B312/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt
1. Bauanzeigeverfahren
Mit Eingabe vom 2. Mai 2008 erstattete die Beschwerdeführerin eine Bauanzeige gemäß §22 Tiroler Bauordnung 2001 (in der Folge: TBO 2001), LGBl. 94, zur Errichtung eines überdachten Holzlagers und zur Erweiterung der bestehenden Terrasse auf dem Grundstück 354/1, KG Zirl, sowie zur Errichtung eines 2 m hohen Zaunes an der Grundstücksgrenze. Mit Verfahrensanordnung vom 4. Juni 2008 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Zirl der Beschwerdeführerin den Verbesserungsauftrag
Für die Verbesserung der Unterlagen wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Verbesserungsauftrages eingeräumt. Mit Schreiben vom 5. Juni 2008 beantragte sie bei der Marktgemeinde Zirl gemäß §5 Abs3 iVm §5 Abs6 TBO 2001 die Zustimmung zur Errichtung des Bauwerks vor der Straßenfluchtlinie. Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin mitgeteilt, dass ihr Antrag an den Gemeinderat weitergeleitet wurde, der den Antrag bei der nächsten Gemeinderatssitzung am 9. Juli 2008 behandeln würde. Mit Eingabe vom 13. Juni 2008 beantragte sie die Erstreckung der Frist des Verbesserungsauftrages bis zum 15. Juli 2008.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2008 untersagte der Bürgermeister der Marktgemeinde Zirl gemäß §22 Abs3 TBO 2001 "die Ausführung de[r] Bauanzeige hinsichtlich der Errichtung eines Holzlagers und der Erweiterung der bestehenden Terrasse auf Gst. 354/1 GB. Zirl". Weiters wurde dem Antrag auf Erstreckung der Frist des Verbesserungsauftrages bis 15. Juli 2008 nicht stattgegeben. In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt, vom hochbautechnischen Amtssachverständigen sei festgestellt worden, dass das geplante Holzlager über die geplante Verkehrsfläche bzw. über die Straßenfluchtlinie "gemäß Allgemeinen Bebauungsplan der Marktgemeinde Zirl GZl. A/006/09/2005 (aufsichtsbehördlich genehmigt mit 5.1.2007 Zl. Ve 1-2-369/52-12, kundgemacht vom 17.01.2007 - 30.01.2007) hinweg errichtet werden soll." Gemäß §22 Abs3 TBO 2001 habe die Behörde das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Sei das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig, so habe die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb einer Frist von zwei Monaten mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Da bei einer Fristverlängerung bis zum 15. Juli 2008 die zweimonatige Entscheidungsfrist der Behörde überschritten würde, habe dem Antrag auf Fristerstreckung nicht stattgegeben werden können. Nachdem offensichtlich das Bauvorhaben nicht wie im Verbesserungsauftrag vorgeschlagen, derart abgeändert werde, dass die Straßenfluchtlinie nicht mehr überschritten werde, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2008 teilte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin mit, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung am 9. Juli 2008 beschlossen habe, die Zustimmung zur Errichtung des Bauwerks vor der Straßenfluchtlinie mangels Notwendigkeit und zufolge befürchtender Folgewirkungen zu versagen.
Die gegen den Untersagungsbescheid erhobene Berufung wies der Gemeindevorstand mit Bescheid vom 21. Oktober 2008 gemäß §66 Abs4 AVG 1991 ab und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wies die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 26. Jänner 2009 als unbegründet ab. Zur Frage der Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin führt die belangte Behörde aus, es sei richtig, dass die Behörde I. Instanz weder eine Feststellung dahingehend getroffen habe, dass es sich beim Projekt um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handle, noch eine Feststellung dahingehend, dass das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig sei. Sie habe somit weder die Bewilligungspflicht des Bauvorhabens festgestellt, noch das Bauvorhaben untersagt und somit keinen Bescheid gemäß §22 Abs3 TBO 2001 erlassen. Die Behörde I. Instanz habe das angezeigte Bauvorhaben gemäß §22 Abs3 TBO 2001 (anstelle Abs2 leg.cit.) untersagt, weil dem Verbesserungsauftrag innerhalb der Frist nicht entsprochen wurde. Damit sei aber für die Vorstellungswerberin nichts gewonnen. Dass der Beschwerdeführerin das angezeigte Bauvorhaben untersagt und nicht die Bauanzeige zurückgewiesen wurde, bewirke keine Verletzung ihrer subjektiven Rechte. Dadurch habe sich an der Rechtsposition der Beschwerdeführerin, insbesondere an der Möglichkeit, bei geändertem Sachverhalt neuerlich das geplante Bauvorhaben anzuzeigen, nichts geändert.
2. Beschwerde
Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin die Verletzung in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die Beschwerde behauptet der Sache nach zunächst die Gesetzwidrigkeit des örtlichen Raumordnungskonzeptes, weil es zum Zeitpunkt der Erlassung des Bebauungsplanes nicht ordnungsgemäß kundgemacht gewesen sei.
Der Flächenwidmungsplan sei gesetzwidrig, weil vor der Beschlussfassung keine Umweltprüfung nach dem Gesetz vom 9. März 2005 über die Umweltprüfung und die Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne und Programme in Tirol (Tiroler Umweltprüfungsgesetz - in der Folge: TUP), LGBl. 34/2005, vorgenommen worden sei. Außerdem hätte die auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin liegende Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan nicht verlaufsmäßig festgelegt werden dürfen. Schließlich sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes das örtliche Raumordnungskonzept infolge von Kundmachungsmängeln noch nicht in Kraft gestanden.
Der allgemeine Bebauungsplan sei gesetzwidrig, weil für den Bau einer öffentlichen Straße kein Bedarf bestehe. Es würden eine ausreichende Grundlagenforschung sowie ein Beschluss des Gemeinderates über die Auflegungsfrist nach §65 Abs1 TROG 2006 fehlen. Schließlich seien weder die Bebauung noch die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt worden. Mit der Errichtung einer Durchzugsstraße seien Nutzungskonflikte, eine Entwertung des Grundstückes und eine Gefährdung verbunden.
3. Gegenschrift und Äußerung
Die Tiroler Landesregierung erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Marktgemeinde Zirl legte die Akten betreffend das Zustandekommen des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und des allgemeinen Bebauungsplanes vor und erstattete eine Äußerung.
II. Rechtslage
1. Zur Bauanzeige
§5 Abs1 bis 3 und 6 sowie §22 TBO 2001 lauten:
"§5
Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen
(1) Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien bestimmt, soweit in den Abs2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Nebengebäude und Nebenanlagen, deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile und frei stehende Werbeeinrichtungen dürfen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden.
Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw. vor dieser errichtet werden:
a) Vordächer bis zu 2 m und erdgeschossige Windfänge bis zu 1,50 m;
b) offene Balkone, Erker und dergleichen bis zu 1,50 m;
c) fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m;
d) unmittelbar über dem Erdgeschoss angebrachte offene Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m;
e) Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m;
f) Freitreppen, Terrassen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen mit einer Höhe von insgesamt höchstens 2 m;
g) unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen.
(3) Die im Abs2 lita bis e und g genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen auch vor die Straßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt.
[...]
(6) Steht in den Fällen der Abs3 und 5 der Straßenverwalter noch nicht fest, so ist anstelle seiner Zustimmung die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.
[...]
§22
Bauanzeige
(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2) Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§23) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer umfassenden Sanierung eines Gebäudes mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m² der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach §23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4) Wird innerhalb der im Abs3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen."
2. Zum örtlichen Raumordnungskonzept
§68 Abs1 Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 (in der Folge: TROG 1997), LGBl. 10, lautete (auszugsweise):
"§68
Kundmachung
(1) Der Beschluß des Gemeinderates über die Erlassung oder Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes, des allgemeinen Bebauungsplanes oder des Bebauungsplanes nach §56 Abs3 ist innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen kundzumachen. [...] Das örtliche Raumordnungskonzept, der Flächenwidmungsplan und die Bebauungspläne treten mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.
[...]"
3. Zum Flächenwidmungsplan und zur Umweltprüfung
§35, §53 und §64a Abs1 TROG 2006, LGBl. 27, lauten:
"Flächenwidmungsplan
§35
Inhalt
(1) Im Flächenwidmungsplan ist unbeschadet der Planungskompetenzen des Bundes und des Landes unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme für alle Grundflächen des Gemeindegebietes der Verwendungszweck durch die Widmung als Bauland, Freiland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen festzulegen. Weiters ist der Verlauf der Straßen nach §53 Abs1 festzulegen. Die Widmungen als Bauland, Sonderflächen und Vorbehaltsflächen sowie der Verlauf der Straßen nach §53 Abs1 sind zeichnerisch darzustellen. Die Widmungen als Freiland sind zeichnerisch darzustellen, soweit dies im Zusammenhang mit der Darstellung der als Bauland, Sonderflächen und Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundflächen sowie des Verlaufes der Straßen nach §53 Abs1 erforderlich ist; im Übrigen können sie im Interesse der besseren Übersichtlichkeit zeichnerisch dargestellt werden.
(2) Im Flächenwidmungsplan sind die im §28 Abs2 und 3 genannten Anlagen, Gebiete und Grundflächen sowie die Verkehrsflächen nach §53 Abs3 ersichtlich zu machen.
(3) Die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung ist nach der Art, dem Verwendungszweck und den Verkehrsauswirkungen der jeweiligen baulichen Anlage sowie nach jenen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, deren Durchführung technisch möglich und rechtlich sichergestellt ist, zu beurteilen.
§53
Verkehrsflächen
(1) Im Flächenwidmungsplan ist der Verlauf jener Straßen festzulegen, die
a) für den örtlichen Verkehr der Gemeinde oder größerer Teile der Gemeinde,
b) für die Herstellung der Verbindung zwischen benachbarten Gemeinden oder zwischen größeren Teilen der Gemeinde oder
c) für die in einem örtlichen Raumordnungsinteresse der Gemeinde gelegenen Erschließungen, insbesondere für die Haupterschließung des Baulandes,
noch erforderlich sind.
(2) Unbeschadet der jeweiligen Planungskompetenz können im Flächenwidmungsplan Grundflächen unabhängig von ihrer Widmung auch für die Errichtung überörtlicher Verkehrswege vorbehalten werden. Für Bauvorhaben auf den von einem solchen Vorbehalt umfassten Grundflächen darf die Baubewilligung nicht erteilt werden. Kommt innerhalb von zehn Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Vorbehaltes eine rechtsverbindliche Planung nicht zustande, so ist der Vorbehalt auf Antrag des Grundeigentümers aufzuheben.
(3) Grundflächen für Straßen im Sinn des Abs1 oder überörtliche Verkehrswege im Sinn des Abs2 gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Fertigstellung als Verkehrsflächen. Gleichzeitig erlischt eine Festlegung über den Straßenverlauf nach Abs1 bzw. ein allfälliger Vorbehalt nach Abs2.
§64a
Umweltprüfung
(1) Die Gemeinde hat den Entwurf des örtlichen Raumordnungskonzeptes, den Entwurf über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und den Entwurf über die Neuerlassung oder Gesamtänderung des Flächenwidmungsplanes nach §31a Abs2 zweiter Satz oder §107 Abs1 zweiter Satz einer Umweltprüfung nach dem Tiroler Umweltprüfungsgesetz zu unterziehen.
[...]"
§12 Abs3 TUP lautet:
"§12
Schlussbestimmungen, In-Kraft-Treten
[...]
(3) Auf Pläne, Programme oder Regierungsvorlagen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt spätestens am 21. Juli 2004 erfolgt ist und die vor dem 21. Juli 2006 beschlossen werden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
[...]"
4. Zum allgemeinen Bebauungsplan
§65 Abs1 TROG 2001, LGBl. 93, lautete:
"§65
Verfahren zur Erlassung von Bebauungsplänen
(1) Der Entwurf eines Bebauungsplanes ist aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt während vier Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während der gesamten Auflegungsfrist kundzumachen. Die Kundmachung hat die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Für die Verständigung der Eigentümer der vom Entwurf umfassten Grundstücke gilt §64 Abs2 sinngemäß.
[...]"
§56 Abs1, §58 und §67 Abs1 TROG 2006 lauten:
"§56
Inhalte
(1) Im allgemeinen Bebauungsplan sind hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien (§58) der Straßen nach §53 Abs1 und hinsichtlich der Bebauung die Mindestbaudichten (§61) festzulegen. Im allgemeinen Bebauungsplan können weiters die Bauweisen (§60) festgelegt werden.
[...]
§58
Straßenfluchtlinien
(1) Die Straßenfluchtlinien grenzen die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen von Straßen und die der Gestaltung des Straßenraumes dienenden Flächen von den übrigen Grundflächen ab.
(2) Die Straßenfluchtlinien sind unter Bedachtnahme auf die allgemeinen straßenbaulichen Erfordernisse nach §37 Abs1 des Tiroler Straßengesetzes festzulegen.
