Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Magistrat der Stadt Wien erließ am 27. April 2004, zu
Z MA 46-V2-36591/03 eine Verordnung, wonach "in Wien 2., B 227 Untere Donaustraße vor O.N.21-23 [...] das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf eine[r] Länge von 45 m verboten [ist]".
Wie sich aus dem Verordnungsakt ergibt, wurde diese Verordnung durch entsprechende Verkehrszeichen kundgemacht.
2.1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im Folgenden: UVS) ist ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig, in dem dem Berufungswerber vorgeworfen wird, am 4. Dezember 2008 sein Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" in Wien 2., Untere Donaustraße 21, abgestellt und dadurch §99 Abs3 lita iVm §24 Abs1 lita der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159/1960, (im Folgenden: StVO) verletzt zu haben.
2.2. Aus Anlass dieses Verfahrens sind beim UVS Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der oben angeführten Verordnungsbestimmung entstanden. Gestützt auf Art139 Abs1 B-VG iVm Art129a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG stellt der UVS daher den Antrag,
"... auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit sowie Aufhebung
wegen Gesetzeswidrigkeit der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, MA 46, zur Zahl: MA 46-V2-36591/03 vom 16.2.2004 [gemeint wohl:
27.4.2004] Punkt 6.11.1".
3. Der UVS begründet seinen Antrag folgendermaßen:
Vor Erlassung der Verordnung sei die Interessenvertretung der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nicht gehört worden, obwohl die Interessen dieser Berufsgruppe durch die Verordnung berührt seien. Dies deshalb, weil sich das durch Punkt 6.11.1 der Verordnung normierte Halte- und Parkverbot auf den Bereich vor dem Gebäude einer Versicherung beziehe. Das Einschreiten von Rechtsanwälten vor großen Versicherungen sei geradezu etwas "[A]lltägliche[s]", weshalb die Interessen der Berufsgruppe der Rechtsanwälte in einem nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen Ausmaß berührt seien. Die Verordnung verstoße daher wegen Verletzung des Anhörungsrechtes der Berufsgruppe der Rechtsanwälte gegen §94f StVO.
4. Der Magistrat der Stadt Wien erstattete eine Äußerung, in der er den Bedenken des UVS entgegentritt. Aus dem "glaubhaften Vorbringen" eines Rechtsanwaltes auf ein Anhörungsrecht der Interessenvertretung der Berufsgruppe der Rechtsanwälte zu schließen, sei verfehlt. Der Verfassungsgerichtshof stelle in seiner Judikatur auf die "spezifische Interessenbetroffenheit" einer Berufsgruppe ab. Diese sei - in Hinblick auf die Berufsgruppe der Rechtsanwälte - im vorliegenden Fall nicht gegeben und daher die Verordnung gesetzmäßig erlassen worden. Der Magistrat der Stadt Wien beantragt die Abweisung des Antrages.
5. Die Wiener Landesregierung erstattete ebenfalls eine Äußerung, in der sie sich inhaltlich der Äußerung des Magistrats der Stadt Wien anschließt und die Abweisung des Antrages beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art139 Abs1 B-VG über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines Unabhängigen Verwaltungssenates, sofern dieser gemäß Art129a Abs3 B-VG iVm Art89 Abs2 B-VG aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken gegen die Anwendung der Verordnung hat. Da der UVS bei seiner Entscheidung über die bei ihm anhängige Berufung auch die eingangs wiedergegebene Verordnung anzuwenden hat, ist der vom UVS gestellte Antrag gemäß Art139 Abs1 B-VG zulässig.
2. Die vom UVS geäußerten Bedenken hinsichtlich des gesetzmäßigen Zustandekommens der Verordnung sind jedoch nicht berechtigt:
2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl. VfSlg. 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg. 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Gemäß §94f Abs1 litb Z2 StVO ist - außer bei Gefahr im Verzug - vor Erlassung einer straßenpolizeilichen Verordnung die gesetzliche Interessenvertretung einer Berufsgruppe anzuhören, "wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden".
