B776/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Dem in der Beschwerdesache des H-J H, ..., vertreten durch die P, V P Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 22. April 2010, ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird
gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung:
1. Aus den - insoweit von der Beschwerde nicht bestrittenen - Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass der Beschwerdeführer dem Finanzamt für das Jahr 2004 eine Einkommensteuererklärung übermittelt und das Finanzamt am 12. September 2005 einen erklärungsgemäßen Bescheid erlassen hat, in dem eine Gutschrift von € 19.287,13 ausgewiesen war. Am 23. September 2009 erließ das Finanzamt von Amts wegen einen berichtigten Bescheid (gemäß §293b BAO), in dem die Einkommensteuergutschrift mit € 6.697,85 ausgewiesen war. Der UFS hat die Rechtmäßigkeit dieses Berichtigungsbescheides bestätigt.
2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung bringt der Antragsteller vor, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug im Sinne des §85 VfGG zugänglich sei, weil der Bescheid ihn dazu verpflichte, "die Reduktion der Abgabengutschrift in der Höhe von € 12.589,28 zurückzuzahlen". Der Antragsteller beziffert in der Folge die Höhe seines monatlichen (Netto)Gehalts, fügt eine Aufstellung über seine monatlichen Auslagen und Kreditrückzahlungsverpflichtungen bei und macht Angaben über seine Verbindlichkeiten. Weiters führt er ins Treffen, dass er "seine Aktiva in Immobilienaktien und -anlagen veranlagt [habe], sodass er im Falle der sofortigen Zahlung diese Anlagen auflösen müsste". Er weist dabei darauf hin, dass der derzeitige Kurs dieser Anlagen nicht den Einkaufskurs erreiche, eine Wertsteigerung aber zu erwarten sei.
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend konkretisiert.
5. Die Ausführungen, mit denen der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet wird, enthalten zwar nähere Ausführungen zur Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es zur Beurteilung, ob den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil trifft, jedoch darüber hinaus erforderlich, dass der Antragsteller darlegt, inwieweit der Nachteil auch angesichts der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten von Zahlungserleichterungen gem. §212 BAO (Stundung oder Ratenzahlung) oder im Hinblick auf die Möglichkeit einer Kreditaufnahme als unverhältnismäßig anzusehen ist. In dieser Hinsicht hat der Antragsteller jedoch nichts dargetan.
Da das Vorbringen des Antragstellers den Anforderungen einer hinreichenden Konkretisierung nicht genügt, war seinem Antrag keine Folge zu geben.