(3) Wird innerhalb von zehn Jahren nach dem In-Kraft-Treten der Festlegung der Straßenfluchtlinien für die betreffende Straße eine Straßenbaubewilligung nach §44 des Tiroler Straßengesetzes nicht erteilt, so kann der Grundeigentümer die Einlösung der von den Straßenfluchtlinien umfassten Grundflächen durch die Gemeinde verlangen. Der Antrag auf Einlösung ist bei der Gemeinde schriftlich einzubringen. Kommt innerhalb eines Jahres nach der Einbringung des Einlösungsantrages eine Vereinbarung über die Einlösung der Grundflächen oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch die Gemeinde nicht zustande und legt die Gemeinde innerhalb dieser Frist die Straßenfluchtlinien nicht so fest, dass die Grundflächen des Antragstellers davon nicht mehr umfasst sind, so gilt die Zustimmung der Gemeinde zur Einlösung der Grundflächen als gegeben. Im Übrigen gilt §52 Abs5 vierter, fünfter und sechster Satz sinngemäß.
§67
Kundmachung
(1) Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung oder Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw. über die Erlassung des Flächenwidmungsplanes ist innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen kundzumachen. Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung eines Bebauungsplanes ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, im Fall des §65 Abs2 innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechtswirksamkeit des Beschlusses und im Fall des §65 Abs5 zweiter Satz innerhalb von zwei Wochen nach dem Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung des Flächenwidmungsplanes durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen kundzumachen. Das örtliche Raumordnungskonzept, der Flächenwidmungsplan und die Bebauungspläne treten mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Eine allfällige Kundmachung nach §60 Abs1 oder 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung bewirkt nicht das In-Kraft-Treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes.
[...]"
§37 des Gesetzes vom 16. November 1988 über die öffentlichen Straßen und Wege (Tiroler Straßengesetz - in der Folge: Tir. StraßenG), LGBl. 13/1989, lautet:
"Bau und Erhaltung von Straßen
§37
Allgemeine Erfordernisse
(1) Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß
a) sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können,
b) sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,
c) Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist und
d) sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.
(2) Durch Abs1 litc werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet."
III. Raumordnungspläne der Gemeinde Zirl
1. Örtliches Raumordnungskonzept
Das örtliche Raumordnungskonzept der Marktgemeinde Zirl wurde vom Gemeinderat am 2. Juli 1997 beschlossen. Nachdem die Tiroler Landesregierung der Marktgemeinde Zirl mitgeteilt hatte, dass die Tiroler Landesregierung die aufsichtsbehördliche Genehmigung beschlossen hat, wurde am 24. Februar 1998 kundgemacht, dass die Tiroler Landesregierung in ihrer Sitzung vom 3. Februar 1998 beschlossen hat, dem örtlichen Raumordnungskonzept der Marktgemeinde Zirl die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu erteilen. Diese Kundmachung wurde in der Zeit vom 25. Februar bis 12. März 1998 an der Amtstafel angeschlagen. Der Bescheid vom 9. März 1998, Ve1-546-369/61-11, mit dem die Tiroler Landesregierung die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilte, wurde der Marktgemeinde Zirl am 19. März 1998 zugestellt. Am 20. März 1998 wurde an der Amtstafel ein "Auszug aus der Gemeinderats - Sitzungsniederschrift" über den Tagesordnungspunkt 23 der Gemeinderatssitzung vom 2. Juli 1997 angeschlagen, der folgenden Wortlaut hat (Hervorhebungen nicht |bernommen):
"Zu Tagesordnungspunkt 23:
Da innerhalb der Kundmachungsfrist zum Entwurf des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Zirl keine Einwendungen vorgebracht wurden, beschließt der Gemeinderat der Marktgemeinde Zirl die Erlassung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der MG Zirl nach den Entwürfen von Dipl. Ing. B[.] E[.] im Sinne der Bestimmungen des §65 TROG 1997.
Mit 16 : 1 Stimmen beschlossen."
Diese Kundmachung wurde von der Amtstafel am 20. April 1998 abgenommen.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 teilte die Aufsichtsbehörde der Marktgemeinde Zirl mit, dass die Frage der ordnungsgemäßen Kundmachung nicht "verifiziert" werden habe können. Die Landesregierung wies die Marktgemeinde Zirl auf die Möglichkeit hin, die Kundmachung - nunmehr gemäß §67 Abs1 TROG 2006 - nachzuholen. Die Marktgemeinde Zirl schlug eine entsprechende Kundmachung in der Zeit vom 11. bis 26. März 2009 an der Amtstafel an. Da die Kundmachung offenbar zu früh abgenommen worden war, wurde sie in der Zeit vom
1. bis 16. April 2009 neuerlich an der Amtstafel angeschlagen.
In den Erläuterungen der räumlichen Festlegungen und baulichen Entwicklungen zum örtlichen Raumordnungskonzept ist zur Verkehrssituation des Wohngebietes W 10 - Franz-Plattner-Straße Folgendes ausgeführt:
"Problematisch ist auch hier die Verkehrssituation: alle Anliegerstraßen münden derzeit noch in die Franz-Plattner-Straße, welche selbst eine Sackgasse ist. Eine Durchgängigkeit bzw. beidseitiger Anschluß der Anliegerstraßen wird mit dem geplanten Straßenverlauf im Zuge der Baulandumlegung Untere Estrichfelder erreicht werden (vgl. Plan Verkehrsmäßige Erschließung Untere Estrichfelder)."
2. Flächenwidmungsplan
Am 24. Oktober 2001 beschloss der Gemeinderat der Marktgemeinde Zirl die Auflegung des überarbeiteten neuen Flächenwidmungsplanes. Am 28. Juni 2006 beschloss er schließlich den Gesamtflächenwidmungsplan, der mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Mai 2007, Ve1-2-369-2/52 vA, aufsichtsbehördlich genehmigt und durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 6. bis 21. Juni 2007 kundgemacht wurde. Der Beschluss hatte laut Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll folgenden Wortlaut: "Der gesamte Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Zirl, 5. Auflage wir[d] erlassen. Mit 18:1 Stimmen beschlossen." In diesem Flächenwidmungsplan ist das Grundstück der Beschwerdeführerin als Wohngebiet gewidmet. Der Verlauf der Verkehrsfläche auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ist gemäß §53 Abs1 TROG 2006 festgelegt, jedoch nicht als bestehende Verkehrsfläche ausgewiesen.
Nachdem die Tiroler Landesregierung darauf hingewiesen hatte, dass ein früherer Beschluss des Gemeinderates über den Gesamtflächenwidmungsplan vom 29. Mai 2002 auf Grund der nachfolgenden neuerlichen Auflagebeschlüsse zu beheben wäre, beschloss der Gemeinderat am 21. Februar 2007, den Beschluss des Gemeinderates vom 29. Mai 2002 betreffend die "Erlassung des neuen FlÄWI II" aufzuheben. Dieser Beschluss hatte folgenden Wortlaut: "Der neue Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Zirl wird einstimmig beschlossen."
