Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Mit dem oben bezeichneten Vorstellungsbescheid hob die belangte Behörde den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt, mit welchem das Ansuchen der bauwerbenden Gesellschaft um Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung einer hinterleuchteten Plakatwechsleranlage abgewiesen wurde, auf. Dagegen richtet sich die am 5. Mai 2010 per Telefax eingebrachte Beschwerde der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt.
2. Gemäß §13 Abs3 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. 56/2003, ist die Erhebung von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof dem Stadtsenat zur selbstständigen Erledigung vorbehalten.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 - zugestellt am 12. Mai 2010
- forderte der Verfassungsgerichtshof die beschwerdeführende Gemeinde gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen u.a. auf, innerhalb von zwei Wochen den Nachweis über den Beschluss des zuständigen Organs betreffend die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde vorzulegen.
3. Die beschwerdeführende Gemeinde teilte in ihrem Schriftsatz vom 19. Mai 2010 mit, dass ein entsprechender Stadtsenatsbeschluss für die Einbringung der vorliegenden Beschwerde gefasst worden sei. Aus dem beigelegten Auszug aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, dass der Beschluss am 17. Mai 2010 gefasst wurde, also nach Ablauf der Beschwerdefrist am 7. Mai 2010. Da nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Beschwerde nach Art144 B-VG ein innerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss des dafür zuständigen Gemeindeorganes zugrunde zu liegen hat (vgl. VfSlg. 10.646/1985, 13.792/1994, 14.583/1996, 15.563/1999 und 17.664/2005), war die Fassung des Beschlusses des Stadtsenates jedenfalls verspätet und die vorliegende Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangehende Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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