I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Mit vorliegender, selbst verfasster Eingabe vom 22. April 2010 beantragt der in der Justizanstalt Linz in Untersuchungshaft angehaltene Einschreiter der Sache nach die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen näher bezeichnete Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Linz sowie gegen Akte der Staatsanwaltschaft. Soweit das Vorbringen überhaupt nachvollziehbar ist, wendet sich der Einschreiter gegen die (nach seinen Angaben) gemäß §115 StPO (über Antrag der Staatsanwaltschaft Linz gerichtlich) erfolgte Beschlagnahme diverser Gegenstände (wie Computer und Mobiltelefone, Unterlagen und Bücher). Dadurch habe die Staatsanwaltschaft (in der gegen den Einschreiter erhobenen Anklageschrift "verwendete") Beweismittel vorenthalten. In eventu wird die "Abtretung an den VwGH von Amts wegen" beantragt.
2. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, Gerichtsentscheidungen oder staatsanwaltschaftliche Handlungen der in Rede stehenden Art zu überprüfen (vgl. zB VfSlg. 12.458/1990, 14.163/1995, 14.186/1995; VfGH 9.6.1992, B219/92; 21.5.1999, B509/99; 18.8.2003, B997/03).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zu gewärtigen wäre.
Der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
3. Art144 Abs3 B-VG sieht nur eine Abtretung von - durch einen Rechtsanwalt eingebrachten - Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate für den Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung, nicht aber auch eine Abtretung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof vor. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof war daher zurückzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG sowie §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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