JudikaturVfGH

B976/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
29. November 2010

Spruch

I. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist in ihrem durch Art6

Abs1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden.

II. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist im Übrigen durch den angefochtenen Bescheid weder in einem weiteren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

III. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.

IV. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

V. Das Land Tirol ist schuldig, der beschwerdeführenden

Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1.020,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Kaufvertrag vom 4./20. September 1996 verkaufte eine

Bank mit Sitz in Stuttgart die Liegenschaft EZ 104, GB Kals, bestehend aus den Gsten. 3361, 3362/1, 4323 und 426, ein Hotel samt Liegenschaften im Gesamtausmaß von 7.024 m2, an die beschwerdeführende Gesellschaft mit dem Sitz in Kals a.Gr.

1.1. Dieser Kaufvertrag wurde der Bezirkshauptmannschaft Lienz angezeigt und langte dort am 24. September 1996 ein. Nachdem die Bezirks-Grundverkehrsbehörde ihrer Entscheidungspflicht binnen sechs Monaten nicht nachgekommen ist, stellte die beschwerdeführende Gesellschaft einen Devolutionsantrag gemäß §73 AVG bei der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung (im Folgenden: LGVK), eingelangt am 7. Mai 1997. Mit Bescheid der LGVK vom 12. Jänner 1998 wurde dem Devolutionsantrag Folge gegeben sowie dem Kaufvertrag insgesamt die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Dieser Bescheid wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Februar 2001, B354/98, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufgehoben.

1.2. Hinsichtlich der im Bauland gelegenen Grundstücke 3362/1, 3361 und 426 KG Kals stellte die LGVK eine Bestätigung der grundverkehrsbehördlichen Anzeige gemäß §25a Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (im Folgenden: TirGVG 1996) aus. Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Ersatzbescheid der LGVK vom 20. Februar 2002 wurde dem Rechtserwerb hinsichtlich des im Freiland gelegenen Grundstückes 4323 KG Kals die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Dieser Bescheid wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. März 2005, B822/02, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben.

1.3. Mit dem im dritten Rechtsgang ergangenen Bescheid der LGVK vom 9. Juli 2008 wurde dem Rechtserwerb am Grundstück 4323 KG Kals die grundverkehrsbehördliche Genehmigung neuerlich versagt. Dieser Bescheid wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Februar 2009, B1521/08, wiederum wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben.

1.4. Mit dem nunmehr bekämpften - im Devolutionsweg ergangenen - Ersatzbescheid der LGVK vom 29. Juni 2009 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft abermals als unbegründet abgewiesen.

2. Dies wird im Wesentlichen wie folgt begründet:

Gegenstand des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens sei nur mehr der Erwerb des als Freiland gewidmeten Grundstückes 4323 KG Kals durch die beschwerdeführende Gesellschaft.

Gestützt auf einen Lokalaugenschein und Erhebungen eines fachkundigen Amtsorganes im Oktober 2001 sei festgestellt worden, dass das Grundstück seit 1997 auf Grund einer mündlichen Erlaubnis als landwirtschaftliche Mähwiese durch den Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werde. Davor sei es vom Landwirt St. landwirtschaftlich genutzt worden. Ein Ortsaugenschein im dritten Rechtsgang habe ergeben, dass das Grundstück nach wie vor jederzeit als Mähwiese verwendet werden könne, wenn auch der Landwirt im Jahr 2003 aufgefordert worden sei, das Betreten und Mähen der Wiese zu unterlassen und darüber ein Unterlassungsurteil des Bezirksgerichtes Lienz ergangen sei. Der Landwirt sei auch 2004 und 2006 aufgefordert worden, die Bewirtschaftung des Grundstückes zu unterlassen. Auf Grund des Unterlassungsbegehrens sehe es die belangte Behörde als erwiesen an, dass das Grundstück von einem praktizierenden Landwirt landwirtschaftlich genutzt worden sei. Dass ein Landwirt eine Mähnutzung des Grundstückes vornimmt, obwohl diese nicht wirtschaftlich sei und dass er sich unentgeltlich der Landschaftspflege auf einem fremden Grundstück widmen würde, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Die landwirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstückes stehe zweifelsfrei fest.

