Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund (Bundesministerin für Justiz) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit EUR 2.620,- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung:
I. 1. Die gemäß Art144 B-VG erhobene, mit einem Begehren auf
Kostenersatz verbundene Beschwerde richtet sich gegen den oben bezeichneten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. Juni 2010, mit dem über den Antrag der beschwerdeführenden Partei, (unter anderem) die mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 25. November 2009 festgesetzten Pauschalgebühren nach TP1 GGG in der Höhe von EUR 391.103,- zuzüglich EUR 8,- Einhebungsgebühr nachzulassen, entschieden wurde. Die belangte Behörde bewilligte in diesem Bescheid Ratenzahlungen und für den Fall von deren Einhaltung einen Teilnachlass in Höhe von EUR 151.111,-.
2. Die belangte Behörde übermittelte im Vorverfahren zwar die Verwaltungsakten, wies allerdings in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 14. Oktober 2010 der angefochtene Bescheid vom 30. Juni 2010 gemäß §7 Abs4a GEG im Hinblick auf die vom Verfassungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren gegen den Gebührenbescheid (hg. B22/10) bewilligte aufschiebende Wirkung aufgehoben worden sei.
Sie beantragte, der Verfassungsgerichtshof möge von der Auferlegung eines Kostenersatzes absehen. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides sei ausschließlich auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen, welche ungeachtet ihrer Beschwerde gegen den Gebührenbescheid (protokolliert zu hg. B22/10), den sie mit einem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung verbunden hat, ihren Antrag auf Nachlass bzw. Stundung der Gebühren auch nach Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Ansehung des Gebührentitels aufrechterhalten und diesen Umstand der belangten Behörde nicht mitgeteilt habe. Da sie den aufgelaufenen (frustrierten) Verfahrensaufwand ausschließlich selbst verursacht habe, stehe ihr auch kein Kostenersatz zu.
3. Mit Schriftsatz vom 9. November 2010 nahm die beschwerdeführende Partei dazu Stellung und führte aus, dass sie davon ausgegangen sei, dass die belangte Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag am 30. Juni 2010 im Besitz einer Ausfertigung der Akte des Präsidenten des LG Salzburg gewesen sei, in welcher sich auch der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Februar 2010 über die aufschiebende Wirkung der zu B22/10 protokollierten Beschwerde befinde. Sie erachte sich nicht als klaglos gestellt, da sich ihre Rechtsposition infolge Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde durch die Bundesministerin für Justiz wesentlich verschlechtert habe, zumal damit der (in der Beschwerde nicht angefochtene) Teilnachlass in Höhe von EUR 151.111,- nachträglich weggefallen sei.
II. 1. Da der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid von der Bundesministerin für Justiz aufgehoben wurde, ist der Beschwerdeführer im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden (vgl. zB. VfSlg. 15.485/1999), und zwar auch dann, wenn diese Aufhebung nicht mit einer im vollen Umfang stattgebenden Entscheidung über seinen Antrag verbunden gewesen ist. Für die Klaglosstellung im Sinne dieser Gesetzesstelle reicht es hin, dass die Behörde den Anfechtungsgegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens aus dem Rechtsbestand beseitigt hat.
Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos anzusehen und das Verfahren gemäß §86 VfGG einzustellen.
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von EUR 400,- sowie den Ersatz der entrichteten Eingabegebühr (§17a VfGG) in Höhe von EUR 220,-. Für eine Berücksichtigung der von der belangten Behörde dargelegten Umstände bei der Kostenentscheidung bietet das Gesetz keine Rechtsgrundlage.
3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
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