Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung:
1.1. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 16. Februar 2010, Z155.343/2-III/4/10, wurde die Berufung gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "unbeschränkt" abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. März 2010 Beschwerde gemäß Art144 B-VG.
1.2. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 7. Mai 2010, Z155.343/7-III/4/10, wurde der genannte Bescheid gemäß §68 Abs2 AVG behoben, der Berufung stattgegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Jänner 2010 ersatzlos behoben.
1.3. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2010 teilte der diesbezüglich vom Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 8. Juni 2010 zur Äußerung aufgeforderte Beschwerdeführer mit, dass er sich durch den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 2010 als klaglos gestellt erachte und seinen Antrag auf Kostenersatz aufrecht erhalte.
2.1. Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gemäß §86 VfGG einzustellen.
2.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von € 400,-. Da der als Kostenersatz vorgesehen Pauschalsatz € 2.000,- beträgt und die Umsatzsteuer davon zu berechnen ist, war das Mehrbegehren abzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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