U642/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,-bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine moldawische
Staatsangehörige, reiste im Juni 1997 legal mit einem Reisevisum, gültig vom 25. Juni 1997 bis 28. August 1997, in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 2. Oktober 2002 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) wies den Antrag mit Bescheid vom 28. Jänner 2004 gemäß §7 Asylgesetz 1997 (im Folgenden: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldau auf Grund einer bestehenden Krankheit der Beschwerdeführerin gemäß §8 AsylG 1997 für nicht zulässig (Spruchpunkt II.) und erteilte für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkte I. und II. der Beschwerdeführerin gemäß §15 Abs1 iVm §15 Abs3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28. Jänner 2005. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. Februar 2004 fristgerecht Berufung.
Mit (Teil )Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) vom 19. Februar 2004 wurde der Berufung gegen Spruchteil III. des Bescheides des BAA vom 28. Jänner 2004 stattgegeben und der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28. Jänner 2005 erteilt. Am 24. November 2006 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis ein.
Mit Bescheid des BAA vom 10. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 28. Jänner 2004 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß §9 Abs1 Z1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die der Beschwerdeführerin befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß §9 Abs1 AsylG 2005 [gemeint wohl: §9 Abs2 AsylG 2005] entzogen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldau für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gemäß §10 Abs1 Z4 AsylG 2005 die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldau ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2007 fristgerecht Berufung.
Am 25. Jänner 2008 heiratete die Beschwerdeführerin einen österreichischen Staatsbürger.
Mit Bescheid des UBAS vom 25. Februar 2008 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2004 gegen den Bescheid des BAA vom 28. Jänner 2004 hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß §7 AsylG 1997 abgewiesen. Der Berufung vom 15. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Oktober 2007 wurde stattgegeben und die Angelegenheit gemäß §66 Abs2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen, weil nicht erkennbar sei, ob die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente in Moldau erhältlich sind und daher eine Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, nicht möglich sei.
Mit Bescheid des BAA vom 15. März 2009 wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 28. Jänner 2004 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß §9 Abs1 Z1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die der Beschwerdeführerin befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß §9 Abs1 AsylG 2005 [gemeint wohl:
§9 Abs2 AsylG 2005] entzogen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldau für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gemäß §10 Abs1 Z4 AsylG 2005 die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldau ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin kein Gefährdungsgrad in der Republik Moldau bestehe und ihre weitere medizinische Behandlung in ihrem Heimatstaat möglich sei.
Die gegen diesen Bescheid des BAA erhobene Beschwerde wurde mit der angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes (im Folgenden: AsylGH) vom 1. März 2010 gemäß §§9 Abs1 Z1 und Abs4 sowie 10 Abs1 Z4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2.1. Der AsylGH legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
"Der Beschwerdeführerin, einer moldauischen Staatsangehörigen, wurde im Jahr 2004 durch [das] Bundesasylamt sowie in weiterer Folge durch den Unabhängigen Bundesasylsenat der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Die Beschwerdeführerin leidet an einer mangelnden Beinblutzirkulation und besteht die Gefahr, dass sie eine Thrombose oder Embolie bekommt und muss sich dementsprechend regelmäßigen Kontrollen unterziehen und benötigt diese darüber hinaus eine Gefäßoperation.
Zur medikamentösen Behandlung ihrer Beschwerden nimmt die Beschwerdeführerin MARKOUMAR, LANITOP und ALTACTON ein. Die von der Beschwerdeführerin einzunehmenden Medikamente sind, wenn auch in einer anderen Versalzung in der Republik Moldawien vorhanden. Auch eine entsprechende Labordiagnostik bezüglich der Blutgerinnung ist vorhanden, zudem können in Moldawien Gefäßoperationen durchgeführt werden.
Die Beschwerdeführerin leidet sohin unter keiner Erkrankung, die einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat entgegenstünde, da nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in Moldawien eine für sie absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten kann.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat (vgl. S. 9-15 des erstinstanzlichen Bescheides) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in Moldawien bekannt geworden.
Aufgrund der eingeholten Recherchen der belangten Behörde stellt sich die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Moldawien wie folgt dar:
Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.07.2008 ist zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung in Moldawien zur Vorbeugung von Thrombosen oder einer Embolie gewährleistet ist und die Computertomographie die gängige Diagnosemethode bildet, um die Behandlung je nach Erschein[...]ungsbild der Erkrankung entweder medikamentös oder chirurgisch durchzuführen.
Die Medikamente MARKOMAR, LANITOP und ALTACTON sind in der Republik Moldau nicht zugelassen, jedoch sind wirkstoffähnliche Medikamente VERBENA (statt MARKOMAR), ADELIFAN, CLOFELIN, DIAVAN (statt LANITOP), sowie VIRASHPEON (statt ALTACTON) erhältlich.