3. Allgemeiner Bebauungsplan
Aus den vorgelegten Akten ergibt sich folgende Entwicklungsgeschichte der auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin 354/1 geplanten Verkehrsfläche:
Im Bebauungsplan 031-2/8-1987 (Beschluss des Gemeinderates vom 7. Juli 1987) war eine Neutrassierung der Gemeindestraße im Bereich der Grundstücke 355/1, 356/2, 356/1, 354/1, 354/2 und 354/4 vorgesehen. Die Straßenfluchtlinien wurden im Abstand von je 3,0 m beidseitig der gemeinsamen Grundgrenzen festgelegt. Die nördliche Baufluchtlinie (u.a. gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin) wurde im Abstand von 4,0 m von der geplanten Straßenfluchtlinie und die südliche Baufluchtlinie "identisch" mit der Straßenfluchtlinie festgelegt. In einem Aktenvermerk vom 5. Oktober 1987 ist dazu festgehalten, dass in dem seit 18. Dezember 1975 rechtskräftigen Bebauungsplan am südlichen Ende der Franz-Plattner-Straße u.a. entlang des Grundstückes 354/1 ein Verbindungsweg nach Westen eingeplant sei, der so angelegt werde, dass die Gesamtbreite von 6 m mit 1 m u.a. auf der Grundparzelle 354/1 verlaufe und mit der restlichen "Fläche" von 5 m auf den gegenüberliegenden Grundstücken eingezeichnet sei. In der Natur hätte es sich jedoch durch die Bauentwicklung in diesem Bereich ergeben, dass zwei Privatwege nebeneinander verlaufend in jeweils 3 m Breite angelegt worden seien. Die gemeinsame Grundstücksgrenze der Grundstücke 355/1, 356/2 und 356/1 einerseits und der Grundstücke 354/2, 354/4 und 354/1 bilde gleichzeitig die Wegachse dieser beiden Privatwege. Die damalige Planung des Gemeindeweges würde für die Grundstücke 355/1, 356/2 und 356/1 eine ungerechtfertigte Benachteiligung bedeuten.
Gleichzeitig widerspreche diese Trassenführung jedoch den öffentlichen Interessen insofern, als sie im Falle der Anlage des Weges und der dabei erforderlichen Grundeinlösen für die Marktgemeinde Zirl eine erhebliche Erhöhung der Entschädigung bewirke. Gemäß §18 Abs4 TBO gebühre dem Enteigneten für die durch die Enteignung verursachte vermögensrechtliche Benachteiligung eine Entschädigung, bei deren Bemessung die abzutretenden Grundflächen als nicht bebaubare Grundflächen zu bewerten seien. Erstrecke sich jedoch die von einem Grundeigentümer abzutretende Grundfläche über die Achse der herzustellenden Gemeindestraße hinaus, so sei dieser Teil der abzutretenden Grundfläche als bebaubare Grundfläche zu bewerten. Darüber hinaus sei die im südlichen Bereich der damals geplanten Gemeindestraße festgelegte Baufluchtlinie so vorgesehen, dass eine Bebauung der Grundstücke 354/2, 354/1 und 354/4 in der bereits bestehenden Form nicht mehr möglich wäre. Die Baufluchtlinie verlaufe innerhalb der bereits bestehenden Gebäude. Es sei sohin gleichzeitig mit der Neutrassierung dieses geplanten Weges erforderlich gewesen, die südlich und nördlich davon verlaufenden Baufluchtlinien neu festzusetzen. Dabei habe im südlichen Bereich der Grundstücke 354/2, 354/4 und 354/1 der Baubestand berücksichtigt werden und die Baufluchtlinie im Abstand von 3 m ab der künftigen Straßengrundgrenze festgelegt werden können. Die Festlegung der Baufluchtlinie im nördlichen Bereich über die Grundstücke 355/1, 356/2 und 356/1 im Abstand von 4 m ab der künftigen Straßengrundgrenze entspreche der damaligen Bebauung.
In seinem Erkenntnis VfSlg. 18.335/2008 hegte der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes 1987.
Im allgemeinen Bebauungsplan für den Bereich Franz-Plattner-Straße Süd (Beschluss des Gemeinderates vom 29. Oktober 1997, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. Dezember 1997) wurde die Breite der oben genannten Verkehrsfläche auf 5 m verringert. Ein mit dem Kundmachungsvermerk versehenes Originalexemplar dieses allgemeinen Bebauungsplanes wurde dem Verfassungsgerichtshof nicht vorgelegt. In der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Zirl vom 21. September 2005 berichtete der Vizebürgermeister, vom Amt der Tiroler Landesregierung sei mitgeteilt worden, dass der allgemeine Bebauungsplan für den Planungsbereich Franz-Plattner-Straße Süd aus dem Jahr 1997 nicht in Rechtskraft erwachsen sei, da "er zwar vom Land genehmigt wurde, jedoch aufgrund der Unauffindbarkeit der diesbezüglichen Kundmachung nicht feststeht, ob die Kundmachung über den Eintritt der Rechtskraft verlautbart wurde."
Am 21. September 2005 beschloss der Gemeinderat der Marktgemeinde Zirl die Auflegung und Erlassung eines allgemeinen Bebauungsplanes für das Planungsgebiet Franz-Plattner-Straße Süd. Die Kundmachung |ber die Auflegung gemäß §65 TROG 2001 erfolgte durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 28. September bis 3. November 2005.
In dem vor der endgültigen Beschlussfassung des Gemeinderates über den allgemeinen Bebauungsplan vorliegenden Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan vom 27. Juni 2006 ist zum Verkehrskonzept Folgendes ausgeführt:
"Ergänzend zum örtlichen Raumordnungskonzept wurde die Arbeitsgemeinschaft E[.]/R[.]/S[.] 1997 beauftragt, ein Verkehrskonzept auszuarbeiten. Dieses Fachkonzept stellt eine wesentliche Entscheidungshilfe im Rahmen der örtlichen Raumordnung dar.
Im Rahmen des Verkehrskonzeptes wurde das bestehende Wegenetz erfaßt, kartiert und funktional bewertet.
Im Hinblick auf die künftige Siedlungsentwicklung innerhalb des Bestandes, als auch in Verbindung mit den großräumigen Siedlungserweiterungsgebieten, werden als vordringliche Maßnahmen gefordert:
o Qualifizierte Erschließung des bestehenden Baulandes mit
Vernetzung des untergeordneten Straßennetzes
o Auflassung bzw. Anbindung der bestehenden Stichwege und
Sackgassen
o Schaffung eines kurzen Wegenetzes für Fußgänger und
Radfahrer
Kostensparende und zweckmäßige Ver- und Entsorgung des
Siedlungsgebietes (u.a. Schneeräumung, Müllabfuhr,
Versorgungsnetze etc.)