Das erst in der mündlichen Verhandlung im Juli 2008 erstattete Vorbringen einer bereits erfolgten Pferdehaltung auf dem fraglichen Grundstück stehe im Widerspruch zum sonstigen Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft und den Feststellungen des fachkundigen Amtsorgans, dass weder eine Abzäunung noch eine Pferdehaltung - die zur Verdichtung des Bodens geführt hätte - sehr wohl aber eine Mähnutzung auf dem Grundstück habe festgestellt werden können. Das Grundstück sei als landwirtschaftliches Grundstück iSd §2 Abs1 TirGVG 1996 zu qualifizieren.

Die Beschwerdeführer besäßen keine weiteren land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundstücke, verfügten weder über eine Hofstelle noch über Wirtschaftsgebäude, sondern beabsichtigten das Grundstück im Rahmen ihres Hotelbetriebes ausschließlich zu touristischen Zwecken zu nutzen. Dies widerspreche den Voraussetzungen des §6 Abs1 lita TirGVG 1996. Es liege auch der besondere Versagungsgrund des §7 Abs1 lita TirGVG 1996 vor. Bei den von der beschwerdeführenden Gesellschaft angeführten Interessen handle es sich um wirtschaftliche Interessen, die primär im Privatinteresse gelegen seien und die öffentlichen Interessen gemäß §6 Abs1 lita TirGVG 1996 nicht erkennbar zu überwiegen vermögen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie von Gemeinschaftsrecht behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides begehrt wird.

3. Die LGVK als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Die maßgeblichen Bestimmungen des TirGVG 1996, LGBl. 61 idF LGBl. 85/2005, lauten:

"1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten

a) an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,

b) - c) ...

(2) ...

§2

Begriffsbestimmungen

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten ferner Grundstücke, die zwar in anderer Weise als für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, die aber vor nicht mehr als zwanzig Jahren im Sinne des ersten Satzes genutzt wurden und noch so beschaffen sind, daß sie ohne besondere Aufwendungen wieder der Nutzung im Sinne des ersten Satzes zugeführt werden können. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinne des ersten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.

(2) - (6) ...

2. Abschnitt

Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken

§4

Genehmigungspflicht

(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:

a) den Erwerb des Eigentums;

b) - h) ...

(2) ...

§5

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

(1) In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach §4:

a) - c) ...

d) beim Rechtserwerb an Grundstücken, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind, sofern die vorgesehene Verwendung nicht im Widerspruch zu den Zielen der örtlichen Raumordnung steht;

e) ...

(2) ...

§6

Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung nach §4 darf nur erteilt werden, wenn

a) der Rechtserwerb weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht,

b) - d) ...

(2) - (9) ...

§7

Besondere Versagungsgründe

(1) Unter Berücksichtigung der Interessen nach §6 Abs1 lita ist die Genehmigung nach §4 insbesondere zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass

a) Grundstücke einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder der ihrer Beschaffenheit entsprechenden land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden, es sei denn, dass Grundstücke zur Erfüllung von Aufgaben in einem öffentlichen Interesse, das jenes nach §6 Abs1 lita überwiegt, benötigt werden;

b) - h) ...

(2) ..."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige -Beschwerde erwogen:

1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, da sich die belangte Behörde mit dem Argument der beschwerdeführenden Gesellschaft, dass es sich beim Mähen der Wiese um eine Maßnahme der Landschaftspflege gehandelt habe, nicht ausreichend und mit dem Vorbringen, dass es sich um kein landwirtschaftliches Grundstück handle, überhaupt nicht auseinander gesetzt habe. Weiters käme die belangte Behörde in Widerspruch zu ihrer Feststellung, dass der Landwirt D.P., gegen den ein Unterlassungsurteil erwirkt wurde, entgegen dem Willen der Vertragsparteien das Grundstück gemäht habe, zum Ergebnis, es sei nicht von Bedeutung, ob die Nutzung durch diesen Landwirt rechtens war, da dies an der Nutzbarkeit des Grundstückes nichts ändere.