Gefäßoperationen werden in den chirurgischen bzw. gegebenenfalls neurochirurgischen Abteilungen der Kliniken durchgeführt. Die Kostenübernahme erfolgt bei Bestehen einer Krankenversicherung durch diese, ansonsten durch den Patienten.
Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.11.2008 ist ersichtlich, dass in Moldawien generell Operationen am Herzen auch im Bereich der Mitralklappe durchgeführt werden. Eine derartige Operation koste etwa € 1.600,00 bis 2.300,00 wobei die Kosten teilweise von der staatlichen Krankenversicherung, teilweise vom Patienten selbst zu bezahlen sind.
Aus den Stellungnahmen des Polizeichefarztes vom 15.12.2008 und 28.01.2009 in Zusammenhalt mit der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.01.2009 ergibt sich, dass in Moldawien wirkstoffähnliche zugelassene Medikamente - in einer anderen Versalzung als jene von der Beschwerdeführerin verwendeten Medikamente - existieren. Als Alternative sind Coumarin und Digoxin sowie Spironolacton erhältlich.
Die verordnete Therapie ist somit auch im Heimatland der Beschwerdeführerin vorhanden und die Beschaffung möglich. Eine entsprechende Labordiagnostik bezüglich der Blutgerinnung ist in Moldawien mit Sicherheit vorhanden. Da die Anfragebeantwortung bereits bestätigt ha[t], dass in Moldawien auch Gefäßoperationen in den chirurgischen Abteilungen und Kliniken durchgeführt werden, sieht der Chefarzt kein Hindernis, das gegen die Heimreise der Beschwerdeführerin spricht."
2.2. Die rechtlichen Erwägungen des AsylGH lauten u.a. wie folgt:
"...
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 bzw. Art3 EMRK zum Entscheidungszeitpunkt kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Moldawien den in §8 Abs1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf 'außergewöhnliche Umstände', die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten. In Moldawien besteht auch nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Die eingeholten Recherchen im Heimatland der Beschwerdeführerin haben - wie beweiswürdigend ausgeführt - eindeutig ergeben, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten hinsichtlich des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin gegeben sind und daher die Voraussetzungen zur Gewährung subsidiären Schutzes weggefallen sind.
...
Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Moldawien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR[,] nicht erkennbar, was sich in Zusammenhalt mit den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung eindeutig ergibt.
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Moldawien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Moldawien häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B2004/07).
Vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten und einer medikamentösen Versorgung der Beschwerdeführerin in Moldawien ist aufgrund des eindeutigen Ergebnisses der eingeholten Recherchen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sowie dem Ergebnis des konsultierten Polizeichefarztes - wie bereits beweiswürdigend dargelegt - zweifelsfrei auszugehen.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ('mentaler Stress' ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht.
Aufgrund der zweifelsfrei bestehenden Behandlungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin in Moldawien ist kein Grund für eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu gewärtigen und konnte die Beschwerdeführerin hiezu auch überhaupt keinen Nachweis erbringen.
Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar 'hohe Schwelle' des Art3 EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht.
Was die Finanzierbarkeit einer allfälligen medizinischen Behandlung in Moldawien anbelangt, ist auch zu bedenken, dass sich die Beschwerdeführerin in einem erwerbsfähigen Alter befindet sowie über Verwandte in ihrer Heimat sowie eine[n] Ehegatten - einem österreichischen Staatsangehörigen - verfügt, der die Beschwerdeführerin im Rahmen der aus der Ehe entspringenden Unterhaltsverpflichtungen zu unterstützen hat (dies gilt gleichermaßen für die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, sich eine neue Existenzgrundlage in Moldawien aufzubauen).
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien Art3 EMRK verletzen würde, können nicht erblickt werden. Eine aus Art3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Probleme Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben. Der Entscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides kann daher aus dem Blickwinkel des Art3 EMRK nicht entgegen getreten werden.
Es kann für Moldawien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. §8 Abs1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.
Da aufgrund der Länderfeststellungen die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten hinsichtlich des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin nunmehr gegeben sind und daher die Voraussetzungen zur Gewährung subsidiären Schutzes weggefallen sind, war der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.
...
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführer[in] am 25.01.2008 die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger eingegangen. Angesichts des Zusammenlebens der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten geht der Asylgerichtshof von einem tatsächlich bestehenden Familienleben i.S.d. Art8 EMRK aus. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung greift daher sowohl in das Privat- als auch in das Familienleben der Beschwerdeführerin ein.
...