Im Hinblick auf die zukünftige Siedlungsentwicklung (Nachverdichtung sowie Schließung von Baulücken), aber auch zur Schaffung eines qualifizierten kurzen Wegenetzes für Fußgänger und Radfahrer, wird die Vernetzung des untergeordneten Straßennetzes mit Auflösung bzw. Einbindung der zahlreichen Stichwege als vordringliche Maßnahme gefordert.
Für die Ver- und Entsorgung des Siedlungsgebietes (u.a. Schneeräumung, Müllabfuhr, Notfall) können dadurch erhebliche Erschwernisse und Kosten vermieden werden[.]
[...]"
In der Gemeinderatssitzung vom 28. Juni 2006 wurden die Stellungnahme des Ortsplaners und die Stellungnahmen der Grundeigentümer, die Einwendungen erhoben hatten, behandelt. Im Gemeinderat wurde die Stellungnahme des Ortsplaners auszugsweise verlesen:
"Das Raumordnungskonzept der Marktgemeinde Zirl 1997 [...] bildet den Überbau für die nachfolgenden Planungsinstrumente Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan. Dort sind die Zielsetzungen und Maßnahmen zur Verkehrsinfrastruktur in Verbindung mit der geplanten räumlichen Entwicklung insbesondere dargestellt.
Im Rahmen der Bestandsaufnahme zum örtlichen R[a]umordnungskonzept wurden Erhebungen im Zeitraum 1994 bis 1996 vorgenommen. Im Bericht wird die Problematik der Verkehrserschließung mit den privaten Sackgassen aufgezeigt. Eine Verbesserung der Situation und Herstellung der Durchgängigkeit zwischen dem Siedlungsbereich Franz-Plattner-Straße und dem Neubaugebiet Untere Estrichfelder wurde als Planungsziel vorgegeben.
[...]
Im Gesamtflächenwidmungsplan der Marktgemeinde Zirl ist die Verbindung Franz-Plattner-Straße - Freiungweg als Verkehrsfläche kenntlich[ ]gemacht, womit das öffentliche Interesse erneut dokumentiert ist.
Im Gesamtbebauungsplan der Marktgemeinde Zirl aus dem Jahre 1980 wurde im Planungsgebiet bereits eine durchgehende Straßenverbindung in der Breite von 7,50 m mit beidseitig 4 m Baufluchtlinienabstand festgelegt. Die Verkehrsverbindung Franz-Plattner-Straße - Freiungweg wurde als Anliegerstraße mit Sammelfunktion bewertet. 1980 wurde auf Antrag die Straße auf 6,0 m verschmälert und der Baufluchtlinienabstand reduziert[,] um die Eigentumseingriffe zu verringern. Die Straßenbreite wurde im Bebauungsplan 1997 auf 5,0 m und im Bebauungsplan 2005 auf 4,5 m reduziert. Den Grundeigentümern und Bauwerbern ist daher schon seit dem Jahr 1980 die Planungsabsicht bekannt.
Mit dieser öffentlichen Straße ist die innere Erschließung des bestehenden Baugebietes in qualifizierter Weise gewährleistet. Der Netzschluss ist zur Vermeidung von Umwegverkehr, zur Aufwertung des Rad- und Fußverkehrs sowie zur öffentlichen Grundversorgung der Bewohner (Schneeräumung, Müllentsorgung, Kanal- und Wasserleitungsführung, Erreichbarkeit in Notsituationen bei Netzunterbrechungen etc.) notwendig und zweckmäßig."
Wie vom Raumordnungsausschuss vorgeschlagen, schloss sich der Gemeinderat mit einstimmigem Beschluss "den Stellungnahmen von Herrn Dipl. Ing. B[.] E[.] vom 27.06.2006[,] die oben auszugsweise angeführt sind, dem Protokoll beiliegen und einen Teil des Bebauungsplans bilden[,] an."
Auch bezüglich der Einwendungen der Beschwerdeführerin schloss sich der Gemeinderat der Stellungnahme des Ortsplaners an, die wie folgt lautete:
"Der Einwand mangelnder bzw. fehlender Grundlagenforschung ist unzutreffend. Mit den Erhebungen, Bestandsaufnahmen und Analysen zum örtlichen Raumordnungskonzept bzw. Verkehrskonzept der Marktgemeinde Zirl liegen nachvollziehbare und weit[ ]reichende Begründungen für die Erlassung des gegenständlichen Bebauungsplanes vor.
Weiters ist zu beachten, dass es sich beim Verbindungsweg Franz-Plattner-Straße - Freiungweg grundsätzlich um keine neue Planungsma[ß]nahme handelt.
Würde man auf diese Verkehrsverbindung heute gänzlich verzichten, nachdem diese schon seit 1980 als infrastrukturelle Voraussetzung für die weitere Siedlungsentwicklung erkannt bzw. planungsrechtlich abgesichert und mit dem Verkehrskonzept 1997 bestätigt wurde, dann wäre für die neue Situation eine weitergehende Begründung sicherlich erforderlich.
Die Verringerung der Fahrbahnbreite von 5,0 m auf 4,5 m ist verkehrstechnisch vertretbar und erklärt sich zu Gunsten der verminderten Grundinanspruchnahme bzw. mit der Rücksichtnahme auf die dargelegten Privatinteressen von selbst.
Die Eingriffe in das Eigentum der Einspruchswerberin sind flächenmä[ß]ig zumutbar, bzw. sind die Planungsma[ß]nahmen seit Jahren bekannt. Von einer 'schrankenlosen' Erlassung eines Bebauungsplanes kann daher keine Rede sein."
Am 28. Juni 2006 beschloss der Gemeinderat den allgemeinen Bebauungsplan Planungsbereich "Franz-Plattner-Straße-SÜD". Die Kundmachung erfolgte durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom
17. bis 31. Jänner 2007.
IV. Erwägungen über die zulässige Beschwerde
1. Zur Präjudizialität des allgemeinen Bebauungsplanes Franz-Plattner-Straße Süd
Da die Baubehörde die Untersagung des Bauvorhabens auf den Widerspruch zum allgemeinen Bebauungsplan gestützt hat, ist dieser präjudiziell.
2. Zum Vorwurf der Gesetzwidrigkeit des örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROK)
Die Beschwerde behauptet nicht näher konkretisierte Kundmachungsmängel.
Wie bereits unter Punkt III.1. dargestellt, wurde das ÖROK der Marktgemeinde Zirl vom Gemeinderat am 2. Juli 1997 beschlossen. Die Kundmachung erfolgte durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 25. Februar bis 12. März 1998, also noch vor Zustellung des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 9. März 1998, Ve1-546-369/61-11. Jedoch wurde in der Zeit vom 20. März bis 20. April 1998 an der Amtstafel ein "Auszug aus der Gemeinderats - Sitzungsniederschrift" mit dem Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung des örtlichen Raumordnungskonzeptes kundgemacht. Diese Vorgangsweise bewirkte eine Kundmachung gemäß §68 Abs1 TROG 1997 und daher das In-Kraft-Treten des ÖROK mit Ablauf des 20. April 1998. An der Rechtswirksamkeit des ÖROK haben die später vorgenommenen Kundmachungen nichts geändert.