In VfSlg. 5784/1968 hat der Verfassungsgerichtshof (zur seinerzeitigen, dem §94f StVO entsprechenden Vorschrift des §43 Abs8 StVO idF vor der Novelle BGBl. 209/1969) angenommen, dass "das Interesse einer Berufsgruppe jedenfalls dann berührt wird, wenn durch eine Verkehrsbeschränkung die Ausübung des betreffenden Gewerbes ... erschwert oder gar unterbunden wird".
Jedoch begründen nur Umstände, welche die Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe in "spezifischer Weise" durch eine straßenpolizeiliche Verordnung berührt erscheinen lassen, die Anhörungspflicht gemäß §94f Abs1 litb Z2 StVO (vgl. VfSlg. 16.448/2002 mwN).
Eine solche "spezifische Interessenbetroffenheit" der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nahm der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 9818/1983 im Hinblick auf eine Halteverbotsverordnung vor dem Wiener Justizpalast an. Ebenso begründete eine Kurzparkzone in Innsbruck vor einem zahlreiche Justizbehörden beherbergenden Gebäude das Anhörungsrecht der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nach §94f Abs1 litb Z2 StVO (vgl. VfSlg. 13.783/1994). Auch bei einer Halte- und Parkverbotsverordnung in Wien 8., Florianigasse nahm der Verfassungsgerichtshof auf Grund der "räumlichen Konzentration zentraler Justiz- und Behördengebäude" eine Pflicht zur Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung der Berufsgruppe der Rechtsanwälte an (vgl. VfSlg. 15.470/1999).
Sind hingegen Mitglieder einer Berufsgruppe "ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer" durch eine straßenpolizeiliche Verordnung betroffen, wird nicht bewirkt, dass ihre Interessen iSd §94f Abs1 litb Z2 StVO spezifisch berührt werden. Der Verfassungsgerichtshof begründete diese Auffassung folgendermaßen (vgl. VfSlg. 16.448/2002 mwN):
"Wollte man das Gesetz anders auslegen, wäre schlechthin jedwede verkehrsbeschränkende Verordnung gemäß §43 StVO 1960 erst nach vorhergehender Anhörung aller gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen zu erlassen, weil jede Verkehrsbeschränkung auch beliebige Angehörige gesetzlicher beruflicher Vertretungen (wie etwa auch Ärzte und Rechtsanwälte) betreffen kann, wenn diese als Kraftfahrer die verordneten Verkehrsbeschränkungen zu beachten haben. Hätte der Gesetzgeber eine derart weitreichende Beteiligung gesetzlicher Interessenvertretungen am Verfahren zur Erlassung verkehrsbeschränkender Verordnungen gewünscht, so hätte er dies durch Verzicht auf die Einschränkung zum Ausdruck gebracht, daß Voraussetzung des Anhörungsrechtes gesetzlicher Interessenvertretungen ist, daß Interessen von Mitgliedern der betreffenden Berufsgruppe 'berührt werden'."
2.3. Im vorliegenden Fall liegt keine "spezifische Interessenbetroffenheit" der Berufsgruppe der Rechtsanwälte vor, die eine Anhörungspflicht der gesetzlichen Interessenvertretung dieser Berufsgruppe begründet hätte. Die Verkehrs- und Parkraumsituation im Bereich des Gebäudes eines großen Versicherungsunternehmens ist nicht mit jenen Verhältnissen vergleichbar, die in den bereits zitierten Erkenntnissen VfSlg. 9818/1983, 13.783/1994 und 15.470/1999 zu beurteilen waren. Der Verfassungsgerichtshof ist daher vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 16.448/2002 mwN) der Auffassung, dass durch die vorliegende Halte- und Parkverbotsverordnung die Interessen der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nicht in einer "spezifischen Weise" berührt sind. Die Berufsgruppe der Rechtsanwälte ist vielmehr "ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer" durch die Verordnung betroffen.
Daher war der Magistrat der Stadt Wien nicht verpflichtet, vor Erlassung der Verordnung die gesetzliche Interessenvertretung der Berufsgruppe der Rechtsanwälte gemäß §94f Abs1 litb Z2 StVO anzuhören. Sie hat ein dieser Bestimmung entsprechendes Verfahren durchgeführt.
Der Antrag ist aus diesem Grund abzuweisen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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