gesetzten Fristen keine Zahlung geleistet.
2. In seiner Gegenschrift ließ das Land Steiermark die Klagebehauptungen im Wesentlichen unbestritten. Es stellte zunächst den in der Klage dargestellten Sachverhalt insoweit außer Streit, als das gegen den Kläger geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 VStG eingestellt und damit der Rechtsgrund für die Zahlung der Verwaltungsstrafe samt Kostenbeiträgen weggefallen sei. Weiters stellte es außer Streit, dass der Kläger mit den Schreiben vom 21. Juli 2009 und vom 8. Oktober 2009 die Bundespolizeidirektion Graz zur Rückzahlung des zu Unrecht eingehobenen Beitrages aufgefordert habe.
Dem vorliegenden Akt der Bundespolizeidirektion Graz sei jedoch zu entnehmen, dass diese nach der Aufforderung vom 8. Oktober 2009, bei der Bundespolizeidirektion Graz eingelangt am 12. Oktober 2009, am 29. Oktober 2009 mit dem ausgewiesenen Vertreter Kontakt aufgenommen und diesen informiert habe, dass der Betrag von € 65,00 demnächst überwiesen werde. Das beklagte Land Steiermark verweist diesbezüglich auf einen Aktenvermerk vom 29. Oktober 2009. Am 29. Oktober 2009 habe der Strafamtsleiter der Bundespolizeidirektion Graz dem Wirtschaftsreferat den Auftrag übermittelt, den entsprechenden Betrag an den nunmehrigen Kläger zu überweisen. Am 12. November 2009 sei der Betrag von € 65,00 an den Kläger überwiesen worden. Dazu legt die beklagte Partei einen Buchungsauszug vor. Nach der zweiten Aufforderung durch den Kläger am 8. Oktober 2009 habe die Bundespolizeidirektion Graz sohin alle erforderlichen Schritte gesetzt, um eine möglichst rasche Rücküberweisung durchzuführen. Die Bundespolizeidirektion Graz habe den Rücküberweisungsanspruch zu keinem Zeitpunkt bezweifelt und den Kläger sogar über die bevorstehende Rücküberweisung informiert.
Die Rücküberweisung am 12. November 2009 sei somit zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Klage beim Verfassungsgerichtshof noch nicht eingelangt gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Klagserhebung sei damit dem Anspruch auf Rückzahlung bereits entsprochen worden, sodass die Klagserhebung ohne aufrechten Anspruch und daher unberechtigterweise erfolge.
Das beklagte Land Steiermark beantragt, die Klage mangels Vorliegens eines Rückforderungsanspruches kostenpflichtig abzuweisen.
3. Mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2010 stellte der Kläger die (Rück )Zahlung von € 65,00 außer Streit. Die Zahlung sei jedoch erst am 13. November 2009 und entgegen der Aufforderung, die Überweisung auf das Anderkonto der Klagsvertreterin vorzunehmen, auf das Privatkonto des Klägers geleistet worden. Dazu legt er eine Umsatzliste seiner Bank vor, der die Gutschrift des Betrages von € 65,00 am 13. November 2009 zu entnehmen ist.
Mit dem am 20. Juni 2009 zugestellten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sei der Bescheid des UVS Steiermark vom 8. Februar 2008 aufgehoben worden. Bereits mit Schreiben vom 21. Juli 2009 sei die Rückzahlung der Geldstrafe und der Verfahrenskosten gefordert worden. Spätestens seit Zustellung des Bescheides des UVS Steiermark vom 24. August 2009 am 2. September 2009 bestehe jedenfalls ein Rückforderungsanspruch des Klägers. Die von der beklagten Partei ins Treffen geführte Kontaktnahme am 29. Oktober 2009 als Antwort auf das neuerliche Zahlungsaufforderungsschreiben vom 8. Oktober 2009 sei nicht aktenkundig. Spätestens seit 2. September 2009 sei die beklagte Partei in Zahlungsverzug. Die Bezahlung mehr als zwei Monate später sei als "gröblichst fahrlässig" anzusehen, sodass auch nicht die Überweisung am 12. November 2009 zähle, sondern die Gutbuchung beim Kläger am 13. November 2009. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klage jedoch bereits abgefertigt gewesen.
