B817/10 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Der Einschreiter beantragte mit 31. Mai 2010 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Dem Verfahrenshilfeantrag lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller letztlich die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. September 2006, Z251.707/8-XV/54/06, beanstandet. Als Entscheidungen, gegen die sich eine Beschwerde richten soll, werden im Antrag die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergangenen Beschlüsse vom 10. Oktober 2006, ZVH 2006/20/0391-6, vom 16. November 2006, Z AW 2006/20/0514-3, sowie vom 16. Dezember 2009, Z2006/20/0676-11, angeführt.
Bei sämtlichen Entscheidungen handelt es sich um Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes, hinsichtlich derer weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit einräumt, eine dagegen gerichtete Beschwerde zu überprüfen.
Damit erweist sich die vom Antragsteller angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfter - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war.
2. Der vom Einschreiter gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen, weil der Verfassungsgerichtshof gemäß §85 Abs2 VfGG nur einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen kann; eine solche wurde im vorliegenden Fall aber nicht eingebracht (vgl. VfSlg. 12.443/1990).
3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG und §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.