Betrachtet man den vorliegenden Fall im Lichte der zitierten Judikatur und der soeben referierten Entscheidungen, so ist Folgendes zu bemerken: Die Beschwerdeführerin stellte am 01.10.2002 einen Asylantrag, nachdem sie nach Ablauf ihres Visums mehrere Jahre illegal im Bundesgebiet verblieben war und [...] damit ein massiver Verstoß gegen die Bestimmungen des Fremdenrechts vorliegt.
Was das Familienleben der Beschwerdeführerin anbelangt, ist zu bemerken, dass - wie in den referierten Fällen, die den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zugrunde lagen - die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres nunmehrigen Ehegatten während des laufenden Asylverfahrens begründet wurde, somit zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Beschwerdeführerin ihres ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.
Die Beschwerdeführerin verfügte in Österreich zwar zwischenzeitlich über einen befristeten Aufenthaltstitel aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes, es war ihr jedoch bewusst, dass dieser nur vorübergehend erteilt worden ist und musste ihr somit - für den Fall des Wegfalls dessen Voraussetzungen - bewusst sein, dass der Aufenthaltsstatus eines Tages enden werde.
Bereits mit - aufgehobenem - Bescheid vom 10.10.2007 wurde der Beschwerdeführerin die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen. Die Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger ist letztendlich am 25.01.2008, also zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die belangte Behörde eine negative Asylentscheidung getroffen hat. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Bescheid seitens des Unabhängigen Bundesasylsenats später behoben wurde, ist dieser Bescheid am 10.10.2007 erlassen worden und hat die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt in ihrem Verfahren das Vorliegen einer Beziehung zu einem Österreicher niemals erwähnt und ließ diesen Umstand auch in ihrer Berufung vom 17.10.2007 unerwähnt, obwohl in diesem Bescheid festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet verfügt und sie bislang auch kein bestehendes Familienleben im Bundesgebiet behauptet hat. Zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung am 25.01.2008 musste der Beschwerdeführerin somit jedenfalls bewusst sein, dass ein negativer Ausgang des Asylverfahrens nicht unwahrscheinlich ist, zumal ihr Aufenthaltstitel - wie bereits erwähnt - bloß ein Vorübergehender war.
Der Asylgerichtshof gibt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die zeitliche Nähe der plötzlichen Hochzeit der Beschwerdeführerin zur soeben erwähnten negativen Asylentscheidung den Schluss nahe legt, dass das Eingehen dieser Ehe auch auf die Herbeiführung einer Verankerung im Bundesgebiet abzielt.
Wie in der Beschwerde zutreffend moniert, ist die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung im bekämpften Bescheid irrtümlich davon ausgegangen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin erst nach Aberkennung des subsidiären Schutzes eingegangen worden ist, beruhte dieser Umstand jedoch offensichtlich auf einem Schreibfehler, was durch die zutreffenden Ausführungen in den Feststellungen des bekämpften Bescheides ersichtlich ist.
Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass das Familienleben erst im Jahr 2008 begründet wurde und daher erst zwei Jahre andauert. Ferner geht die Beschwerdeführerin keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und wurde die Ausweisungsentscheidung im bekämpften Bescheid über den soeben erwähnten Einwand hinaus auch nicht weiter bekämpft.
Der Beschwerdeführerin wäre schließlich die Möglichkeit offen gestanden, zu ihrem österreichischen Ehegatten legal zuzuwandern, diesfalls wäre allerdings die Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet durch freiwillige Rückkehr nach Moldau geboten gewesen, um von dort aus legal unter Einhaltung der Bestimmungen des NAG zuwandern zu können. Wenn die Beschwerdeführerin diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, ist das nach Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung weitere Verharren im Bundesgebiet - noch dazu wo sich ihre Asylgründe als unwahr herausgestellt haben - letztlich kein Grund, die Beschwerdeführerin besser zu stellen als solche Fremde, die beispielsweise nach Eheschließung den Aufenthalt in Österreich beenden und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des NAG legal zum österreichischen Ehegatten zuwandern.
Die Beschwerdeführerin hat den Großteil ihres Lebens in ihrem Heimatland Moldau verbracht, es ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über weitreichende familiäre Bindungen in Moldau verfügt.
Jedenfalls ist die Situation der Beschwerdeführerin nicht jenen Fällen gleichzusetzen, wo Asylwerber bereits als Kleinkinder aus dem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland mehr haben.
Auch der mehrjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin liegt primär darin begründet, dass sie mehrere Jahre illegal im Bundesgebiet verbracht hat und ihr aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes ein vorübergehender Aufenthaltsstatus zuteil wurde und sind nach dessen Wegfall keine Umstände zu erblicken, die zugunsten ihres Verbleibes im Bundesgebiet ins Gewicht fallen.
