Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung:
I. 1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 2. Juni
2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß §53 Abs1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. Juni 2009 keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.
2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß §44 Abs4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt.
3. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes gemäß §86 VfGG erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich als klaglos gestellt erachte, und beantragte den Zuspruch der Verfahrenskosten.
II. Das Verfahren wird eingestellt:
1. Gemäß §59 Abs2 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wird. Die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen in Bezug auf die Ausweisung des Beschwerdeführers wirken daher nicht mehr fort. Vermag aber selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu bewirken, so kann durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung der geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte mehr gegeben sein.
Solcherart ist der Beschwerdeführer aber durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert.
2. Das Beschwerdeverfahren ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen (vgl. zB VfSlg. 12.503/1990 und VfGH 27.4.2009, B1053/07).
Kosten sind nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt (vgl. zB VfSlg. 15.209/1998 mwN).
3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
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