JudikaturVfGH

U1335/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
29. September 2010

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung:

1. Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 stellte der Einschreiter einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes, zur Erhebung einer Beschwerde gegen die oben bezeichnete Entscheidung des Asylgerichtshofes. Die Eingabe wurde am 21. Mai 2010 - adressiert "[a]n den Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich im Wege des Asylgerichtshof[es]" dem Asylgerichtshof samt angeschlossenem Vermögensbekenntnis per Telefax übermittelt.

Der Asylgerichtshof leitete den Antrag samt Vermögensbekenntnis am 9. Juni 2010 an den Verfassungsgerichtshof per Telefax weiter, wo er am selben Tag einlangte.

2. Gemäß §82 Abs1 VfGG iVm §88a VfGG kann eine Beschwerde gemäß Art144a B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung gegen eine Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben werden, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine mit der Post an eine unzuständige Stelle adressierte Beschwerde, die erst von dieser an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet wurde, nicht mit dem Tag der Postaufgabe, sondern erst am Tag des Eingangs beim Verfassungsgerichtshof als eingebracht gilt (vgl. VfGH 28.1.2010, B1318/09, VfSlg. 10.782/1986, 12.805/1991; vgl. auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichartigen Bestimmung des §33 Abs3 AVG, zB VwSlg. 3088 A/1953, 9563 A/1978).

Im vorliegenden Fall war die Entscheidung des Asylgerichtshofes dem Einschreiter seinen Angaben zufolge am 14. April 2010 zugestellt worden. Der vorliegende Antrag wurde vom Einschreiter am 21. Mai 2010 - somit zwar innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist - per Telefax übermittelt; er war jedoch an eine unzuständige Stelle - den Asylgerichtshof - adressiert. Der Antrag langte erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 9. Juni 2010 beim Verfassungsgerichtshof ein.

Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG iVm §88a VfGG zum Zeitpunkt der Übermittlung des vorliegenden Antrages durch den Asylgerichtshof per Telefax schon verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet.

6. Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen (vgl. zB VfSlg. 14.582/1996; VfGH 17.3.1999, B311/99).

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