3. Zum Vorwurf der Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes
3.1. Die Beschwerde macht geltend, dass gemäß §2 Abs1 lita TUP auch Verfahren betreffend die Erlassung eines Gesamtflächenwidmungsplanes nach diesen gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen seien. Ein solches Verfahren sei nicht durchgeführt worden. Da ein rechtsgültiger Beschluss des Gesamtflächenwidmungsplanes vor dem 21. Juli 2006 nicht zustande gekommen sei, finde auch die Ausnahmebestimmung des §12 Abs3 TUP keine Anwendung.
Gemäß §64a TROG 2006 hat die Gemeinde den Entwurf des örtlichen Raumordnungskonzeptes, den Entwurf über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und den Entwurf über die Neuerlassung oder Gesamtänderung des Flächenwidmungsplanes nach §31a Abs2 zweiter Satz oder §107 Abs1 zweiter Satz TROG 2006 einer Umweltprüfung nach dem TUP zu unterziehen. Gemäß §12 Abs3 TUP ist dieses Gesetz auf Pläne, Programme oder Regierungsvorlagen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt spätestens am 21. Juli 2004 erfolgt ist und die vor dem 21. Juli 2006 beschlossen werden, nicht anzuwenden.
Wie bereits unter Punkt III.2. dargestellt, erfolgte der erste förmliche Vorbereitungsakt am 24. Oktober 2001; den Gesamtflächenwidmungsplan beschloss der Gemeinderat der Marktgemeinde Zirl am 28. Juni 2006. Die Bestimmungen des TUP waren daher auf das Verfahren zur Erlassung des Gesamtflächenwidmungsplanes nicht anzuwenden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Gemeinderat über Anraten der Aufsichtsbehörde am 21. Februar 2007 den Beschluss vom 29. Mai 2002, mit dem der Gesamtflächenwidmungsplan schon einmal beschlossen aber nicht kundgemacht wurde, aufgehoben hat. Diese Aufhebung vermochte keine Rechtswirkungen zu erzeugen, weil mit der Beschlussfassung vom 28. Juni 2006 über den Gesamtflächenwidmungsplan implizit eine Aufhebung früherer Beschlüsse über den Gesamtflächenwidmungsplan verbunden war.
Soweit die Beschwerde die Gesetzwidrigkeit des Gesamtflächenwidmungsplanes mit dem Argument behauptet, zum Zeitpunkt seiner Erlassung sei das örtliche Raumordnungskonzept nicht in Kraft gestanden, wird auf die Ausführungen unter Punkt IV.2. verwiesen.
3.2. Die Beschwerde bringt weiters vor, die im Flächenwidmungsplan gekennzeichnete Verkehrsfläche sei im Katalog des §53 Abs1 lita bis c TROG 2006 nicht genannt und die Schaffung einer derartigen Verkehrsfläche sei gemäß §53 Abs1 letzter Satz TROG 2006 nicht erforderlich.
Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel, dass der im Flächenwidmungsplan gemäß §53 Abs1 TROG 2006 kenntlich gemachte Verlauf der Verkehrsfläche auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin als Verbindungsstraße, die zum Teil bereits besteht, für die in einem örtlichen Raumordnungsinteresse der Gemeinde gelegenen Erschließungen noch erforderlich ist.
Gegen die Kenntlichmachung des Verlaufes der auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin gelegenen Verkehrsfläche bestehen daher keine Bedenken.
4. Zum Vorwurf der Gesetzwidrigkeit des allgemeinen Bebauungsplanes
4.1. Die Beschwerde bringt weiters vor, am 21. September 2005 sei beschlossen worden, den Entwurf eines allgemeinen Bebauungsplanes für den Bereich Franz-Plattner-Straße Süd aufzulegen, ohne dass nur irgendeine Bestandsaufnahme, Grundlagenerhebung oder Bedarfsermittlung erfolgt wäre. Ein ausreichender Erläuterungsbericht des örtlichen Raumplaners sei ebenso wenig vorgelegen wie eine entsprechende Untersuchung der straßentechnischen Erforderlichkeit. Zugleich habe aber auch der erforderliche Vergleich mit den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie des Flächenwidmungsplanes gefehlt. Der Flächenwidmungsplan vermöge die Bebauungsplanung nicht zu decken, da er ohne Umweltprüfung erlassen worden sei. Außerdem fehle im Erläuterungsbericht jeder Hinweis auf die maßgeblichen Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des bestehenden Flächenwidmungsplanes. Damit sei aber eine Prüfung dahingehend, ob die Maßnahme überhaupt mit den in diesen Verordnungen konkretisierten Zielen der örtlichen Raumplanung konform gehe oder nicht, nicht möglich; der Plan sei daher schon mangels gesetzlicher Deckung gesetzwidrig.
Weiters würden die fachlichen Grundlagen für eine Beurteilung sowie die Anknüpfungspunkte für die Beurteilung der Zulässigkeit der Maßnahme in raumordnungsrechtlicher und raumordnungsfachlicher Hinsicht fehlen. Darüber hinaus liege auch keine Grundlagenforschung vor.
Schließlich nimmt die Beschwerde auf den Erläuterungsbericht, der dem Gemeinderat vor Beschlussfassung über den Bebauungsplan vorgelegen ist, Bezug. Aus den Zielsetzungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes folge lediglich, dass im Planungsbereich "W10 Franz-Plattner-Straße" im Erläuterungsbericht die Problematik der Verkehrserschließung in Bezug auf private Sackgassen aufgezeigt worden sei. Die Verbesserung der Erschließungssituation sollte unter Bezugnahme auf die Baulandumlegungsverfahren als Planungsziel erfolgen. Der Erläuterungsbericht nehme jedoch nicht darauf Bezug, zu welchem Ergebnis die Baulandumlegungsverfahren gekommen seien. Es scheine nämlich so, dass das Baulandumlegungsverfahren betreffend die benachbarten Liegenschaften, die nun erschlossen werden sollten, zum Ergebnis gelangt sei, dass für diese eine ausreichende Erschließung vorgesehen worden sei.
Diesem Vorbringen ist Folgendes zu entgegnen: Wie unter Punkt III.3. wiedergegeben, ging der Erlassung des Bebauungsplanes eine ausreichende Grundlagenforschung voraus; als vordringliche Maßnahme wurde im Verkehrskonzept die Vernetzung des untergeordneten Straßennetzes mit Auflösung bzw. Einbindung der zahlreichen Stichwege gefordert.
