JudikaturVfGH

B1155/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
29. September 2010

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 20. August 2010 beantragte der Einschreiter im eigenen Namen die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen unzweifelhaft ("Ingenieurverfahren W E B Ordnungsstrafe") an seinen Sohn gerichteten Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend. Mit diesem Bescheid wurde über W E B eine Ordnungsstrafe gemäß §34 Abs4 AVG verhängt.

2. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt zu sein.

Zur Erhebung einer solchen Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Bescheid in irgendeinem subjektiven Recht verletzt worden sein kann, wenn mithin die bescheidmäßige Anordnung oder Feststellung die subjektive Rechtssphäre des Einschreiters berührt (vgl. zB VfSlg. 11.764/1988, 14.575/1996, 17.587/2005). Die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in der Rechtssphäre verletzt zu werden, kann nur bei Personen vorliegen, denen an der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist (vgl. zB VfSlg. 14.183/1995, 15.733/2000).

3. Der Einschreiter war nicht Partei des Verwaltungsverfahrens und es greift der bekämpfte Bescheid nicht in die Rechtssphäre des Einschreiters ein; es fehlt dem Antragsteller somit die Prozessvoraussetzung der Legitimation zur Beschwerdeführung (vgl. VfSlg. 14.335/1995, 14.932/1997, 17.321/2004; VfGH 11.6.1990, B417/90; 30.9.1997, B2405/97; 15.6.2009, B579/09; 10.3.2010, B1589/09).

Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof durch den Antragsteller erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung dieser Beschwerde mangels Legitimation zu gewärtigen wäre.

Der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte - Antrag ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

4. Der vom Einschreiter gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen, weil der Verfassungsgerichtshof gemäß §85 Abs2 VfGG nur einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen kann; eine solche wurde im vorliegenden Fall aber nicht eingebracht (vgl. VfSlg. 12.443/1990).

5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG und §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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