JudikaturVfGH

U799/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
29. September 2010

Spruch

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Erstreckung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

III. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 22. März 2010, Z A3 237.747-0/2008/11E, wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. April 2010 - zugestellt am 8. Mai 2010 - gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen, weil unter Bedachtnahme auf die dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, dass die Entscheidung auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre.

Mit Zustellung dieses Beschlusses begann gemäß §464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG die Frist, die Beschwerde gemäß §17 Abs2 VfGG binnen sechs Wochen (§82 Abs1 iVm §88a VfGG) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, neu zu laufen, worauf der Beschwerdeführer mit unter einem zugestelltem Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Mai 2010 hingewiesen wurde. Gemäß §464 Abs3 iVm §73 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG bleibt der Ablauf dieser Frist auch durch die Stellung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrages unberührt.

Innerhalb dieser Frist brachte der Beschwerdeführer eine selbst verfasste, nicht von einem Rechtsanwalt unterschriebene Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf "Verlängerung der Beschwerdefrist bis 30. Juli 2010" und einem Antrag auf "Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers", ein.

2. Da der Beschwerdeführer innerhalb der (nicht verlängerbaren, s. unten) sechswöchigen Frist lediglich eine selbst verfasste Beschwerde, nicht aber eine Beschwerde durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht hat, für die Einbringung der Beschwerde aber Anwaltszwang besteht (vgl. §17 Abs2 VfGG), mangelt es ihm an der Legitimation. Die Beschwerde war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Eine Mängelbehebung kam in Ansehung des zuvor abgewiesenen Verfahrenshilfeantrages nicht in Betracht.

Der Antrag auf Erstreckung der Beschwerdefrist - die im Übrigen gemäß §464 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG nicht verlängerbar ist - war gemäß §464 Abs3 iVm §73 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zurückzuweisen.

3. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht, da keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. April 2010 entgegen. Der Antrag war daher gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Rückverweise