4.2. Die Beschwerde bringt weiters vor: Im so genannten "Planungsbereich" bedürfe es der Verordnung entsprechender Straßenfluchtlinien und einer Verbindungsstraße nicht, weil eine private Erschließung zu allen Grundstücken bestehe und eine Verbindung im Sinne eines Durchstiches nicht nur keinen Sinn mache, weil die örtlichen Verhältnisse das nicht erfordern würden, sondern auch nicht notwendig sei.
Berücksichtige man nämlich den zur Verfügung stehenden Raum, dann erkenne man, dass aus verkehrstechnischer Sicht der Durchstich von einer privaten Parzelle auf eine weitere kleinflächige und kleinstrukturierte Parzelle nicht nötig sei. Die umgebenden Parzellen seien längst erschlossen, was die Gemeinde dadurch unter Beweis gestellt habe, dass sie auch für das westlich des Grundstückes der Beschwerdeführerin gelegene Grundstück 3354/3 eine Baubewilligung erteilt habe, ohne dass in dieser Hinsicht der Durchstich durch die Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorhanden gewesen wäre.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Für die Qualifikation eines Grundstückes als Bauplatz ist zwar eine Anbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche nicht erforderlich; es genügt auch die Erschließung durch einen Privatweg. Es liegt jedoch im planerischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde, die Erschließung von Wohnbauland durch öffentliche Verkehrsflächen vorzusehen, um zB den Problemen im Zusammenhang mit der Schneeräumung oder der Müllbeseitigung zu begegnen.
4.3. Die Beschwerde enthält weiters das Vorbringen, im Erläuterungsbericht sei davon ausgegangen worden, dass die Verordnung "Bebauungsplan" in einem hierarchisch höheren Planungsinstrument der Gemeinde, dem Flächenwidmungsplan nach §107 TROG 2006 Deckung finde. Auf den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Zirl habe "für den Erläuterungsbericht überhaupt nicht Bezug genommen werden können". Der Flächenwidmungsplan würde wie das örtliche Raumordnungskonzept an materiellen und formellen Mängeln leiden, die "ihre Zugehörigkeit zum Rechtsbestand und damit Tauglichkeit als Rechtsgrundlage für den Bebauungsplan massivst beeinträchtigen" würden.
Diesen Ausführungen ist Folgendes zu entgegnen: In verfahrenstechnischer Hinsicht bemerkt die Beschwerde, dass der Beschluss des Gemeinderates über die Auflegungsfrist nach §65 Abs1 TROG 2001 fehle. Dieser Vorwurf ist unrichtig. Die Auflegung des allgemeinen Bebauungsplanes wurde in der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Zirl am 21. September 2005 beschlossen. Dass weder das örtliche Raumordnungskonzept noch der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Zirl aus den von der Beschwerde geltend gemachten Mängeln gesetzwidrig sind, wurde unter den Punkten IV.2. und IV.3. ausgeführt.
4.4. Schließlich - so die Beschwerde - stelle die raumordnungsfachlich unnotwendige und raumordnungsrechtlich unzulässige Maßnahme einen unzulässigen Eigentumseingriff im Sinne eines "Sonderopfers" dar. Die Verwirklichung der Festlegungen des allgemeinen Bebauungsplanes hätte zur Folge, dass unmittelbar vor dem Haus der Beschwerdeführerin also "an deren Haustüre vorbei" ein Durchzugsverkehr und zwar in einem unzweifelhaft gefährlichen Abstand eröffnet würde. Warum die Gemeinde sich für einen Straßenverlauf entschieden habe, der an insgesamt vier Wohnhäusern "vorbeirasiert", während auf der gegenüberliegenden Straßenseite lediglich zwei Wohnhäuser stehen würden, die nach den vorliegenden Plänen im geringsten Abstand ungefähr 10 m von der Verkehrsfläche entfernt liegen würden, sei sachlich nicht nachvollziehbar. Die Anlage der Straße würde die Garten- und Abstellfläche um das Haus drastisch verringern und zugleich dazu führen, dass auch die vorhandene Einfriedung beseitigt werden müsste; das, obwohl seit fast zwanzig Jahren feststehe, dass der Weg nicht benötigt werde.
Mit der Maßnahme sei eine Entwertung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin um die Hälfte verbunden. Das hieße aber zugleich, dass die Entwertung und Gefährdung einem allfälligen Nutzen der Maßnahme im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung gegenüber zu stellen seien: wie sich gezeigt habe, sei man nun fast zwanzig Jahre ohne den Weg ausgekommen. Das heiße aber auch, dass eine sachliche Rechtfertigung für den gewählten Straßenverlauf in Frage zu stellen sei; das auch unter dem Gesichtspunkt, dass man für benachbarte Grundstücke Baubewilligungen erlassen habe, ohne dass der Weg vorhanden gewesen sei.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Die Eigentumsbeschränkung bzw. drohende Enteignung ist nicht entschädigungslos; wird innerhalb von zehn Jahren nach dem In-Kraft-Treten der Festlegung der Straßenfluchtlinien für die Straße eine Straßenbaubewilligung nicht erteilt, so kann der Grundeigentümer gemäß §58 Abs3 TROG 2006 die Einlösung der von den Straßenfluchtlinien erfassten Grundflächen von der Gemeinde verlangen. Im Falle der Enteignung gebührt dem Enteigneten eine Vergütung für erlittene Vermögensnachteile (§65 Tir. StraßenG). Das Vorbringen im Hinblick auf die "Sonderopfer-Theorie" geht daher ins Leere (vgl. VfSlg. 17.073/2003). Zum planerischen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, Wohnbauland durch öffentliche Verkehrsflächen zu erschließen, vgl. die Ausführungen unter Punkt IV.4.2.
4.5. Die Beschwerde bringt weiters vor, die verordnete Straßenfluchtlinie hätte zwingend zur Folge, dass die Abstandsflächen drastisch reduziert würden, mithin jede bauliche Veränderung auf den bestehenden Häusern ausgeschlossen wäre und zugleich auch die Errichtung eines Gartengeräteschuppens nicht mehr möglich wäre.
Dazu komme, dass durch die Errichtung einer Durchzugsstraße massive Nutzungskonflikte entstehen würden, zumal ja eine - hinsichtlich der örtlichen Situation - gar nicht erforderliche "Verkehrsbedeutung" erst nachträglich durch die Benützung der Verbindungsstraße geschaffen würde, obwohl die Verbindungsstraße nicht notwendig sei.
