G132/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Mit einem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass eines bei ihm anhängigen Verfahrens, der Verfassungsgerichtshof möge §3 Abs1 Z10 EStG 1988, BGBl. 400, idF BGBl. I 161/2005 als verfassungswidrig aufheben.
2. Der Gesetzesprüfungsantrag ist nicht zulässig.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden (zB VfSlg. 16.803/2003).
Mit Erkenntnis vom 30. September 2010, G29/10 ua., hat der Verfassungsgerichtshof §3 Abs1 Z10 EStG 1988, BGBl. 400, in der Stammfassung und in der Fassung BGBl. I 161/2005 als verfassungswidrig aufgehoben. Eine Einbeziehung des vorliegenden Antrages in dieses Verfahren war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozessgeschehen nicht mehr möglich (vgl. zB VfSlg. 13.478/1993). Ein bereits aufgehobenes Gesetz kann nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.