Es sei nur die Nutzung vor Abschluss des Vertrages maßgeblich, um ein "Entziehen" des Grundstückes gemäß §7 Abs1 lita TirGVG 1996 zu beurteilen. Weiters werte die belangte Behörde denkunmöglich die beabsichtigte Nutzung des Grundstückes zur Haltung von Nutz- und Reitpferden für den Pferdesport und als Futterquelle für die Tiere der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht als landwirtschaftliche Nutzung.

Auch habe die belangte Behörde in willkürlicher Weise das Überwiegen eines öffentlichen Interesses gegenüber den Interessen des §6 Abs1 lita TirGVG 1996 verneint, indem sie sich mit dem drohenden Verlust von Arbeitsplätzen in einer wirtschaftlich benachteiligten Region nicht auseinander gesetzt habe.

Der Bescheid sei ohne Rechtsgrundlage ergangen, da die belangte Behörde nur über den Erwerb des Grundstückes 4323 entschieden habe, obwohl Gegenstand des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens der Kaufvertrag in seiner Gesamtheit gewesen sei.

1.2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewandten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens nicht entstanden.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

Ein derartiger in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist der belangten Behörde jedoch nicht vorzuwerfen.

Der beschwerdeführenden Gesellschaft ist zwar insoweit zuzustimmen, dass es auf die Beschaffenheit des Grundstückes im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages ankommt. Die belangte Behörde hat jedoch, gestützt auf die Ermittlungen eines fachkundigen Amtsorgans, festgestellt, dass das Grundstück damals vom Landwirt St. im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes bittweise gemäht wurde, und nachvollziehbar und denkmöglich begründet, dass es sich bei dem Grundstück um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt. Es kann der belangten Behörde aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass ein Landwirt eine fremde Wiese aus Gründen der Landschaftspflege nicht unentgeltlich für einen Dritten mäht, wenn dies für ihn unwirtschaftlich ist. Dass das Grundstück inzwischen als Wiese untergegangen bzw. eine Mahd nicht mehr möglich wäre, wurde nicht einmal behauptet.

Die Auffassung der belangten Behörde, dass die Ausübung des Pferdesportes im Rahmen eines Hotelbetriebes und die Futtergewinnung für diese Tiere keine landwirtschaftliche Nutzung darstellt, ist jedenfalls vertretbar. Der belangten Behörde ist entgegen der in der Beschwerde geäußerten Ansicht keine denkunmögliche Gesetzesanwendung vorzuwerfen, wenn sie die Anwendbarkeit des §6 Abs1 lita TirGVG 1996 bejaht.

Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass der Erwerb des Grundstückes durch die beschwerdeführende Gesellschaft nicht im öffentlichen Interesse, sondern in deren wirtschaftlichem Interesse liegt.

Soweit gerügt wird, die belangte Behörde habe nur über einen Teil des Kaufvertrages, nämlich das landwirtschaftliche Grundstück 4323 abgesprochen und damit Willkür geübt, so ist ihr - worauf die belangte Behörde verweist - entgegenzuhalten, dass hinsichtlich der übrigen (Betriebs )Grundstücke eine Bestätigung über die grundverkehrsbehördliche Anzeige gemäß §25a TirGVG 1996 ausgestellt wurde, und das Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft an diesen Grundstücken bereits einverleibt ist.

Die belangte Behörde hat gesamthaft betrachtet nach Durchführung eines eingehenden Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise sich mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft im Einzelnen auseinander gesetzt und nachvollziehbar und denkmöglich begründet, warum dem Erwerb der beschwerdeführenden Gesellschaft an diesem Grundstück die grundverkehrbehördliche Genehmigung zu versagen war. Dass die rechtliche Würdigung des gesamten Sachverhaltes durch die Behörde aus Sicht der beschwerdeführenden Gesellschaft unbefriedigend geblieben ist, indiziert noch nicht willkürliches Verhalten (VfSlg. 17.526/2005 mwH).

