Der Antrag wird zurückgewiesen.
Es werden keine Kosten zugesprochen.
Begründung:
I. 1. Die Stadtvertretung Dornbirn erließ am 5. November 2008
eine die Erklärung näher bezeichneter Wege zu Gemeindestraßen betreffende Verordnung mit folgendem Inhalt:
"Gemäß §9 Abs3 Straßengesetz, LGBl. Nr 8/1969 i.d.g.F., werden in Dornbirn
a) der Weg von der Gemeindestraße Kühberg, Gst. Nr. 19651/1, über die Gst. Nr. 17712/1, 17711 und 17718 in Richtung Schuttannen bis zur Gemeindegrenze mit der Stadt Hohenems mit der Länge von ca. 740 m sowie
b) der von der Gemeindestraße Kühberg, Gst. Nr. 19651/1, abzweigende Zufahrtsweg zur Karren-Bergstation über die Gst. Nr. 17712/2, 17714, 17871, 17874, 17877/1, 17878, 17880 und 20800 mit einer Länge von ca. 380 m
zu Gemeindestraßen erklärt.
Diese Erklärung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Stadt Dornbirn das Eigentum daran erwirbt und der Bürgermeister diesen Rechtserwerb kundmacht."
Die Verordnung wurde durch Anschlag an der Amtstafel der Stadt Dornbirn von 24. September 2008 bis 7. November 2008 kundgemacht.
2. Mit Eingabe vom 4. August 2010 beantragte der Antragsteller die kostenpflichtige Aufhebung dieser Verordnung als gesetzwidrig.
2.1. Zu seiner Antragslegitimation bringt er vor, dass der Weg von der Gemeindestraße Kühberg in Richtung Schuttannen bis zur Gemeindegrenze mit der Stadt Hohenems zur Gänze sowie der Weg Richtung Karren-Bergstation zum Großteil über in seinem Eigentum stehende Grundstücke führe. Da die Erklärung zur Gemeindestraße unter der aufschiebenden Bedingung des Eigentumserwerbs und dessen Kundmachung erfolgt sei, werde die Erklärung zwar erst zu diesem Zeitpunkt wirksam. Dennoch greife die Verordnung nachteilig in seine Rechtssphäre ein und verletze diese, da dadurch die Grundlage für eine Enteignung der betreffenden Grundstücke geschaffen werde.
Für die Überprüfung der Notwendigkeit oder Wichtigkeit einer Straße bleibe kein Raum, da die Notwendigkeit mit der erlassenen Verordnung bereits festgestellt worden sei. Solange eine solche Verordnung noch nicht erlassen sei, fehle es jedoch an den Voraussetzungen für eine Enteignung nach §44 Vorarlberger Straßengesetz (im Folgenden: Vbg. StraßenG). Auf Antrag der Stadtgemeinde Dornbirn sei bereits ein Enteignungsverfahren hinsichtlich der betroffenen Grundstücke eingeleitet und in diesem Verfahren ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Notwendigkeit des Baus der Wegverbindung bzw. des Zufahrtsweges durch die Verordnung feststehe und lediglich die Notwendigkeit der Enteignung Gegenstand einer Überprüfung im Enteignungsverfahren sei.
2.2. Dazu führt der Antragsteller insbesondere Folgendes aus (Hervorhebungen im Original):
"Da durch die bedingte Erklärung gemäß §9 Abs4 des Vorarlberger Straßengesetzes zur Gemeindestraße die Voraussetzung zur Enteignung begründet wurde, sofern keine zweckmässigere Führung oder Erhaltung der Straße iSd §44 des Vorarlberger Straßengesetzes möglich ist, wird durch Erlassung der gegenständlichen Verordnung für mich im Enteignungsverfahren nicht bekämpfbar darüber abgesprochen, ob eine Notwendigkeit bzw. Wichtigkeit des gegenständlichen Wanderweges zumindest vorwiegend für den Verkehr innerhalb der Gemeinde vorliegt. Durch die gegenständliche Verordnung wird eine entsprechende Wichtigkeit des Wanderweges bejaht, und dadurch diese Voraussetzung für mich im Enteignungsverfahren unbekämpfbar festgelegt."
Die Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges im Enteignungsverfahren und die Durchführung eines anschließenden Beschwerdeverfahrens könnten zeitliche Verzögerungen derart bewirken, dass bis zur Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit der bedingten Erklärung zur Gemeindestraße schon Kosten für Instandhaltung und Ausbau der Wege auf den Grundstücken des Antragstellers in solcher Höhe aufgewendet worden seien, dass unter den Gesichtspunkten des Verkehrs, der Wirtschaftlichkeit und des Landschaftsschutzes keine zweckmäßigere Führung der Straße mehr in Frage komme.
