Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Beschwerdeführer ist durch die bekämpfte Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der
Volksrepublik China, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 30. April 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. September 2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §3 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 29/2009 (im Folgenden: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf China gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II) und gemäß §10 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen (Spruchpunkt III).
3. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. September 2009 erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11. Dezember 2009 in allen Spruchpunkten gemäß §§3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen und der unter einem gestellte Antrag auf Beigabe eines Flüchtlingsberaters zurückgewiesen und dies mit der mangelnden Rechtsgrundlage in §66 AsylG 2005 begründet.
4. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art2 und 3 EMRK sowie auf Gleichbehandlung aller Fremden untereinander geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.
5. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie die Gerichtsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
Was die Zurückweisung des Antrags auf Beigabe eines Flüchtlingsberaters betrifft, entspricht die vorliegende Beschwerde sowohl im entscheidungswesentlichen Sachverhalt als auch in der maßgeblichen Rechtsfrage der zu U3078,3079/09 protokollierten Beschwerde, weshalb sich der Verfassungsgerichtshof darauf beschränken kann, auf die Entscheidungsgründe seines in dieser Beschwerdesache ergangenen Erkenntnisses hinzuweisen (vgl. VfGH 2.10.2010, U3078,3079/09).
Da die Behörde von vornherein eine Sachentscheidung zu Unrecht verweigert hat, ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Asylgerichtshof rechtsfreundlich vertreten war.
Das angefochtene Erkenntnis war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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