B1368/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Dem in der Beschwerdesache des H K, ..., vertreten durch R N Rechtsanwälte, Dr. P N, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 3. August 2010, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird
gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG 1953 k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung:
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 3. August 2010 wurden über den Antragsteller gemäß §99 Abs2c Z9 StVO 1960, BGBl. 159/1960 idF BGBl. I 16/2009, iVm §20 Abs2 StVO 1960, BGBl. 159/1960 idF BGBl. I 52/2005, eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) zuzüglich Verfahrenskosten verhängt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof beantragt der Antragsteller die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dazu führt er lediglich aus, dass er auf Grund des Ausmaßes der ihm vorgeworfenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit dem Entzug der Lenkerberechtigung zu rechnen habe.
Da es der Antragsteller unterlassen hat, den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, näher zu begründen, ist er der ihm zukommenden Behauptungs- und Konkretisierungspflicht hinsichtlich der abzuwägenden Interessenlage nicht nachgekommen, weshalb es dem Verfassungsgerichtshof nicht möglich ist, die gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" vorzunehmen. Soweit der Antragsteller behauptet, dass er mit dem Entzug der Lenkberechtigung zu rechnen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm die Möglichkeit offen steht, im Verfahren zum Entzug der Lenkberechtigung sämtliche Rechtsmittel auszuschöpfen und in der gegen den letztinstanzlichen Bescheid einzubringenden Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof den Antrag zu stellen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 VfGG 1953 keine Folge zu geben.