2.3. In der Sache selbst behauptet der Antragsteller im Wesentlichen, dass die zu Gemeindestraßen erklärten Wege keineswegs vorwiegend für den Verkehr innerhalb der Gemeinde wichtig seien und daher die Voraussetzung des §9 Abs3 Vbg. StraßenG nicht erfüllt sei.
3. Der Antrag wurde am 13. August 2010 eingebracht. Am 20. Oktober 2010 erhob der Antragsteller die zu B1472/10 protokollierte Beschwerde nach Art144 B-VG gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 26. August 2010, mit dem auf Antrag der Stadt Dornbirn vom 4. November 2009 die Enteignung näher bezeichneter Teile von Grundstücken des Antragstellers verfügt wurde.
4. Die Vorarlberger Landesregierung als die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung vor dem Verfassungsgerichtshof berufene Behörde erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.
Zur Antragslegitimation bringt sie im Wesentlichen vor, dass die mangels Kundmachung des Rechtserwerbs durch den Bürgermeister noch nicht in Kraft getretene Verordnung nicht aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreife. Jedenfalls aber stehe dem Antragsteller ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit der Verordnung offen. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die es unzumutbar machen würden, den Ausgang eines Enteignungsverfahrens abzuwarten, da die Wege, welche mit der angefochtenen Verordnung (aufschiebend bedingt) zur Gemeindestraße erklärt worden seien, bereits in der Natur bestünden und eine Sanierung bzw. ein Ausbau dieser Wege nicht geplant sei. Im vorliegenden Fall gebe es auch keine wesentliche Verzögerung, die zur Unzumutbarkeit der Bekämpfung des letztinstanzlichen Bescheides im Enteignungsverfahren führen würde. Da der Antragsteller bereits eine Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Enteignungsbescheid beim Verfassungsgerichtshof eingebracht habe, sei der Individualantrag unzulässig.
5. Gleichartige Ausführungen zur Antragslegitimation trifft die Stadtvertretung der Stadt Dornbirn in ihrer Äußerung vom 4. November 2010, in welcher sie die kostenpflichtige Zurückweisung des Antrags, in eventu die kostenpflichtige Abweisung beantragt. Die verordnungserlassende Behörde weist insbesondere darauf hin, dass die zu Trassenverordnungen nach dem Bundesstraßengesetz ergangene Judikatur auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei, da es sich hier um bereits bestehende und zumindest im Umfang eines Wanderweges um öffentliche Wege und nicht um die Schaffung völlig neuer Wegtrassen handle.
II. Der Antrag ist nicht zulässig.
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Vorarlberger Gesetzes über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit, LGBl. 8/1969 idF LGBl. 36/2009, lauten:
"§9*)
Begriff, Erklärung und Auflassung, Straßenerhalter
(1) Gemeindestraßen sind die von der Gemeindevertretung durch Verordnung als solche erklärten Straßen. Durch Verordnung können auch Straßenzüge zu Gemeindestraßen erklärt werden, deren Bau beabsichtigt, aber noch nicht durchgeführt ist.
(2) Die Gemeindevertretung hat nach Maßgabe der finanziellen Mittel die vorwiegend für den Verkehr innerhalb des Gemeindegebietes notwendigen Straßen als Gemeindestraßen zu erklären. Notwendig sind diejenigen Straßen, durch die ganzjährig bewohnte Siedlungen mit mindestens 100 Einwohnern erschlossen werden. Eine Notwendigkeit liegt nicht vor, wenn von anderer Seite für eine solche Verkehrsverbindung Vorsorge getroffen wird. Ein Rechtsanspruch auf Erklärung einer Straße als Gemeindestraße besteht nicht.
(3) Die Gemeindevertretung kann darüber hinaus durch Verordnung Straßen, die vorwiegend für den Verkehr innerhalb der Gemeinde wichtig sind, als Gemeindestraßen erklären.
(4) Wenn eine Erklärung nach den Abs1 bis 3 eine Straße betrifft, an der die Gemeinde nicht das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht hat, hat die Erklärung unter der aufschiebenden Bedingung zu erfolgen, dass die Gemeinde das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht erwirbt und der Bürgermeister diesen Rechtserwerb kundmacht. Die Kundmachung hat durch Anschlag an der Amtstafel in sinngemäßer Anwendung des §32 Gemeindegesetz zu erfolgen.
(5) - (8) ...
*) Fassung LGBl. Nr. 22/2006
...