Der Kläger schränkte sein Klagebegehren auf Zinsen sowie Kosten ein, nämlich die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger 4% Zinsen aus € 65,00 vom 5. August 2009 bis 13. November 2009 sowie die Kosten des Rechtsstreites binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
An Kosten verzeichnete die Klägerin:
"Klage TP3C € 58,40
60% Einheitssatz € 35,04
20% Ust € 18,69
€ 112,13
Äußerung TP3C € 58,40
60% Einheitssatz € 35,04
20% Ust € 18,69
€ 112,13"
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Klage erwogen:
1. Die Klage ist zulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist seine Zuständigkeit gemäß Art137 B-VG zur Entscheidung über den Anspruch auf Rückerstattung eines bezahlten Strafbetrages (bzw. Verfahrenskosten) gegeben, wenn das zugrunde liegende Straferkenntnis - als Rechtstitel der Zahlung - durch Aufhebung weggefallen ist (vgl. VfSlg. 9498/1982, 10.496/1985, 10.938/1986, 12.538/1990, 14.636/1996, 16.600/2002 ua.).
Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser Auffassung fest, die auch auf das hier gestellte Begehren auf Zahlung von Verzugszinsen zutrifft, weil diese Annex eines mit Klage nach Art137 B-VG geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruchs sind (vgl. VfSlg. 16.600/2002 mwH).
2. Die Klage ist auch berechtigt.
2.1. Auf Grund der vom beklagten Land Steiermark außer Streit gestellten Klagebehauptungen steht das Klagevorbringen im Hinblick auf die Kapitalforderung außer Streit. Mit dem Außerkrafttreten der Strafverfügung infolge der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Kläger entfiel rückwirkend die Rechtsgrundlage für die bereits entrichtete Geldstrafe und die zu entrichtenden Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt € 65,00. Da dieser Betrag dem Konto des Klägers erst am 13. November 2009 gutgeschrieben wurde und damit das beklagte Land Steiermark die Rückerstattung des geforderten Kapitalbetrages erst am Tag nach der Klagseinbringung bewirkt hat, wurde die am 12. November 2009 zur Post gegebene Klage im Hinblick auf das zunächst in der Klage gestellte Hauptbegehren zu Recht erhoben.
2.2. Verzugszinsen sind auch bei öffentlich rechtlichen Schuldverhältnissen, wenn - wie hier - das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt (vgl. VfSlg. 5074/1965, 10.889/1986, 16.600/2002), zu entrichten, und zwar ab dem Zeitpunkt des Verzugs. Zum Beginn des Eintritts der Verzugsfolgen ist auf das Erkenntnis VfSlg. 11.262/1987 zu verweisen, in welchem bereits dargelegt wurde, dass ein Rückforderungsbegehren, das an jene Behörde gerichtet wird, die berechtigt war, einen zu Unrecht vorgeschriebenen Betrag einzuziehen, als taugliche Mahnung zu werten ist. Nach dieser Rechtsprechung ist daher im vorliegenden Fall bereits der Zugang der Zahlungsaufforderung an die Bundespolizeidirektion Graz relevant für den Eintritt der Verzugsfolgen.
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 2009, B612/08, mit dem der angefochtene Bescheid wegen Verletzung des nunmehrigen Klägers in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung aufgehoben wurde, wurde dem Kläger am 20. Juli 2009 zugestellt. Seine Rückzahlungsaufforderung vom 21. Juli 2009 langte bei der Bundespolizeidirektion Graz am 23. Juli 2009 ein. Die darin gesetzte - ausreichende (vgl. VfSlg. 12.197/1989) - 14-tägige Zahlungsfrist endete am 6. August 2009. Die beklagte Partei befand sich sohin ab 7. August in Zahlungsverzug, sodass Verzugszinsen nicht - wie in der Klage begehrt - ab 5. August 2009, sondern erst ab 7. August 2009 zuzusprechen sind.
Dem Zinsenbegehren ist daher im Umfang von 4% aus € 65,00 vom 7. August 2009 bis zum 13. November 2009 stattzugeben.
3. Der Kläger hat die Klage zu Recht erhoben und nach Zahlung des Kapitalbetrages rechtzeitig eingeschränkt; es sind ihm daher - da zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig - die Kosten der Klage und der Äußerung zu ersetzen. Die Klage war - wie verzeichnet - gemäß TP3C zu honorieren, die Äußerung bemessen am Streitwert gemäß §12 Abs4 lita RATG nach TP1, sohin mit einem Betrag von € 3,10 zuzüglich 60% Einheitssatz in Höhe von € 1,86 und 20% Umsatzsteuer in Höhe von € 0,99; daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 5,95, der zu den € 112,13 für die Klage zu addieren ist. Die entrichtete Eingabengebühr hat der Kläger nicht als Kosten verzeichnet. Im Kostenzuspruch ist Umsatzsteuer in Höhe von € 19,68 enthalten. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §43 Abs2 ZPO (§35 VfGG).
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z2 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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