A7/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Mit der auf Art137 B-VG gestützten, gegen den Magistrat
der Landeshauptstadt Linz (richtig: gegen die Landeshauptstadt Linz) gerichteten Klage begehrt die Klägerin von der beklagten Partei die Zahlung von € 1.462,-- samt 4% Zinsen seit 5. Mai 2009 und den Ersatz der Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens.
1.2. Dazu bringt die Klägerin vor, sie sei - mittlerweile geraume Zeit zurückliegend - in Linz Inhaberin einer Fahrschule mit mehreren Fahrschulfahrzeugen gewesen. Die Fahrzeuge seien nach den Fahrstunden in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen abgestellt worden, sodass wegen Nichtentrichtung der Parkgebühren gegen sie als Zulassungsinhaberin zahlreiche unangefochten gebliebene Strafverfügungen ergangen seien. Die über sie verhängten Geldstrafen habe sie nicht bezahlen können. Über ihr Vermögen sei zunächst beim Landesgericht Linz ein Konkursverfahren und letztlich beim Bezirksgericht Linz ein Schuldenregulierungsverfahren geführt worden.
Um die offenen Strafen im Gesamtbetrag von € 3.201,-- in Raten bezahlen zu können, habe sie an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz ein Ratenzahlungsersuchen gerichtet, das jedoch mit Bescheid vom 7. Jänner 2005 abgewiesen worden sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich habe der dagegen eingebrachten Berufung keine Folge gegeben. Die dagegen am 25. April 2005 erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2008, Z2005/17/0078, zugestellt am 30. Juli 2008, abgewiesen worden.
Mittlerweile habe sie zwar Teilbeträge bezahlt, einige Strafen seien noch offen. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz habe sie zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert, sollte sie die offenen restlichen Strafen nicht fristgerecht bezahlen. Sie könne nicht nachvollziehen, wann die erste Strafe verhängt worden sei, fest stehe aber, dass nach dem 3. Dezember 2004 keine weiteren Strafen hinzugekommen seien. Alle Strafen seien somit spätestens mit 1. Jänner 2005 rechtskräftig und vollstreckbar gewesen, sodass mittlerweile Vollstreckungsverjährung eingetreten sei. Sie fordere nunmehr all jene Geldbeträge zurück, die nach dem 1. Jänner 2008 bezahlt worden seien. Konkret handle es sich um die Zahlungen vom 16. September 2008, 2. Dezember 2008 und 4. März 2009.
Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz räume zwar ein, dass sämtliche Strafverfügungen vor mehr als drei Jahren rechtskräftig geworden seien, bestreite aber den Eintritt der Verjährung. Die Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sei nämlich in die Vollstreckungsverjährungsfrist nicht einzurechnen, weil im letzten Satz des §31 Abs3 VStG ausdrücklich von der Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof die Rede und das Verfahren betreffend den Antrag auf Ratenzahlung untrennbar mit dem meritorischen Verfahren verbunden sei.
Diese Rechtsansicht treffe aber nicht zu: Soweit erkennbar stütze sich die beklagte Partei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1994, Z93/09/0191. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt lasse sich aber mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichen, gehe es darin doch um ein Verfahren über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, das als solches in direktem, linearem Verhältnis zur Rechtskraft bzw. zur Vollstreckbarkeit der Strafverfügung stehe. Im vorliegenden Verfahren werde durch das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hingegen die Frage der Rechtskraft der Strafverfügungen nicht berührt, sei es doch ausschließlich darum gegangen, "global bezeichnete" Geldstrafen in Raten bezahlen zu können. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof seien niemals einzelne Strafen "dezidiert", sondern die Strafen immer nur als "Konvolut" bezeichnet worden. Die Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof müsse jedoch mit der konkreten Strafverfügung so in Verbindung stehen, dass durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtskraft der entsprechenden Entscheidung berührt würde oder auch nur berührt werden könne. Dies sei im vorliegenden Verfahren "definitiv" nicht der Fall. Einzig "Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen" gewesen sei (§31 Abs3 VStG), könnten den Zeitpunkt nach §31 Abs3 VStG hinausschieben, was aber voraussetzen würde, dass der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennt. Da der Verwaltungsgerichtshof diesem mit der Beschwerde verbundenen Antrag nicht Folge gegeben habe, sei die Strafvollstreckung zu keinem Zeitpunkt unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen gewesen und zum Zeitpunkt der Zahlungen am 16. September 2008, 2. Dezember 2008 und 4. März 2009 bereits Vollstreckungsverjährung eingetreten gewesen. Da die geleisteten Teilzahlungen unrechtmäßig erfolgt seien, sei die beklagte Partei zu Unrecht bereichert und zur Rückzahlung verpflichtet.