10. ABSCHNITT
Enteignung
§43*)
Gegenstand und Umfang
(1) Zum Bau (§28 Abs3) oder zur Erhaltung von öffentlichen Straßen, zur Gewinnung der dazu erforderlichen standortgebundenen natürlichen Baustoffe sowie zum Zwecke des Erwerbs des Eigentums oder eines entsprechenden Verfügungsrechtes an Straßen, die bedingt gemäß §5 Abs4 zur Landesstraße oder gemäß §9 Abs4 zur Gemeindestraße erklärt wurden, können das Eigentum an Grundstücken und andere dingliche Rechte durch Enteignung erworben, beschränkt oder aufgehoben werden. Dasselbe gilt für obligatorische Rechte, wenn sie für sich allein dem Enteignungszweck entgegenstehen und nicht ohnehin als Nebenrechte durch die Enteignung erlöschen (Abs3).
(2) - (5) ...
*) Fassung LGBl. Nr. 22/2006
§44*)
Voraussetzungen
(1) Zum Bau oder zur Erhaltung von Landesstraßen und Gemeindestraßen sowie zum Zwecke des Erwerbs des Eigentums oder eines entsprechenden Verfügungsrechtes an Straßen, die bedingt gemäß §5 Abs4 zur Landesstraße oder gemäß §9 Abs4 zur Gemeindestraße erklärt wurden, ist eine Enteignung nur zulässig, wenn eine andere unter dem Gesichtspunkt des Verkehrs, der Wirtschaftlichkeit und des Landschaftsschutzes zweckmässigere Führung oder Erhaltung der Straße nicht möglich ist.
(2) - (3) ...
*) Fassung LGBl. Nr. 22/2006"
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (beginnend mit VfSlg. 8009/1977 und VfSlg. 8058/1977) geht dieser davon aus, dass die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG voraussetzt, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003).
Ein solcher zumutbarer Weg besteht grundsätzlich dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist, das dem von der generellen Rechtsnorm betroffenen letztlich Gelegenheit bietet, die Einleitung eines amtswegigen Normprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof anzuregen. Wie der Verfassungsgerichtshof in Zusammenhang mit nach Art139 und 140 B-VG gestellten Individualanträgen mehrfach ausgeführt hat, ist der Partei in einem solchen Fall nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände das Recht auf Einbringung eines Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsantrages eingeräumt; andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Charakter des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht im Einklang stünde (vgl. zB VfSlg. 8312/1978, 11.344/1987, 18.182/2007).
3. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller durch die unter der aufschiebenden Bedingung der - noch nicht erfolgten - Kundmachung des Rechtserwerbs erlassene Verordnung tatsächlich aktuell und unmittelbar in seiner Rechtssphäre beeinträchtigt wird, da jenem im vorliegenden Fall jedenfalls ein zumutbarer anderer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung offen steht:
Gemäß §44 Abs1 Vbg. StraßenG kann zum Zweck des Erwerbs des Eigentums oder eines entsprechenden Verfügungsrechts an Straßen, die bedingt zur Gemeindestraße erklärt wurden, eine Enteignung verfügt werden, wenn eine andere, unter dem Gesichtspunkt des Verkehrs, der Wirtschaftlichkeit und des Landschaftsschutzes zweckmäßigere Führung oder Erhaltung der Straße nicht möglich ist. Bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des vorliegenden Antrages beim Verfassungsgerichtshof war, wie der Antragsteller selbst ausführt, ein Enteignungsverfahren vor der Vorarlberger Landesregierung anhängig. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Individualantrag ist eine Beschwerde gegen den Enteignungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 26. August 2010 beim Verfassungsgerichtshof anhängig. Dem Antragsteller stand es daher frei, gegen den Enteignungsbescheid beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen, die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung geltend zu machen und auf diese Weise eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Verordnung auf ihre Gesetzesmäßigkeit zu erwirken (vgl. VfGH 26.2.2009, V22/07).
Eine Gleichartigkeit mit jenen Fällen, in denen die Zumutbarkeit des Umwegs eines Enteignungsverfahrens auf Grund der besonderen Umstände als ausgeschlossen erachtet wurde (vgl. VfSlg. 9823/1983, 15.098/1998, 16.031/2000), ist bei diesem Antrag nicht gegeben, zumal das Enteignungsverfahren bereits mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossen ist. Andere besondere Umstände, die das Recht auf Einbringung eines Verordnungsprüfungsantrages begründen könnten, sind bei der Prüfung der Zulässigkeit nicht hervorgekommen.
Daher fehlt es schon aus diesem Grund an einer der für die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG geforderten Voraussetzungen. Der Antrag ist daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.
4. Der von der Stadtvertretung der Stadt Dornbirn begehrte Kostenersatz ist nicht zuzusprechen, da Prozesskostenersatzansprüche in Verfahren gemäß Art139 B-VG nur für obsiegende Antragsteller vorgesehen sind (§61a VfGG; zB VfSlg. 9947/1984, 11.374/1987, 12.133/1989, 14.277/1995, 16.017/2000, 16.397/2001, 16.567/2002).
III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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