2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs - gleich einer des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums - könnte in Hinblick auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides nur dann vorliegen, wenn die belangte Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewandt hätte; ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzeslosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. VfSlg. 14.966/1997).

2.2. Wie schon unter Punkt 1.2. dargetan, ist auch in dieser Hinsicht der belangten Behörde bei Erlassung des bekämpften Bescheides kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen, sodass auch die behauptete Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs sowie auf Unversehrtheit des Eigentums nicht vorliegt.

3.1. Eine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter erblickt die beschwerdeführende Gesellschaft darin, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem Grundstück um ein landwirtschaftliches handle. Sie hätte daher eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nach §2 Abs1 TirGVG 1996 nicht zukomme.

3.2. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).

Die LGVK konnte im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt zu Recht davon ausgehen, dass es sich bei diesem Grundstück um ein landwirtschaftliches Grundstück gemäß §2 Abs1 TirGVG 1996 handelt.

Die belangte LGVK hat somit als zuständige Behörde gemäß §28 Abs1 litb TirGVG 1996 entschieden. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde nicht in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

4. Zu den unionsrechtlichen Bedenken der Beschwerde, dass nach der Kapitalverkehrsfreiheit kein Unterschied zwischen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken einerseits und Baugrundstücken andererseits bestehen dürfe, ist die beschwerdeführende Gesellschaft auf die Entscheidung EuGH 23.9.2003, Rs. C-452/01, Ospelt, zu verweisen.

5. Die beschwerdeführende Gesellschaft bringt weiters vor, in ihrem durch Art6 EMRK gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt zu sein. Diesen Vorwurf erhebt sie zu Recht:

Die Verkäuferin (vgl. Punkt I.1.), als beteiligte Partei vor dem Verfassungsgerichtshof, hat am 4. Juli 2006, gestützt auf Art34 EMRK, Beschwerde beim EGMR gegen die Republik Österreich betreffend die Genehmigung des Kaufes des im Freiland gelegenen Grundstückes, das Gegenstand der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof ist, eingebracht. Mit näherer Begründung brachte die Verkäuferin unter anderem vor, in ihrem Recht auf ein Verfahren auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist gemäß Art6 Abs1 EMRK verletzt zu sein. Mit Urteil EGMR 20.5.2010, Fall MRB VR-Bank Stuttgart eD gegen Österreich, Appl. 28.571/06 verurteilte der EGMR Österreich wegen überlanger Verfahrensdauer von mehr als 12 Jahren.

Die Käuferin, als beschwerdeführende Gesellschaft vor dem Verfassungsgerichtshof, ist gleichermaßen wie die Verkäuferin von der überlangen Verfahrensdauer betroffen. Sie ist daher in ihrem durch Art6 Abs1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden.

Durch die (begehrte) Aufhebung des das (bisherige) überlange Verfahren (vorläufig) abschließenden angefochtenen Bescheides würde diese Rechtsverletzung aber nicht beseitigt, sondern im Gegenteil sogar insoweit verschärft werden, als das Ende des Verfahrens noch weiter verzögert werden würde. Der Verfassungsgerichtshof hat sich deshalb auf einen Ausspruch zu beschränken, dass eine Verletzung der beschwerdeführenden Gesellschaft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist nach Art6 Abs1 EMRK stattgefunden hat (vgl. u.a. VfSlg. 17.307/2004, 17.644/2005, 18.307/2006).

6. Die behauptete Verletzung weiterer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat nicht stattgefunden. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführende Gesellschaft in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewandten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde (vgl. §28 Abs7 TirGVG 1996) - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 16.570/2002, 17.878/2006).

Die Beschwerde war daher im Übrigen abzuweisen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war zurückzuweisen.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG, wobei zu berücksichtigen ist, dass die beschwerdeführende Gesellschaft nur zum Teil durchgedrungen ist (vgl. VfSlg. 18.307/2006). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 133,33 sowie Eingabengebühr in der Höhe von € 220,-- enthalten.

8. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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