2.1. Die beklagte Partei beantragt, der Klage keine Folge zu geben und der Klägerin den Ersatz der Prozesskosten aufzuerlegen.
2.2. Die beklagte Partei stellt zunächst die Verhängung von 75 Geldstrafen zu je € 43,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je 66 Stunden) über die Klägerin zwischen 18. September 2003 und 3. Dezember 2004 wegen Übertretungen des Oö. Parkgebührengesetzes, das Ratenzahlungsersuchen der Klägerin vom 22. November 2004 und den Verlauf des weiteren Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und dem Verwaltungsgerichtshof außer Streit.
Unter Aufzählung der Strafverfügungen, zu denen die einbezahlten Geldbeträge verbucht wurden, stellt die beklagte Partei Zahlungen der Klägerin am 24. August 2005 in Höhe von € 20,--, am 16. September 2008 in Höhe von € 703,--, am 2. Dezember 2008 in Höhe von € 700,-- und am 4. März 2009 in Höhe von € 43,--, sohin einen entrichteten Betrag in Höhe von € 1.466,--, außer Streit. Dieser Betrag entspreche den in der Klage zutreffend als bereits bezahlt angeführten 35 Strafverfügungen, wobei jene vom 21. Oktober 2004, Z933-10-155212, nur mit einem Teilbetrag in Höhe von € 4,-- bezahlt sei (34 x € 43,-- + € 4,-- = € 1.466,--).
2.3. Die beklagte Partei vertritt die Rechtsauffassung, dass die von der Klägerin geleisteten Zahlungen nichtvollstreckungsverjährte Forderungen betreffen bzw. dass Vollstreckungsverjährung nicht eingetreten sei.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat vor dem Hintergrund seiner ständigen Rechtsprechung über die Rückforderung bereits entrichteter Geldstrafen keinen Zweifel an der Zulässigkeit einer Klage der hier vorliegenden Art (vgl. VfSlg. 16.036/2000 mit mwH unter Punkt II.3.1.).
Die Klage ist daher zulässig.
2. Die beklagte Partei ist passiv klagslegitimiert, weil ihr die eingehobenen Strafbeträge zugekommen sind. Die Verpflichtung zur Rückerstattung trifft nämlich jene Gebietskörperschaft, in deren Vollzugsbereich die Behörde tätig gewesen ist, sohin jene, der der Strafbetrag wirklich zugekommen ist (vgl. VfSlg. 5079/1965, 10506/1985, 16.036/2000). Die Fehlbezeichnung der beklagten Partei in der Klage schadet nicht (vgl. VfSlg. 5079/1965). Sie wurde im Übrigen von der beklagten Partei auch nicht aufgegriffen.
3. In der Sache:
3.1. Da sich aus den Außerstreitstellungen in den Vorbringen der einzelnen Schriftsätze und den vorgelegten Akten der Sachverhalt in zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage zureichender Hinsicht ergibt, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. Nach der Aktenlage und den vorgenommenen Außerstreitstellungen steht folgender Sachverhalt fest:
3.1.1. Beginnend mit Strafverfügungen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. September 2003 und zuletzt mit Strafverfügungen vom 3. Dezember 2004 wurden über die Klägerin 75 Strafverfügungen wegen Übertretungen des Oö. Parkgebührengesetzes erlassen, sohin 75 Geldstrafen von je € 43,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je 66 Stunden) verhängt. Gegen keine der Strafverfügungen wurde ein Rechtsmittel erhoben, alle Strafverfügungen erwuchsen in Rechtskraft.
