Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Die Verfahren werden eingestellt.
Begründung:
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22. Dezember 2008, Z BMVIT-220.100/0021-IV/SCH2/2008, wurde (u.a.) der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Parteistellung und Bescheidzustellung in einem Verfahren betreffend Umgestaltung einer Eisenbahnkreuzung als unzulässig zurückgewiesen.
1.2. Mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 25. Jänner 2010, Z BMVIT-220.100/0001-IV/SCH2/2010, wurde der vorhin genannte Bescheid gemäß §68 Abs2 AVG abgeändert.
2. Gegen beide Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden der beschwerdeführenden Partei.
3.1. Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 teilte die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie dem Verfassungsgerichtshof mit, dass die genannten Bescheide bereits vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Mai 2010, 2009/03/0023, 2010/03/0019, infolge Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben wurden.
3.2. Mit Verfügung vom 2. August 2010 wurde die beschwerdeführende Partei vom Verfassungsgerichtshof aufgefordert, binnen zweier Wochen bekannt zu geben, ob sie sich auf Grund der Aufhebung der angefochtenen Bescheide klaglos gestellt erachtet.
3.3. Die beschwerdeführende Partei verneinte dies in ihrem Schriftsatz vom 4. August 2010.
4. Mit Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch den Verwaltungsgerichtshof ist für die beschwerdeführende Partei in den Verfahren gegen dieselben Bescheide vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerden als gegenstandslos geworden anzusehen und die Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen sind (vgl. VfSlg. 18.680/2009; VfSlg. 18.130/2007; 14.559/1996 mwH).
Daran vermag weder der Umstand etwas zu ändern, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Schriftsatz vom 4. August 2010 die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bezweifelt, noch dass sie ins Treffen führt, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund von Beschwerden einer "von der hiesigen Bf verschiedenen Rechtsperson" erfolgt sei.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Der Zuspruch von Kosten wurde von der beschwerdeführende Partei in ihrer Mitteilung vom 4. August 2010 nicht beantragt; ein derartiger Zuspruch würde überdies aber auch schon deshalb ausscheiden, da kein Fall der Klaglosstellung gemäß §86 VfGG vorliegt (vgl. VfSlg. 18.130/2007; 12.490/1990; 10.664/1985).
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