Vielmehr überwiegen im Rahmen der nach Art8 Abs2 EMRK durchzuführenden Interessenabwägung die massiven öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die insbesondere in der Vermeidung eines weiteren illegalen Aufenthaltes nach (negativem) Abschluss eines Asylverfahrens zu sehen sind, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin, die nach Ablauf eines Visums über Jahre illegal in Österreich verblieben ist und in der Folge durch Stellung eines unbegründeten Asylantrages versucht hat ihren weiteren Verbleib in Österreich zu sichern, musste sich über den 'unsicheren' Status ihres Aufenthaltes bewusst sein. Der Umstand, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 im Hinblick auf ihre akute Erkrankung mit Art3 EMRK als unvereinbar gewertet und der Beschwerdeführerin aus diesem Grund subsidiärer Schutz gewährt worden war, kann nach Ansicht des erkennenden Senates am Ergebnis der Interessenabwägung jedenfalls nichts ändern.
Neben der erfolgten Eheschließung sind keine sonstigen Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte zu erblicken und wurden solche in der Beschwerde auch nicht behauptet. Für den Asylgerichtshof ist sohin nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Familienleben mit ihrem Ehegatten eine legale Zuwanderung unter Einhaltung des NAG nicht zumutbar sein sollte. Es ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Asylrecht nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit - wie von der belangten Behörde richtig festgestellt - keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art3 oder Art8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art8 Abs2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. §41 Abs7 AsylG i.V.m. §67d Abs2 Z1 AVG nicht erforderlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
3. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.
4. Der AsylGH legte die Verwaltungsakten des BAA sowie die Gerichtsakten vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und verwies auf die Begründung in der angefochtenen Entscheidung.
II. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des
Asylgesetzes 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, (im Folgenden: AsylG 2005) lauten:
"4. Abschnitt
Status des subsidiär Schutzberechtigten
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
...
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8 Abs1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des §73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§2 Abs3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Verbindung mit der Ausweisung
§10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. bis 3. ...
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§8 Abs3a oder 9 Abs2 vorliegt.
(2) Ausweisungen nach Abs1 sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art8 EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs1 Z1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß §10 Abs2 Z2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§45 und 48 oder §§51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie VfGH 7.11.2008, U67/08).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
2. Ein solcher in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem AsylGH bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung unterlaufen:
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, VfSlg. 16.376/2001, obwohl nach der damals geltenden Rechtslage bei Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht zwingend die Ausweisung zeitgleich zu erlassen war, festgestellt, welche Kriterien bei der Aberkennung zumindest überprüft werden müssen. Dazu führte er wörtlich Folgendes aus:
"... Die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise geht
nämlich über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinaus, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen ist, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben. ..."
2.2. Der AsylGH wäre im vorliegenden Fall umso mehr verpflichtet gewesen, die Zumutbarkeit der Ausreise der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat im Sinne der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 16.376/2001, dargelegten Rechtsauffassung unter eingehender Bedachtnahme auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu überprüfen, da zumindest die Auswirkungen der Ausweisung der Beschwerdeführerin auf das gemeinsame Familienleben mit ihrem österreichischen Ehemann in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Ausweisung abzuwägen sind.
Wenn der AsylGH darlegt und daraus nicht belegbare Schlussfolgerungen zieht, dass die Eheschließung der Beschwerdeführerin und ihres Mannes erst zu einem späten Zeitpunkt - nämlich in zeitlicher Nähe zur negativen Asylentscheidung - erfolgte, und es der Beschwerdeführerin auch zumutbar gewesen wäre unter Einhaltung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) legal zum Ehemann zuzuwandern, ersetzen diese Annahmen bzw. Auffassungen des AsylGH nicht die gebotene Abwägung der Auswirkungen einer Ausweisungsentscheidung auf ein existierendes gemeinsames Familienleben in Österreich.
Zudem geht der AsylGH davon aus, dass neben der erfolgten Eheschließung "keine sonstigen Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte zu erblicken" seien. Dass nach einem - zum Zeitpunkt der Entscheidung des AsylGH - beinahe 13-jährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich, der sich zudem auf eine mehrjährige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte stützt, wohl eine Verankerung in Österreich gegeben sein könnte, welche in einer Interessenabwägung zu berücksichtigen wäre, gebietet Art8 EMRK.
Da der AsylGH den genannten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, hat er durch das Unterlassen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens in den entscheidenden Punkten Willkür geübt. Die Beschwerdeführerin ist daher durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden (vgl. dazu auch VfSlg. 16.702/2002).
Die Entscheidung war daher aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88a iVm §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- enthalten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.