Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. 1. Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und
Technologie erließ am 21. Juli 2009 die Verordnung betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 36 Murtal Schnellstraße, Abschnitt St. Georgen ob Judenburg bis Scheiflinger Ofen im Bereich der Gemeinden St. Georgen ob Judenburg, Unzmarkt-Frauenburg und Scheifling, BGBl. II 235/2009, auf Grund des §4 Abs1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971, im Folgenden: BStG), BGBl. 286 idF BGBl. I 95/2004, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. 697/1993 idF BGBl. I 50/2002 und der Kundmachung BGBl. I84/2004.
Mit dieser Verordnung wird der oben beschriebene Straßenverlauf wie folgt bestimmt:
"Der gegenständliche Abschnitt der S 36 Murtal Schnellstraße beginnt in Edling bei B 317-km 10,343 und führt im Weiteren durch das Freilandgebiet bis nach St. Georgen ob Judenburg. Im Ortsgebiet von St. Georgen ob Judenburg wird die S 36 auf einer Länge von 610 m als gedeckte vierstreifige Unterflurtrasse geführt. Nach St. Georgen ob Judenburg verläuft die Trasse wieder durch Freilandgebiet und schließt an den vierstreifig ausgebauten Teilbereich 'St. Georgen-Unzmarkt' an, der bereits verkehrswirksam ist. Im Ortsgebiet von Unzmarkt wird die S 36 auf einer Länge von 950 m als gedeckte vierstreifige Unterflurtrasse geführt. In der Folge führt die S 36 weiter nach Westen und endet nach Durchquerung einer Talengstelle bei B 317-km 19,55 ca. 1,3 km vor dem Ostportal des Tunnels 'Scheiflinger Ofen'. Anschlussstellen sind östlich und westlich von St. Georgen ob Judenburg sowie östlich und westlich von Unzmarkt vorgesehen.
Im Einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse aus dem Verordnungsplan (Einlage M0-2 Rev. C und Einlage M0-3 Rev. C, jeweils im Maßstab 1:2000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage eines von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Projektwerberin im April 2005 eingereichten und im Zuge des Verfahrens insbesondere hinsichtlich des Verlaufs der Straßenachse in Edling und der Länge der Unterflurtrasse im Ortsgebiet von Unzmarkt abgeänderten Projektes.
Der vorgenannte Verordnungsplan, die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass
Zl. BMVIT-316.436/0013-II/ST-ALG/2009, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und in den Gemeindeämtern der Gemeinden St. Georgen ob Judenburg, Unzmarkt-Frauenburg und Scheifling zur öffentlichen Einsicht auf.
§15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.
Die Festlegung der Straßenachse von B 317-km 10,343 bis B 317-km 10,55988 (Achse Verziehung in den Bestand) und die damit verbundene Festlegung des Bundesstraßenbaugebietes kommen nicht zur Anwendung, wenn und insofern für diesen Bereich ein anderer Straßenverlauf der S 36 Murtal Schnellstraße durch Bescheid bestimmt ist."
2. Gegen diese Verordnung wenden sich die Antragsteller mit dem vorliegenden, auf Art139 B-VG gestützten Antrag, die Verordnung zur Gänze aufzuheben und den Antragstellern den Ersatz der regelmäßig anfallenden Kosten zuzusprechen.
Zu ihrer Antragslegitimation bringen sie vor, je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer eines Grundstücks in der Katastralgemeinde Unzmarkt, das innerhalb des durch die bekämpfte Verordnung festgelegten Bundesstraßenbaugebietes liege, zu sein. Die angefochtene Verordnung greife insofern unmittelbar und aktuell in das Eigentum der Antragsteller ein, als die Liegenschaft für die Errichtung der Schnellstraße S 36 benötigt werde und es den Antragstellern gemäß §15 BStG untersagt sei, Neu-, Zu- oder Umbauten auf den vom Bundesstraßenbaugebiet umfassten Grundstücksteilen vorzunehmen. Weiters müssten die Antragsteller damit rechnen, dass das betroffene Grundstück im Zuge der "rechtlichen Durchsetzung der verordneten Straßentrasse gänzlich oder zumindest teilweise eingelöst" werden würde.
Das Abwarten einer Entscheidung eines allfälligen Enteignungsverfahrens und der Ausschöpfung des Instanzenzuges sei den Antragstellern nicht zumutbar. Die dadurch bewirkte zeitliche Verzögerung der Überprüfung der Trassenverordnung könne dazu führen, dass bis zur Entscheidung über deren Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität schon Straßenbaukosten in erheblicher Höhe entstanden seien. Sollte der Verfassungsgerichtshof in der Folge die Trassenverordnung als verfassungs- bzw. gesetzwidrig beurteilen, werde auf Grund der bereits entstandenen Baukosten eine neue Trassenführung aus wirtschaftlichen Erwägungen wohl ausscheiden.
Da nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes jeder Grundstückseigentümer, dessen Liegenschaft im Bereich einer verordneten Trasse liege, durch die Trassenverordnung unmittelbar in seinen Rechten betroffen und daher mangels Umwegszumutbarkeit zur Stellung eines Individualantrags legitimiert sei, könne auf "umfangreiche Darlegungen zur mangelnden Umwegzumutbarkeit" im vorliegenden Fall verzichtet werden.
3. In der Sache selbst behaupten die Antragsteller einen Verstoß gegen das Verkehrsprotokoll zur Alpenkonvention, gegen das Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich, gegen das Erfordernis einer "ausreichenden Grundlagenforschung", gegen §4 Abs1 BStG idF BGBl. I 95/2004 sowie gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art7 B-VG, Art5 und 6 StGG und Art6 EMRK.
II. Der Antrag ist nicht zulässig.
1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl. VfSlg. 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg. 15.644/1999, 17.222/2004).
2. Bereits in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2010, V78/09, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verordnung betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 36 Murtal Schnellstraße, Abschnitt St. Georgen ob Judenburg bis Scheiflinger Ofen im Bereich der Gemeinden St. Georgen ob Judenburg, Unzmarkt-Frauenburg und Scheifling, BGBl. II 235/2009, im Hinblick auf die vorgetragenen Bedenken gesetzmäßig ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Rechtmäßigkeit von generellen Normen nur ein einziges Mal zu entscheiden; einer neuerlichen Behandlung von Bedenken, über die in einem Normenprüfungsverfahren bereits abgesprochen worden ist, steht die Rechtskraftwirkung des ergangenen Erkenntnisses entgegen (siehe VfSlg. 13.085/1992 mwN; VfGH 27.6.2001, V60/01). Im vorliegenden Antrag werden keine neuen Bedenken gegen die angefochtene Verordnung vorgebracht, sondern lediglich solche, welche mit jenen des dem Erkenntnis vom 24. Juni 2010, V78/09, zugrunde liegenden Antrags übereinstimmen. Der Antrag ist daher wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.
3. Die begehrten Kosten waren nicht zuzusprechen, da Prozesskostenersatzansprüche in Verfahren gemäß Art139 B-VG nur für obsiegende Individualantragsteller vorgesehen sind (§61a VfGG).
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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