JudikaturVfGH

G281/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
14. Juni 2010

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung:

I. 1. Mit ihrem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt

die Antragstellerin die Aufhebung des §14 TP16 Abs1 Z4 des Gebührengesetzes 1957 (in der Folge: GebG).

2. Zur Antragslegitimation bringt die Antragstellerin Folgendes vor:

"§14 Gebührengesetz 1957 Tarifpost 16 Abs1 Z4 greift, ohne dass es eines Bescheides oder einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedürfte, in die Rechtssphäre der Antragstellerin ein. Die rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin sind aktuell beeinträchtigt."

3. Die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung wird im Antrag wie folgt begründet:

Für Führerscheine, die auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung für die Klasse B ausgestellt werden, sei nach §14 TP16 Abs1 Z4 GebG eine Gebühr in der Höhe von € 45,60 zu zahlen, während für Verlängerungen von Lenkberechtigungen für die Klassen C oder D gemäß §4 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II 320/1997 idF BGBl. II 274/2009, lediglich ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 11,-- zu entrichten sei. Diese Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt.

4. Maßgebliche Rechtslage:

4.1. §14 TP16 GebG, BGBl. 267/1957, lautet in der maßgeblichen Fassung BGBl. I 52/2009 (auszugsweise) wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"16 Führerscheine

(1) Führerscheine, ausgestellt

1.-3. ...

4. auf Grund der Verlängerung einer befristeten

Lenkberechtigung ................... 45,60 Euro,

ausgenommen solche gemäß §§20 Abs4 oder 21 Abs2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,

5.-6. ...

(2) - (5) ..."

4.2. Die §§20 Abs4 oder 21 Abs2 Führerscheingesetz normieren die Befristung der Lenkberechtigung für die Klassen C und D und die Unterklasse C1.

4.3. Gemäß §4 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II 320/1977 idF BGBl. II 274/2009, hat der Führerscheinbesitzer im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 gemäß §20 Abs4 oder §21 Abs2 einen Kostenbeitrag in der Höhe von 11 Euro an die Behörde zu leisten.

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).

2. Ein solcher anderer zumutbarer Weg steht der Antragstellerin hier zur Verfügung: Nach §241 Abs2 BAO ist dann, wenn Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet wurden, eine Abgabe zu entrichten, der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen. Gemäß §3 Abs2 Z1 GebG gilt diese Bestimmung nach Abschaffung der Entrichtung der Gebühren durch Stempelmarken mit 1. Jänner 2002 für die festen Gebühren weiterhin sinngemäß (BGBl. I 84/2002). Der Antragstellerin ist es daher möglich und zumutbar, nach Entrichtung der Gebühr bei der zuständigen Abgabenbehörde einen Antrag auf Rückzahlung zu stellen und ihre Bedenken gegen §14 TP16 Abs1 Z4 GebG nach Durchlaufen des Instanzenzuges im Wege einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG G an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. auch VfSlg. 15.089/1998).

3. Der Antragstellerin mangelt es somit an der Legitimation zur Stellung eines Individualantrages. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden.

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