Es handelt sich dabei um die Strafverfügungen zu folgenden Geschäftszahlen, wobei jene, die vom Rückzahlungsbegehren der Klägerin umfasst sind (= jene, die bei der Beklagten als bezahlt verbucht sind), in Fettdruck angeführt sind. Die Reihung erfolgt nach Bescheiddatum, auf die wiederholte Anführung des Geschäftszahl-Teiles "933-10-" wurde der Übersichtlichkeit halber verzichtet:
18.09.2003: Z933-10-56439, 60623, 60874, 61657, 60974, 09.10.2003: Z933-10-69374,
22.10.2003: Z933-10-53981, 65459,
13.11.2003: Z933-10-72507,
08.01.2004: Z933-10-74792,
11.03.2004: Z933-10-87804, 119006, 92549, 99292, 118244,
01.04.2004: Z933-10-115198, 115252, 118507, 118912, 123119, 126185,
22.04.2004: Z933-10-104656, 127973,
06.05.2004: Z933-10-101425, 103476, 119233, 119326,
28.05.2004: Z933-10-117700, 138039,
24.06.2004: Z933-10-138320, 162267,
16.07.2004: Z933-10-138647, 138661, 138740, 138844, 138952, 138966, 138993, 146009, 148551, 166180,
30.07.2004: Z933-10-151165, 154094, 154164, 23.09.2004: Z933-10-154449,
29.09.2004: Z933-10-154654, 154758, 154801, 154840, 154952, 162452,
21.10.2004: Z933-10-155057, 155062, 155165, 155212, 155371, 179788, 200046, 200172, 200318, 200324,
25.10.2004: Z933-10-200123, 200231, 200243, 200251, 200264,
02.12.2004: Z933-10-193301, 200444, 200449, 200470, 200659, 204678,
03.12.2004: Z933-10-200375, 200738, 200792
Die Aufstellung ist - ergänzt um die Strafverfügung vom 11. März 2004, Z933-10-92549, die darin offenkundig versehentlich fehlt - dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. Jänner 2005 entnommen, mit dem das Ratenzahlungsersuchen der Klägerin vom 22. November 2004 im Hinblick auf ihre Zahlungsunfähigkeit abgewiesen wurde.
3.1.2. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Verfahrensparteien hat die Klägerin am 16. September 2008, 2. Dezember 2008 und 4. März 2009 die mit den oben in Fettdruck angegebenen Strafverfügungen verhängten Geldstrafen bezahlt. Bei der beklagten Partei langte ein Betrag in Höhe von € 1.466,-- ein, das sind 34 Strafverfügungen zu je € 43,-- und ein Teilbetrag von € 4,--, der zu Z933-10-155212 verbucht wurde.
3.1.3. Die Strafverfügungen, auf Grund derer die Strafbeträge einbezahlt wurden, erwuchsen an folgenden Tagen in Rechtskraft:
die Strafverfügung vom 11. März 2004, Z933-10-92549, am 1. April 2004,
die Strafverfügungen vom 1. April 2004, Zlen. 933-10-123119 und 933-10-126185, am 22. April 2004,
die Strafverfügungen vom 22. April 2004, Zlen. 933-10-104656 und 933-10-127973, am 12. Mai 2004,
die Strafverfügungen vom 6. Mai 2004, Zlen. 933-10-101425, 933-10-103476, 933-10-119233, 933-10-119326, am 27. Mai 2004,
die Strafverfügungen vom 28. Mai 2004, Zlen. 933-10-117700 und 933-10-138039, am 22. Juni 2004,
die Strafverfügung vom 24. Juni 2004, Z933-10-138320, am 12. Juli 2004,
die Strafverfügungen vom 16. Juli 2004, Zlen. 933-10-138647, 933-10-138661, 933-10-138740, 933-10-138844, 933-10-138952, 933-10-138966, 933-10-138993, 933-10-146009 und 933-10-148551, am 9. August 2004,
die Strafverfügungen vom 30. Juli 2004, Zlen. 933-10-151165, 933-10-154094 und 933-10-154164, am 17. August 2004,
die Strafverfügungen vom 29. September 2004, Zlen. 933-10-154449, 933-10-154654, 933-10-154758, 933-10-154801, 933-10-154840 und 933-10-154952, am 27. Oktober 2004
und die Strafverfügungen vom 21. Oktober 2004, Zlen. 933-10-155057, 933-10-155062, 933-10-155165, 933-10-155212 und 933-10-155371, am 17. November 2004.
3.1.4. Die Klägerin hat nach dem Vorbringen der beklagten Partei zu allen gegen sie ergangenen Strafverfügungen (rechtskräftige) Vollstreckungsverfügungen mit dem Hinweis auf die Einleitung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens erhalten. Schließlich wurde sie mit Bescheid der gemäß §29a VStG zuständigen Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30. Oktober 2008, zugestellt durch Hinterlegung am 4. November 2008, zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert.
3.1.5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2008, Z2005/17/0078, wurde die Beschwerde der Klägerin wegen Abweisung ihres Ratenzahlungsersuchens als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde langte beim Verwaltungsgerichtshof am 27. April 2005 ein. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Klägerin am 30. Juli 2008 zugestellt.
