U2375/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Die Beschwerde entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen den dem hg. Beschluss vom 10. Juni 2010, U1648,1649/09 zugrunde liegenden Beschwerden, die sich ebenfalls gegen zwei Beschlüsse des Präsidenten des Asylgerichtshofes wandten.
Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines zu U1648,1649/09 am 10. Juni 2010 gefassten Beschlusses hinzuweisen. Aus diesem Beschluss ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass der angefochtene Beschluss mangels Qualifikation als Entscheidung im Sinn des Art144a B-VG nicht beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden kann, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen ist.
2. Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §64 Abs1 Z1 lita ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren) iVm §35 VfGG abzuweisen war.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.