Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von € 21,-- im Zusammenhang mit einer Organstrafverfügung der Magistratsabteilung II der Stadt Innsbruck vom 30. Dezember 2009 und gegen die Vorschreibung von Abschleppkosten in Höhe von € 192,50.
Mit Schreiben vom 23. März 2010 - zugestellt vor dem 6. Mai 2010 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen und die Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art144 Abs1 B-VG auf, innerhalb von vier Wochen die Beschwerde entweder durch einen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen, bevollmächtigten Rechtsanwalt oder durch einen im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handelnden (bevollmächtigten) ausländischen Rechtsanwalt (aus dem Europäischen Wirtschaftsraum) einzubringen und den anzufechten beabsichtigten Bescheid in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben.
Da das innerhalb dieser Frist dem Verfassungsgerichtshof vorgelegte Schreiben des Einschreiters dem Mängelbehebungsauftrag vom 23. März 2010 nicht entspricht, weil nur die dem Verfassungsgerichtshof bereits vorliegende selbst verfasste, nunmehr um die Unterschrift eines rumänischen Rechtsanwaltes ergänzte Beschwerde des Einschreiters neuerlich vorgelegt wurde, und daher die dem Einschreiter gesetzte Frist ungenützt verstrich, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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