3.1.6. Die Klägerin war im Jahr 2004 Inhaberin einer Fahrschule. Beim Landesgericht Linz wurde über das Vermögen der Klägerin am 16. September 2004 der Konkurs eröffnet und dies am selben Tag in der Ediktsdatei bekannt gemacht. Mit Beschluss vom 20. September 2005 wurde der Konkurs - rechtskräftig - aufgehoben (Bekanntmachung in der Ediktsdatei am selben Tag).
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 17. Mai 2006 wurde über das Vermögen der Klägerin das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet (Bekanntmachung in der Ediktsdatei am selben Tag). Mit Beschluss vom 15. Dezember 2006 wurde der Zahlungsplan als rechtskräftig bestätigt und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben. Ende der Zahlungsfrist ist am 15. November 2013 (Bekanntmachung in der Ediktsdatei am 15. Dezember 2006).
3.2. Mit der vorliegenden Klage wird ein vermögensrechtlicher Rückforderungsanspruch hinsichtlich entrichteter Geldstrafen geltend gemacht. Die Klägerin stützt ihr Rückzahlungsbegehren auf zum Zeitpunkt der Bezahlung der rechtskräftig verhängten Geldstrafen eingetretene Vollstreckungsverjährung, wodurch der beklagten Partei kein Strafanspruch mehr zugekommen und die Zahlung rechtsgrundlos erfolgt sei. Die beklagte Partei hält dem entgegen, dass Vollstreckungsverjährung nicht vorliege.
3.3.1. Gemäß §31 Abs3 VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während derer die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.
3.3.2. Dem Klagebegehren kommt schon aus folgendem Grund keine Berechtigung zu:
Nach der Bestimmung des §31 Abs3 letzter Satz VStG tritt Fristhemmung auch während jener Zeiträume ein, während derer die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen ist.
Gleiches gilt auch für die Zeit während eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens: Da gemäß §58 Z2 KO "Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art" im Konkurs selbst nicht als Masseforderungen geltend gemacht werden können und ab Konkurseröffnung eine zwangsweise Eintreibung der Geldstrafen nicht mehr möglich ist, ist die Vollstreckung in solchen Fällen rechtlich unzulässig iSd §31 Abs3 letzter Satz VStG. Ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren wirkt daher, soweit dadurch die zwangsweise Einbringung einer Geldstrafe nicht zulässig ist, ebenfalls fristhemmend (vgl. Stöger in Raschauer/Wessely, VStG, 2010, 479; Siess, Die Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen im Verwaltungsrecht, 1993, 192).
Dies gilt gemäß §181 KO auch für das Schuldenregulierungsverfahren, weil die Wirkung der Restschuldbefreiung ex lege nicht vom Konkursverfahren ausgenommene Geldstrafen gemäß §58 Z2 KO betrifft (vgl. §214 Abs1 KO).
3.3.3. Wie oben dargestellt wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 16. September 2004 (in der Ediktsdatei bekannt gemacht am selben Tag) das Konkursverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 20. September 2005 rechtskräftig aufgehoben. In der Zeit von 17. September 2004 bis einschließlich 20. September 2005 war somit die Vollsteckung der Strafen nicht zulässig, sodass dieser Zeitraum aus der 3-jährigen Vollstreckungsverjährungsfrist herauszurechnen ist. Da mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 17. Mai 2006 (Bekanntmachung in der Ediktsdatei am selben Tag) weiters über das Vermögen der Klägerin das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und dieses am 15. Dezember 2006 aufgehoben wurde, trat infolge der Nichtzulässigkeit der Strafvollstreckung während dieses Zeitraums ebenfalls eine Hemmung der Vollstreckungsverjährungsfrist in der Zeit von 18. Mai 2006 bis einschließlich 15. Dezember 2006 ein.
Ausgehend von den in Punkt II.3.1.3. angeführten Daten des Eintritts der Rechtskraft ergibt sich aber, dass alle zu beurteilenden Zahlungen der Klägerin zu Strafverfügungen verbucht wurden, hinsichtlich derer zum Zahlungszeitpunkt noch nicht Vollstreckungsverjährung eingetreten war. Der Anspruch der beklagten Partei war daher hinsichtlich dieser Strafverfügungen noch nicht erloschen, sodass sich die Klage zur Gänze als nicht berechtigt erweist.
Die Klage war daher abzuweisen.
4. Kosten waren nicht zuzusprechen, weil die obsiegende beklagte Partei zwar den Ersatz der Prozesskosten begehrt, diese aber nicht ziffernmäßig verzeichnet hat (vgl. zB VfSlg. 10.161/ 1984, 10.986/1986, 11.939/1988).
5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.