B376/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben angeführten Bescheid.
Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach dieser Verfassungsnorm setzt somit das Vorliegen eines im Instanzenzug nicht mehr bekämpfbaren Bescheides voraus.
Der Einschreiter beabsichtigt die Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen einen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse. Gegen einen solchen Bescheid steht jedoch die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien offen.
Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.
Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.