G44/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. 1. Mit seinem auf Art140 B-VG gestützten Antrag vom 25. April
2010 begehrt der Antragsteller die Aufhebung des "Tatbestand[es] 'Einstellen von Reittieren' im §2 Abs4 Z6 GewO 1994 idgF" sowie, der Verfassungsgerichtshof möge "zur Auffassung gelangen, dass der Gewerberechtsgesetzgeber für die Norm bzw den Tatbestand 'Einstellen von Reittieren' gemäß §2 Abs4 Z6 GewO 1994 idgF nicht zuständig war und daher diese[r] Tatbestand 'Einstellen von Reittieren' in verfassungswidriger Weise im §2 Abs4 Z6 GewO 1994 idgF kundgemacht wurde".
2. Der Antragsteller vermeint, die genannte Norm stünde im Widerspruch zum Gleichheitssatz sowie dem verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheitsgebot. Ferner verstoße die Einordnung des Tatbestandes "Einstellen von Reittieren" als ein Nebengewerbe der Landwirtschaft gegen das Grundrecht auf freie Erwerbsbetätigung, da diese landwirtschaftliche Tätigkeit (des Fütterns und Betreuens von Pferden) für einen Landwirt nur untergeordnet möglich sei.
3. Zur Antragslegitimation bringt der Antragsteller lediglich vor, er sei als landwirtschaftlicher Pferdeeinstellbetrieb "durch das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis Zl: 2005/05/0253 und die daraus entwickelten Rechtssätze" unmittelbar betroffen.
II. 1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung
vom 23. März 2005 wurde die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 11. Februar 2004, mit dem das Ansuchen des Antragstellers um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von Pferdestallungen, Einstell-, Lager- und Reithalle sowie eines Personalgebäudes auf näher bezeichneten Grundstücken abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit des Einstellens von Reitpferden mit den dafür dienenden Anlagen hätte das Ausmaß des landwirtschaftlichen Nebengewerbes überschritten, sodass eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung vorliege. Dem Bauvorhaben stehe auf Grund der gewerblichen Tätigkeit die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart "Grünland-Landwirtschaft" entgegen.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).
3. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller durch die angefochtene gesetzliche Bestimmung tatsächlich aktuell und unmittelbar in seiner Rechtssphäre beeinträchtigt wird. Mit der Möglichkeit, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erheben, stand dem Antragsteller jedenfalls ein zumutbarer Weg zur Verfügung, um die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung überprüfen zu lassen, den er im Übrigen bereits beschritten hat: In der gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. März 2005, Z RU1-BR-63/001-2004, erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof machte der Antragsteller u. a. Bedenken gegen §2 Abs4 Z6 GewO 1994 geltend. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 6. Juni 2005, B477/05, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, der die Beschwerde mit Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Z2005/05/0253-35, als unbegründet abgewiesen hat.
Der Antrag war daher bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.