Ferner stelle der sich aus dem Bebauungsplan ergebende Straßenverlauf eine unverhältnismäßige Gefährdung der Beschwerdeführerin dar. Eine Durchzugsstraße ohne Gehsteig solle 1,5 m vor ihrer nördlichen Hauswand verlaufen. Ein auch nur minimal von der Straße abkommendes Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit ausladenden Aufbauten würde eine extreme Gefährdung für jeden Menschen darstellen, der das Haus der Beschwerdeführerin durch die nordseitig gelegene Haustüre verlasse.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Es ist mit jeder Festlegung einer Straßenfluchtlinie die Konsequenz verbunden, dass die Abstände gemäß '6 TBO 2001 einzuhalten sind. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass gemäß §6 Abs9 TBO 2001 bei nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Gebäuden, die die Voraussetzungen nach den Abs1 bis 4 und 6 nicht erfüllen, ein Umbau, ein geringfügiger Zubau oder eine sonstige Änderung des Gebäudes unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig ist.
Der behaupteten Gefährdung der Beschwerdeführerin durch eine "Durchzugsstraße" wäre durch entsprechende straßenrechtliche (vgl. §37 Tir. StraßenG) und straßenpolizeiliche Maßnahmen (zB Wohnstraßen oder Geschwindigkeitsbeschränkungen) zu begegnen.
4.6. Darüber hinaus verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass "beide Kundmachungen gesetzwidrig" seien (diesbezüglich liegt der Beschwerde eine Kopie des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des allgemeinen Bebauungsplanes bei). Dass für Bebauungspläne eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht erforderlich sei, ergebe sich aus dem Gesetz. Die Bezugnahme hierauf in einer Kundmachung sei daher ebenfalls unrichtig.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Der allgemeine Bebauungsplan wurde vom Gemeinderat am 28. Juni 2006 beschlossen und noch vor Kundmachung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung gemäß §122 des Gesetzes vom 21. März 2001 über die Regelung des Gemeindewesens in Tirol (Tiroler Gemeindeordnung 2001), LGBl. 36, übermittelt. Der Beschluss wurde erst nach der aufsichtsbehördlichen Prüfung kundgemacht. Gemäß §67 Abs1 TROG 2006 ist zwar der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung eines Bebauungsplanes innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung kundzumachen. Eine verspätete Kundmachung führt jedoch nicht zur Gesetzwidrigkeit der Verordnung sondern bewirkt nur ein späteres In-Kraft-Treten.
4.7. Schließlich bringt die Beschwerde vor, die im allgemeinen Bebauungsplan eingezeichnete Straßenfluchtlinie decke sich nicht mit der im Flächenwidmungsplan erfolgten Ersichtlichmachung einer Verkehrsfläche. Im Bereich des Freiungweges sei gegenüber dem Straßenverlauf laut Flächenwidmungsplan die Herstellung einer so genannten "Einfahrtstrompete" vorgesehen. Außerdem seien im Flächenwidmungsplan drei Teilabschnitte der geplanten Straße unterscheidbar, mit einem mittleren Teil, der leicht nördlich versetzt erscheine. Demgegenüber sei dieser Verlauf im allgemeinen Bebauungsplan nicht mehr gegeben. Die Straßenfluchtlinie sei hier als geradeaus verlaufende Linie eingezeichnet. Letztlich wird die hinreichende Determinierung iSd Art18 B-VG des allgemeinen Bebauungsplanes bestritten.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Gemäß §53 Abs1 TROG 2006 ist im Flächenwidmungsplan lediglich der Verlauf der Straßen festzulegen. Gemäß §56 TROG 2006 sind im allgemeinen Bebauungsplan hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien der Straßen nach §53 Abs1 leg.cit. festzulegen. Im präjudiziellen Bereich - also im Bereich der Verkehrsfläche auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin - sieht der Bebauungsplan eine Einfahrtstrompete vor, die im Flächenwidmungsplan noch nicht enthalten war. Da die konkrete Ausgestaltung der Einmündung der Verkehrsfläche in den Freiungweg erst durch die Festlegung der Straßenfluchtlinien erfolgt, führt der von der Beschwerde aufgezeigte Widerspruch zwischen Flächenwidmungsplan und allgemeinem Bebauungsplan nicht zur Gesetzwidrigkeit des allgemeinen Bebauungsplanes. Inwieweit der allgemeine Bebauungsplan nicht hinreichend determiniert iSd Art18 B-VG sein soll, ist für den Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.
5. Zur behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte
5.1. Unter dem Titel der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bringt die Beschwerdeführerin erneut ihre Argumentation eines ihr auferlegten Sonderopfers und der mangelnden sachlichen Rechtfertigung für den Straßenverlauf vor. Dabei verweist sie wiederum auf das "Vorbeirasieren" an vier Wohnhäusern, die fehlende Bedarfsprüfung bei der Festlegung der Verkehrsfläche, die mehrseitige Belästigung durch eine Durchzugsstraße und eine Alternative zum festgelegten Verlauf.
Zur Entgegnung genügt diesbezüglich der Verweis auf die Ausführungen unter den Punkten IV.3. und IV.4. sowie der Hinweis darauf, dass der Verfassungsgerichtshof in diesem Verfahren lediglich die Gesetzmäßigkeit der Festlegung der Verkehrsfläche bzw. der Straßenfluchtlinien im präjudiziellen Bereich (auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin) zu prüfen und nicht die Zweckmäßigkeit allfälliger Alternativen zu beurteilen hat.
5.2. Schließlich behauptet die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG), weil der angefochtene Bescheid ihr die Ausübung der vom genannten Grundrecht umfassten Baufreiheit verwehre. Ein Widerspruch des angezeigten Bauvorhabens zum allgemeinen Bebauungsplan bestehe nicht. Eine Rechtfertigung für den vorliegenden Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin liege nicht vor. Die Eigentumsbeschränkung liege nicht im öffentlichen Interesse, es bestehe kein Bedarf nach einer Durchzugsstraße (die bestehenden Verkehrswege seien ausreichend) und der Eingriff sei unverhältnismäßig. Außerdem würde ohne erkennbare sachliche Rechtfertigung eine untragbare Gefahrensituation geschaffen. Durch die Festlegung einer Straßenfluchtlinie und einer Baufluchtlinie werde eine Eigentumsbeschränkung verfügt, weil dadurch auch die bescheidenste bauliche Entwicklung in Bezug auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin verhindert werde. Für die auf Grund des behängenden Straßenbaubewilligungsverfahrens drohende Enteignung bestehe weder eine Notwendigkeit noch ein konkreter Bedarf.
Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 13.587/1993 mwN, 15.364/1998, 15.768/2000, 16.113/2001, 16.430/2002) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.
Zur Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen, deren Anwendung zumindest denkmöglich erfolgte, genügt wiederum der Verweis auf die Ausführungen unter den Punkten IV.2. bis IV.4..
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
6. Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.